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Beschluss

11 UF 127/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im familienrechtlichen Auskunftsverfahren kann der Antragsgegner verpflichtet werden, über bereits anerklärte Auskünfte hinausgehende Angaben zu Vermögensgegenständen zu bestimmten Stichtagen zu machen. • Auskunftspflicht kann sich auf Wert und wertbildende Faktoren von Immobilien, Firmenbeteiligungen und Lebensversicherungen erstrecken; bei Lebensversicherungen sind aktuarische Werte durch Bescheinigungen der Versicherer zu belegen. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem Antragsgegner auferlegt und ein Beschwerdegegenstandswert festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Verlängerte Auskunftspflicht zu Vermögenswerten an bestimmten Stichtagen • Im familienrechtlichen Auskunftsverfahren kann der Antragsgegner verpflichtet werden, über bereits anerklärte Auskünfte hinausgehende Angaben zu Vermögensgegenständen zu bestimmten Stichtagen zu machen. • Auskunftspflicht kann sich auf Wert und wertbildende Faktoren von Immobilien, Firmenbeteiligungen und Lebensversicherungen erstrecken; bei Lebensversicherungen sind aktuarische Werte durch Bescheinigungen der Versicherer zu belegen. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem Antragsgegner auferlegt und ein Beschwerdegegenstandswert festgesetzt werden. Die Antragsgegnerin beschwerte sich gegen einen Teilbeschluss des Amtsgerichts Beckum. Der Antragsteller hatte bereits eine Teilanerkenntnis zu Auskunftspflichten erteilt. Die Beschwerde richtete sich gegen Umfang und Konkretisierung der noch zu erteilenden Auskünfte. Das Gericht verpflichtete den Antragsteller, zusätzlich zu bisherigen Angaben für die Stichtage Eheschließung (20.6.1997), Trennung (5.11.2011) und Zustellung des Scheidungsantrags (5.12.2012) Angaben zu Wert und wertbildenden Faktoren bestimmter Vermögensgegenstände zu machen. Betroffen sind namentlich aufgeführte Immobilien, Beteiligungen an mehreren Gesellschaften einschließlich eines Pflegezentrums sowie Lebensversicherungen. Für die Lebensversicherungen hat der Antragsteller die aktuarischen Werte durch Bescheinigungen der jeweiligen Versicherer nachzuweisen. Das Gericht setzte zudem die Verfahrenskosten und den Wert des Beschwerdeverfahrens fest. • Auskunftsverpflichtungen im familienrechtlichen Verfahren dienen der Ermittlung der vermögensrechtlichen Verhältnisse und können konkret auf einzelne Vermögensgegenstände und Stichtage bezogen werden. • Die gerichtliche Anordnung umfasst sowohl den objektbezogenen Auskunftsinhalt (Wert, wertbildende Faktoren) als auch die zeitliche Abgrenzung (konkrete Stichtage: Eheschließung, Trennung, Zustellung des Scheidungsantrags). • Bei Versicherungsansprüchen ist der relevante Wert nicht allein der Rückkauf- oder Todesfallbetrag, sondern der aktuarische Wert; dieser ist durch Bescheinigungen der Versicherer zu belegen, damit eine verlässliche Bemessung möglich ist. • Die Beschwerde des Antragsgegners führt nicht zur Aufhebung der erweiterten Auskunftsverpflichtung; die Anordnung ist geeignet, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. • Kostenregelung und Festsetzung des Beschwerdegegenstandswerts sind Teil der gerichtlichen Entscheidung über das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde nur insoweit erfolgreich, dass der Teilbeschluss des Amtsgerichts dahingehend abgewandelt wurde, dass der Antragsteller verpflichtet ist, über die bereits anerkannten Auskünfte hinaus detaillierte Angaben zu den genannten Vermögensgegenständen an den Stichtagen 20.6.1997, 5.11.2011 und 5.12.2012 zu erteilen. Dies betrifft konkret die benannten Immobilien, Firmenbeteiligungen und Lebensversicherungen; bei den Lebensversicherungen sind aktuarische Werte durch schriftliche Bescheinigungen der Versicherer nachzuweisen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt. Insgesamt stärkt die Entscheidung die Durchsetzbarkeit konkreter, stichtagsbezogener Auskunftspflichten zur sachgerechten Vermögensaufklärung im Scheidungsverfahren.