Beschluss
27 W 109/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Löschung einer vermögenslosen juristischen Person im Handelsregister ist nach § 394 FamFG vorzunehmen, wenn sie nach Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns vermögenslos ist.
• Das Vorhandensein noch zuzustellender Verwaltungsakte im Steuerverfahren verhindert die Löschung nicht, wenn kein verwertbares Aktivvermögen vorhanden und der Betrieb eingestellt ist.
• Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt nach § 36 Abs.1 GNotKG.
Entscheidungsgründe
Löschung vermögensloser Gesellschaft trotz noch möglicher Steuerverwaltungsakte • Die Löschung einer vermögenslosen juristischen Person im Handelsregister ist nach § 394 FamFG vorzunehmen, wenn sie nach Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns vermögenslos ist. • Das Vorhandensein noch zuzustellender Verwaltungsakte im Steuerverfahren verhindert die Löschung nicht, wenn kein verwertbares Aktivvermögen vorhanden und der Betrieb eingestellt ist. • Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt nach § 36 Abs.1 GNotKG. Der Beteiligte beantragte am 13.05.2014 die Eintragung der Löschung der C (haftungsbeschränkt). Das Amtsgericht Bochum lehnte die Löschung mit Beschluss vom 21.07.2014 ab, weil das Finanzamt mit Schreiben vom 27.05.2014 Widerspruch erhoben und auf noch zuzustellende Verwaltungsakte im Steuerverfahren hingewiesen hatte. Der Beteiligte legte Beschwerde ein. Nach den vorliegenden Erkenntnissen war die Gesellschaft bereits seit November 2012 in Liquidation, der frühere Geschäftsführer hatte darauf verwiesen und Mitte 2013 war ein Liquidator bestellt worden. Es gab keine Hinweise auf verteilbares oder verwertbares Aktivvermögen, der Betrieb war nach den Angaben eingestellt. Die Beschwerde wurde am Oberlandesgericht behandelt und der Beschluss des Amtsgerichts überprüft. • Anwendbare Norm ist § 394 FamFG; Löschung ist vorzunehmen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Löschungsanordnung vermögenslos ist. • Maßstab für Vermögenslosigkeit ist die Einschätzung eines vernünftig denkenden Kaufmanns; vorliegend liegen keine Anhaltspunkte für verwertbares Aktivvermögen vor. • Die frühere Liquidationseinleitung und die Bestellung eines Liquidators sowie das Fehlen verteilbaren Vermögens sprechen für Vermögenslosigkeit. • Das Bestehen noch zuzustellender Verwaltungsakte im Steuerverfahren steht der Löschung nicht entgegen, solange der Betrieb ohne verwertbares Vermögen eingestellt ist. • Rechtspolitisch rechtfertigt die Vermögenslosigkeit die Löschung, um Gefahren für den Rechtsverkehr zu beseitigen. • Die Beschwerde war zulässig nach den einschlägigen Vorschriften des FamFG und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. • Die Bemessung des Beschwerdewerts erfolgte anhand des § 36 Abs.1 GNotKG. Die Beschwerde des Beteiligten ist begründet; der Beschluss des Amtsgerichts vom 21.07.2014 wird aufgehoben und die Eintragung der Löschung ist vorzunehmen, da die Gesellschaft nach Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns vermögenslos ist. Das Vorhandensein noch zuzustellender Verwaltungsakte im Steuerverfahren hindert die Löschung nicht, weil kein verwertbares Aktivvermögen vorhanden und der Betrieb eingestellt ist. Die Vermögenslosigkeit rechtfertigt aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs die Löschung aus dem Handelsregister. Der Beschwerdewert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt.