Beschluss
19 W 21/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2014:1015.19W21.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 09.07.2014 (12 O 102/14) wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von 950.810 € nebst Zinsen aus der Gewinnzusage einer in Spanien ansässigen Lotterie zu Recht zurückgewiesen. 3 1. Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (vgl. BVerfGE 9, 124 <130>; 81, 347 <357>). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 9, 124 <130>; 81, 347 <357>; 122, 39 <51>). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08). 4 2. Diesen Maßstab zugrundegelegt, erscheint die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO. 5 Der Senat hat zwar Bedenken, ob man - wie das Landgericht - eine allgemeine Vermutung oder einen Erfahrungssatz aufstellen kann, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage von Gewinnzusagen im (europäischen) Ausland ansässiger Firmen grundsätzlich keine hinreichenden, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Erfolgsaussichten haben (vgl. OLG Celle, IPRspr 2002, Nr. 159, 421; OLG Oldenburg, MDR 2004, 930; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 723). So kann es aber im Einzelfall liegen, etwa dann, wenn - wie hier - die Umstände des Einzelfalls einen betrügerischen Zweck einer Gewinnzusage vermuten lassen (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2004, 1078; OLG Hamm, OLGR 2005, 409; OLG Koblenz, MDR 2009, 825; s. auch Bergmann, in: Staudinger, BGB, § 661a Rn. 9 f. [2006]; Markgraf, in: Bamberger/Roth, BGB, § 661a Rn. 10; Fischer, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 114 Rn. 41). 6 Das Beschwerdevorbringen ändert nichts daran, dass kein anderer als ein betrügerischer Hintergrund ersichtlich ist, wenn ohne Veranlassung (der Antragsteller trägt nicht vor, dass er an einer von dem Absender der Gewinnzusage veranstalteten Lotterie teilgenommen habe) und ohne Zusammenhang mit Vertriebsbemühungen ein angeblicher Gewinn von fast 1. Mio. € mit erheblichen sprachlichen Mängeln und unter einer Vielzahl von Maßgaben zugesagt wird, die offensichtlich den Zweck verfolgen, den Empfänger unter Vorspiegelung der Bereitschaft, einen hohen Gewinn auszuzahlen, zu eigenen Zahlungen an den Absender zu bewegen (u.a. Hinweis auf die Zahlung von 5% der Gewinnsumme an eine „Sicherheitsfirma“; Hinweis, dass Steuern anfallen und nicht von dem Gewinn abgezogen werden können; Aufforderung des Empfängers, sich schnell zu melden und sich nicht an die Öffentlichkeit zu wenden). Aus diesen und den vom Landgericht erörterten Erwägungen würde zur Überzeugung des Senats eine bemittelte, das Kostenrisiko selbst tragende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles von der Rechtsverfolgung absehen. 7 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.