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Beschluss

21 U 86/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:1009.21U86.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.04.2014 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen (17 O 273/13) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1 I. 2 Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass (erstens) die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, (zweitens) die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, (drittens) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und (viertens) eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 3 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die im Beschluss des Senats vom 16.09.2014 angeführten Gründe, denen die Beklagte innerhalb der ihr eingeräumten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten ist und an denen der Senat nach nochmaliger, eingehender Beratung festhält, Bezug genommen. 4 II. 5 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO. 6 III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.900,00 € festgesetzt.