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Beschluss

15 W 307/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vereinbarung im Grundbuch, die pauschal einen Verzicht auf Unterhaltungspflichten nach § 1021 BGB erklärt, ist inhaltsleer und daher nicht als dinglicher Rechtsinhalt eintragungsfähig. • Gesetzliche Leistungspflichten im Begleitschuldverhältnis zur Dienstbarkeit ergeben sich primär aus § 1020 Satz 2 BGB und betreffen vorrangig das Integritätsinteresse des Eigentümers. • Ein Verzicht der Grundstückseigentümer auf ihre nach § 1020 Satz 2 BGB bestehenden Pflichten kann grundsätzlich eintragungsfähig sein; ein Verzicht der Berechtigten auf eine Unterhaltungspflicht der Eigentümer ist hingegen wirkungslos, weil § 1021 BGB eine positive Vereinbarung voraussetzt. • Das Grundbuch darf nicht zur erneuten dinglichen Festlegung bereits gesetzlich geregelter Begleitschuldverhältnisse durch Verweisnahme genutzt werden, wenn die Vereinbarung keinen klaren rechtlichen Inhalt hat.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer pauschaler Verzicht auf Unterhaltungspflichten im Grundbuch • Eine Vereinbarung im Grundbuch, die pauschal einen Verzicht auf Unterhaltungspflichten nach § 1021 BGB erklärt, ist inhaltsleer und daher nicht als dinglicher Rechtsinhalt eintragungsfähig. • Gesetzliche Leistungspflichten im Begleitschuldverhältnis zur Dienstbarkeit ergeben sich primär aus § 1020 Satz 2 BGB und betreffen vorrangig das Integritätsinteresse des Eigentümers. • Ein Verzicht der Grundstückseigentümer auf ihre nach § 1020 Satz 2 BGB bestehenden Pflichten kann grundsätzlich eintragungsfähig sein; ein Verzicht der Berechtigten auf eine Unterhaltungspflicht der Eigentümer ist hingegen wirkungslos, weil § 1021 BGB eine positive Vereinbarung voraussetzt. • Das Grundbuch darf nicht zur erneuten dinglichen Festlegung bereits gesetzlich geregelter Begleitschuldverhältnisse durch Verweisnahme genutzt werden, wenn die Vereinbarung keinen klaren rechtlichen Inhalt hat. Parteien beantragten die Eintragung dinglicher Vereinbarungen zu zwei Dienstbarkeiten, die wechselseitig einen Verzicht auf Unterhaltungs- und Erhaltungsansprüche vorsehen sollten. Das Amtsgericht beanstandete die Eintragungsanträge mit der Begründung, die vorgesehenen Verzichtsregelungen hätten keinen konkreten rechtlichen Inhalt. Die Kläger legten Beschwerde gegen die Beanstandung ein. Streitgegenstand war, ob und inwieweit Vereinbarungen über Instandsetzungs- und Unterhaltungspflichten als dinglicher Rechtsinhalt eintragungsfähig sind und ob ein pauschaler Ausschluss solcher Pflichten in das Grundbuch aufgenommen werden kann. Entscheidend war die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des BGB, insbesondere der § 1020 Satz 2 und § 1021 BGB, sowie die Frage, ob durch Eintragung gesetzliche Begleitschulden neu begründet oder verändert werden dürfen. Das Oberlandesgericht befasste sich mit der Reichweite der gesetzlichen Leistungspflichten und der inhaltlichen Erforderlichkeit einer solchen Vereinbarung. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Eintragungsanträge sind zu Recht beanstandet worden, weil die Vereinbarung keinen greifbaren rechtlichen Inhalt aufweist. • § 1021 BGB begründet keine Pflicht der Eigentümer zur Unterhaltung, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde; daher ist eine Vereinbarung, die pauschal das Nichtbestehen einer Pflicht nach § 1021 BGB erklärt, inhaltsleer. • Gesetzliche Leistungspflichten im Begleitschuldverhältnis zur Dienstbarkeit ergeben sich aus § 1020 Satz 2 BGB und betreffen primär das Integritätsinteresse des Eigentümers; diese Pflichten umfassen Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen, Verkehrssicherungspflichten und gegebenenfalls Erhaltungsmaßnahmen. • Ein Verzicht der Grundstückseigentümer auf ihre nach § 1020 Satz 2 BGB bestehenden Pflichten könnte grundsätzlich als dinglicher Verzicht eintragungsfähig sein; hingegen ist ein Verzicht der Berechtigten auf eine Unterhaltungspflicht der Eigentümer nicht eintragungsfähig, weil § 1021 Satz 1 BGB eine positive Vereinbarung voraussetzt. • Das gesetzliche (Begleit-)Schuldverhältnis zur Dienstbarkeit, das sich aus § 1020 Satz 2 BGB ergibt, kann nicht durch bloße Bezugnahme erneut als Inhalt des dinglichen Rechts im Grundbuch verankert werden; die Parteien sollten prüfen, ob eine einseitige Verzichtsvereinbarung ihren Vorstellungen entspricht. • Bei Mitbenutzung bleibt die Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten bestehen; unklar ist, ob ein Erlass pflichtiger Mitwirkungspflichten der Berechtigten zu einer einseitigen Kostenübernahme führt. • Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte nach §§ 61 Abs.1, 36 Abs.1 und 3 GNotKG; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§ 78 Abs.2 GBO). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Beanstandung des Amtsgerichts, weil die beantragte dingliche Vereinbarung inhaltsleer ist und somit nicht eingetragen werden kann. Insbesondere ist ein pauschaler Ausschluss von Verpflichtungen nach § 1021 BGB wirkungslos, weil solche Verpflichtungen einer gesonderten positiven Vereinbarung bedürfen. Soweit es um die Ausgestaltung gesetzlicher Begleitschuldverhältnisse nach § 1020 Satz 2 BGB geht, bleibt zu beachten, dass diese Pflichten primär dem Integritätsinteresse des Eigentümers dienen und nicht durch pauschale Verweisvereinbarungen im Grundbuch neu geschaffen oder substantiiert werden dürfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf bis zu 2.000 € festgesetzt und eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt.