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Beschluss

27 W 121/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0905.27W121.14.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 22.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 24.07.2014, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 26.08.2014, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten vom 22.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 24.07.2014, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 26.08.2014, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Unter dem 13.06.2014 beantragte der Notar C für die Beteiligte unter Verweis auf die Anmeldung vom 27.03.2014 die Eintragung des Erlöschens der Gesellschaft im Partnerschaftsregister. Mit dieser Anmeldung vom 27.03.2014 begehren die beiden Partner der Beteiligten zur Eintragung ins Partnerschaftsregister die Übertragung ihrer Anteile auf die W GmbH & Co KG. Die beiden Partner der Beteiligten sind zugleich Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft. Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 17.06.2014 darauf hingewiesen, dass die Anmeldung vom 27.03.2014 unzulässig sei. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nur natürliche Personen Partner einer Partnerschaft sein könnten. Eine Übertragung von Anteilen bzw. die Übertragung der Gesellschafterstellung an juristische Personen scheide aus. Alternativ wäre eine Anmeldung dahingehend denkbar, dass einer der beiden verbliebenden Partner ausscheide, die Partnerschaft damit aufgelöst und beendet sei und der Name der Partnerschaft erlösche. Anderenfalls könne der Rechtsträger auch gemäß § 10 PartGG i. V. m. § 145 ff. HGB liquidieren. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.07.2014 die Anmeldung sodann aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises vom 17.06.2014 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde vom 22.08.2014. Sie verweist darauf, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine Personengesellschaft sei, welche sich nach den §§ 705 ff BGB richte. Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern erlösche eine Gesellschaft, ohne dass es einer Abwicklung bedürfe. Aus § 142 a. F. HGB folge ebenfalls, dass die Übertragung der Geschäftsanteile einer Personenhandelsgesellschaft auf einen einzigen Erwerber möglich sei. Das PartGG enthalte keine Regelungen, die ein Veräußerungsverbot von Anteilen an der Partnerschaftsgesellschaft an solche Personen vorsehe, die nach §§ 1 ff. PartGG nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllten. Mangels ausdrücklicher Regelung im PartGG seien Anteile frei übertragbar und vererbbar. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die begehrte Anmeldung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Ausgehend von dem Inhalt der Anmeldung vom 27.03.2014 ist die Wertung des Amtsgerichts, wonach die Anteilsübertragung unwirksam und damit nicht zum Erlöschen der Partnerschaft geführt hat, zutreffend. Die Ausführungen der Beteiligten zur Behandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB gehen an der Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts vorbei. Diese allgemeinen Regelungen greifen nämlich ebenso wie die Regelungen der §§ 131 ff HGB nur soweit, wie sich aus der Natur der Partnerschaft nach dem PartGG keine Besonderheiten ergeben. Partnerschaftsspezifische Besonderheiten sind – entgegen der Rechtsansicht der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf eine Anteilsübertragung insoweit zu beachten, als auch der Anteilserwerber tauglicher Partner der jeweiligen Partnerschaft im Sinne von § 1 Abs.1 PartGG sein muss. Der Anteilserwerber muss also nach § 1 Abs.1 S.2 PartGG eine natürliche Person sein (Seibert/Kilian, Partnerschaftsgesetz, § 9, Rn.9; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 9 PartGG, Rn.33; Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 12/6152, S.21). Entgegen der Einschätzung der Beteiligten ist ein Anteil an einer Partnerschaft daher nicht ohne Einschränkungen vererbbar, was sich bereits aus § 9 Abs.4 S.1 u. S.2 PartGG ergibt, oder übertragbar. Auf die ausdrückliche gesetzliche Nominierung der Einschränkung hinsichtlich der Übertragbarkeit ist lediglich in Bezug auf die vorhandenen Vorschriften (§§ 1 f. PartGG; § 134 BGB) verzichtet worden (Seibert/Kilian, a. a. O.; Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 12/6152, S.21). Die Wertfestsetzung beruht auf den § 36 Abs. 3 GNotKG.