Urteil
26 U 56/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahnärztlicher Behandler haftet für fehlerhaft gestaltete Kronenränder, wenn diese vor Eingliederung erkennbar waren und keine Warnung oder Nachbesserungsaufforderung erfolgte.
• Erst durch die Pflichtverletzung, den Patienten auf die Notwendigkeit der Nachbesserung hinzuweisen und gegebenenfalls erneut einzubestellen, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen.
• Bei durch eine fehlerhafte prothetische Versorgung verursachten Schmerzen und entzündlichen Reaktionen steht dem Patienten Schmerzensgeld zu; die Höhe bemisst sich nach Umfang der Beschwerden, Dauer und Behandlungsaufwand.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen erkennbar fehlerhafter Kronenränder; Schmerzensgeld 1.000 EUR • Zahnärztlicher Behandler haftet für fehlerhaft gestaltete Kronenränder, wenn diese vor Eingliederung erkennbar waren und keine Warnung oder Nachbesserungsaufforderung erfolgte. • Erst durch die Pflichtverletzung, den Patienten auf die Notwendigkeit der Nachbesserung hinzuweisen und gegebenenfalls erneut einzubestellen, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen. • Bei durch eine fehlerhafte prothetische Versorgung verursachten Schmerzen und entzündlichen Reaktionen steht dem Patienten Schmerzensgeld zu; die Höhe bemisst sich nach Umfang der Beschwerden, Dauer und Behandlungsaufwand. Der Kläger ließ sich im Dezember 2007 im Oberkiefer mit einer Brücke vom Beklagten versorgen; Eingliederung am 18.12.2007, später noch eine Schiene. Erst ein Jahr später meldete der Kläger Beschwerden über die Brücke, zwischenzeitlich wechselte er schließlich den Behandler und ließ neuen Zahnersatz anfertigen. Ein Gutachten der Krankenkasse stellte abstehende Kronenränder an mehreren Zähnen fest und empfahl Erneuerung. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld mit der Behauptung, die Kronenränder seien mangelhaft und eine Nachbesserung beim Beklagten unzumutbar gewesen. Das Landgericht sprach Schmerzensgeld zu, der Beklagte legte Berufung ein und hielt eine grobe Fehlerannahme und die Schadensbemessung für unbegründet. • Anspruchsgrundlage sind §§ 611, 280, 823, 253 Abs. 2 BGB für Schmerzensgeld wegen ärztlicher Behandlungsfehler. Der Beklagte hat beim Anfertigen und Eingliedern der Brücke gegen die zahnärztlichen Anforderungen verstoßen. • Der Sachverständige stellte fest, dass die Kronenränder aufgrund von Ungenauigkeiten deutlich abstanden; diese Stufen waren auf den Röntgenaufnahmen an mehreren Zähnen erkennbar. Eine klinische Begutachtung der Originalbrücke war nicht erforderlich, da die Röntgenbilder die Mängel zweifelsfrei zeigten. • Es war geboten, den Kläger bei Erkennen der abstehenden Kronenränder ausdrücklich auf die Notwendigkeit weiterer Nachbesserungen hinzuweisen und ihn zum zeitnahen Wiederauftritt einzubestellen. Die Unterlassung dieser Hinweispflicht stellt ein grobes Behandlungsverschulden dar. • Die Mängel führten zu plausiblen gesundheitlichen Beeinträchtigungen: Schmerzen beim Kauen, Reizungen, Rötungen, Schwellungen und kurzfristige Entzündungen. Der Beklagte trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast, die er nicht entlastend erfüllen konnte. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Intensität der Beschwerden, die Behandlungsnotwendigkeit und die Dauer zu berücksichtigen; erhebliche, dauerhafte Schlafstörungen oder ununterbrochene unerträgliche Schmerzen lagen nicht vor, sodass ein moderater Betrag angemessen ist. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Beklagten war nur teilweise erfolgreich: Das Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgeändert, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR samt Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 26.10.2010) zugesprochen wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Senat befand, der Beklagte habe die Brücke mit erkennbar abstehenden Kronenrändern eingegliedert und zudem seine Pflicht verletzt, den Kläger ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Nachbesserung hinzuweisen und ihn erneut einzubestellen, sodass ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sind glaubhaft und durch den Mangel plausibel verursacht; ein höheres Schmerzensgeld hielt das Gericht jedoch nicht für gerechtfertigt angesichts des Verlaufs und der Intensität der Beschwerden. Die Revision wurde nicht zugelassen.