Beschluss
15 W 305/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten unmittelbar beeinträchtigt (§ 59 FamFG).
• Die Aufhebung eines Feststellungsbeschlusses zugunsten des Fiskus bewirkt nicht automatisch die Wiederherstellung eines früheren Erbscheins oder eine positive Feststellung der Erbenstellung Dritter.
• Ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB begründet nur die Vermutung, dass der Fiskus Erbe geworden ist; er begründet nicht endgültig das Erbrecht des Staates und schließt andere Feststellungsverfahren nicht aus.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig bei Aufhebung eines Feststellungsbeschlusses zugunsten des Fiskus • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten unmittelbar beeinträchtigt (§ 59 FamFG). • Die Aufhebung eines Feststellungsbeschlusses zugunsten des Fiskus bewirkt nicht automatisch die Wiederherstellung eines früheren Erbscheins oder eine positive Feststellung der Erbenstellung Dritter. • Ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB begründet nur die Vermutung, dass der Fiskus Erbe geworden ist; er begründet nicht endgültig das Erbrecht des Staates und schließt andere Feststellungsverfahren nicht aus. Der Erblasser verstarb im August. In einem Testament setzte er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin ein, die jedoch die Erbschaft ausschlug. Die Tochter aus erster Ehe beantragte und erhielt einen Erbschein; sie erklärte später die Anfechtung der Erbannahme mit dem Hinweis auf erhebliche Risiken einer Fondsbeteiligung. Das Amtsgericht zog den Erbschein des Beteiligten zu 2) als unrichtig ein. Nachdem weitere Erben ausschlugen, stellte das Amtsgericht das Fiskalerbrecht des Landes Nordrhein-Westfalen fest und erteilte dem Fiskus einen Erbschein. Der Fiskus erhielt den Erbschein; der Beteiligte zu 1) beantragte dessen Aufhebung. Das Amtsgericht hob den Feststellungsbeschluss und den Erbschein des Fiskus auf. Die Beteiligte zu 2) wandte sich mit einer Beschwerde gegen diesen Aufhebungsbeschluss; das Amtsgericht legte die Sache dem Senat vor. • Zulässigkeit der Beschwerde: Nach § 59 FamFG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt. Eine solche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung fehlt hier, weil der Aufhebungsbeschluss des Feststellungsbeschlusses zugunsten des Fiskus die Rechtsstellung der Beteiligten zu 2) nicht verschlechtert oder einen bestehenden Erbschein wieder in Wirksamkeit versetzt. • Rechtsfolgen des Feststellungsbeschlusses: Ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB begründet lediglich die Vermutung, dass der Fiskus Erbe geworden ist; er begründet nicht endgültig das Erbrecht des Staates und schließt andere Feststellungsverfahren nicht aus. Daher führt die Aufhebung des Feststellungsbeschlusses nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der erbrechtlichen Stellung der Beteiligten zu 2). • Begründungsinhalt vs. Entscheidungsformel: Entscheidend für die Rechtsbeeinträchtigung ist der Inhalt der Entscheidungsformel, nicht die Begründung. Aus der Aufhebungsformel ergibt sich keine Aufhebung eines Rechtes der Beteiligten zu 2) oder eine positive Feststellung ihrer Erbenstellung. • Kosten- und Wertentscheidung: Die Beteiligte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Nachlasswert zum Erbfall wird zugrunde gelegt; konkrete Nachlasspositionen (Expresszertifikat, Garagenanteile) führten zur Wertermittlung, während der Fondsanteil mangels verwertbarer Angaben außer Ansatz blieb. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen, weil der angefochtene Beschluss sie nicht in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt (§ 59 FamFG). Die Beteiligte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Die Werte für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren werden jeweils auf 16.000 € festgesetzt. Die Aufhebung des Feststellungsbeschlusses zugunsten des Fiskus führt nicht zur Wiederherstellung eines zuvor eingezogenen Erbscheins oder zu einer positiven Feststellung der Erbenstellung der Beteiligten zu 2); etwaige Ansprüche Dritter oder weitere Feststellungs- und Erbscheinsverfahren bleiben weiterhin offen und sind gesondert zu klären.