1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bochum vom 01.07.2014 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in Ziff. II Abs. 1 und 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VersNr. N01) ein Anrecht von 0,5927 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auf ihr Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (VersNr. N02), bezogen auf den 31.10.2013, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der (..)versorgung O. (VersNr. N03) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von 1.114,32 € nach Maßgabe der Satzung der (..)versorgung O. vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.10.2013, übertragen.Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen unterbleibt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt bis zu 2.000 €. Gründe: I. Die Beteiligten heirateten im August 1986 und trennten sich im Sommer 2012. Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 22.10.2013 einigten sie sich über Zugewinn, Hausrat, Ehewohnung und Unterhalt. Der Versorgungsausgleich sollte nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Die Beteiligten haben während der Ehezeit vom 01.08.1986 bis zum 31.10.2013 jeweils Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung erworben. Auf die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 24.03.2014 betreffend den Antragsteller und auf die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 07.07.2014 betreffend die Antragsgegnerin wird Bezug genommen. Der Antragsteller hat außerdem Anwartschaften aus der berufsständischen Versorgung bei der (..)versorgung O. und aus privater Altersversorgung bei der R. Lebensversicherung a.G. erworben. Im Termin vor dem Amtsgericht – Familiengericht - Bochum vom 01.07.2014 (Bl.55 f. d. GA) verzichtete der Antragsteller auf den Ausgleich der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen. Mit Verbundbeschluss vom 01.07.2014 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die Anrechte des Antragstellers im Wege interner Teilung ausgeglichen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin, die vorträgt, es fehle im Tenor des angefochtenen Beschlusses an der Angabe der Satzung, nach der das Anrecht übertragen worden sei. Außerdem beantragt die Beteiligte zu 4) die Berichtigung des Beschlusses, da die Auskunft vom 07.07.2014 nicht berücksichtigt worden sei. II. Die Beschwerde der (..)versorgung O. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1.) Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 64 Abs. 1, 2 FamFG). In Versorgungsausgleichssachen kennt das Gesetz keine Mindestbeschwer (vgl. §§ 61 Abs. 1, 228 FamFG). Die Beschwerdeführerin greift die Entscheidung des Familiengerichts nur an, soweit das Anrecht aus der berufsständischen Altersversorgung betroffen ist. Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist eine Teilanfechtung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschränkt auf die bei einem Versorgungsträger bestehenden Rentenanrechte zulässig (vgl. BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Köln, FamRZ 2012, 302; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 146; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1086f; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 991; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Az.: 2 UF 43/10, bei juris Langtext; a.A: OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804f; OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 10 UF 182/10, bei juris Langtext). Eine solche Teilanfechtung ist im Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichsgesetzes möglich geworden, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung nach § 10 Abs. 1, 2 VersAusglG innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. BGH, FamRZ 2011, 547ff m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung aller Anrechte erfordern (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 991). Danach ist im vorliegenden Fall eine Überprüfung der weiteren Anrechte der Beteiligten durch den Senat entbehrlich. Denn es erfolgt unter Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes keine Gesamtsaldierung der Anrechte mehr. Die weiteren Anrechte der Beteiligten sind von der Entscheidung über die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte direkt nicht betroffen. Einwände gegen die diese Anrechte betreffende erstinstanzliche Entscheidung hat keiner der Beteiligten erhoben. 2.) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei der internen Teilung die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung und damit im vorliegenden Fall der Satzung der Rechtsanwaltsversorgung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten ist. Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht also der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Zwar ist bei gesetzlichen Rentenanrechten die nähere Bezeichnung der Rechtsgrundlage im Tenor entbehrlich, weil sich das aus der Übertragung von Entgeltpunkten folgende Recht aus dem Gesetz ergibt (so auch Johannsen/Henrich-Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 10 VersAusglG Rdnr. 10). Bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen ist die Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung aber zweckmäßig und sogar geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (ebenso Johannsen/Henrich-Holzwarth a.a.O.). Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Untergesetzliche Versorgungsregelungen - wie die Satzung des Versorgungswerks - müssen allerdings den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG genügen (Johannsen/Henrich-Holzwarth, a.a.O., Rdnr. 12). Deswegen hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung daraufhin zu überprüfen, ob eine solche gleichmäßige Teilhabe gewährleistet ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; MünchKommBGB/Gräper, 6. Aufl. VersAusglG § 11 Rdnr. 3). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen. Die Aufnahme der maßgeblichen Versorgungsregelung in den Tenor bringt zum Ausdruck, dass das Familiengericht die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (BGH FamRZ 2011, 547). 3.) Im Rahmen der Beschwerde ist der Tenor außerdem wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit nach § 42 FamFG zu berichtigen. Hierfür ist auch das Beschwerdegericht zuständig. Zum einen besteht das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen . Zum anderen ist der Tenor um den Ausspruch zu ergänzen, dass ein Ausgleich der Rechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen unterbleibt, § 224 Abs. 3 FamFG. Die Ehegatten hatten sich in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2014 dahin geeinigt (§ 6 VersAusglG), dass der Antragsteller auf den Ausgleich des (geringen) Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Ausgleichswert 2,4036 Entgeltpunkte) verzichtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.