Beschluss
1 Ws 467/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein unmittelbar durch den Angeklagten geladener Sachverständiger erhält nur dann Entschädigung nach § 220 Abs. 3 StPO, wenn seine Vernehmung zur Aufklärung sachdienlich war.
• Sachdienlichkeit ist zu bejahen, sofern das Gutachten den Entscheidungsprozess modifiziert oder zumindest die Diskussionsgrundlage erweitert; dies ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Sachverständige parteiisch oder nicht bereit ist, unparteiisch zu begutachten.
• Ein Sachverständiger muss in der Hauptverhandlung den gesetzlichen Pflichten entsprechen (§ 79 Abs. 2 StPO); fehlen hierfür Anhaltspunkte, ist eine Entschädigung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Versagung staatlicher Entschädigung für verteidigungsbenannten Sachverständigen bei mangelnder Unparteilichkeit • Ein unmittelbar durch den Angeklagten geladener Sachverständiger erhält nur dann Entschädigung nach § 220 Abs. 3 StPO, wenn seine Vernehmung zur Aufklärung sachdienlich war. • Sachdienlichkeit ist zu bejahen, sofern das Gutachten den Entscheidungsprozess modifiziert oder zumindest die Diskussionsgrundlage erweitert; dies ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Sachverständige parteiisch oder nicht bereit ist, unparteiisch zu begutachten. • Ein Sachverständiger muss in der Hauptverhandlung den gesetzlichen Pflichten entsprechen (§ 79 Abs. 2 StPO); fehlen hierfür Anhaltspunkte, ist eine Entschädigung zu versagen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Angeklagte wegen des Vorwurfs, ihr Säugling durch Schütteln schwer verletzt und getötet zu haben. Die Verteidigung ließ den Sachverständigen Prof. Dr. Q unmittelbar laden; dieser erstellte in der Hauptverhandlung ein Gutachten. Die Angeklagte beantragte daraufhin nach § 220 Abs. 3 StPO, dem Sachverständigen eine Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Sachverständige habe nicht zur Sachaufklärung beigetragen und sei nicht unparteiisch gewesen. Insbesondere habe er erklärt, seine Aufgabe liege im Aufzeigen gegenteiliger Literaturmeinungen und er habe wesentliche für ein Schütteltrauma sprechende Befunde nicht berücksichtigt. Prof. Dr. Q legte Beschwerde ein; die Angeklagte trat bei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung der Beschwerde. • Rechtsgrundlage ist § 220 Abs. 3 StPO; Sachdienlichkeit der Vernehmung ist tatrichterlich unter Berücksichtigung von Verlauf und Ergebnis zu prüfen. • Die Rechtsprechung ist geteilt, ob für Sachdienlichkeit ein modifizierender Einfluss auf die Entscheidung erforderlich ist oder bereits die Bereicherung der Diskussion ausreicht; der Senat entscheidet den Fall ohne abschließende Klärung dieser Streitfrage. • Ein Sachverständiger ist Sachverständiger des Gerichts und hat unparteiisch sowie nach bestem Wissen zu handeln (§ 79 Abs. 2 StPO); die bloße Bestellung durch die Verteidigung ändert daran nichts. • Der Senat bestätigt die tatrichterliche Feststellung, dass der Sachverständige sich wegbereitend als Gegenposition verstand und äußerte, er wolle vornehmlich gegenläufige Literatur darstellen; dies lässt Zweifel an seiner Bereitschaft zur unparteiischen Gesamtwürdigung entstehen. • Die Kammer hat darüber hinaus festgestellt, dass der Sachverständige eine gutachtenrelevante Veröffentlichung eines Institutsmitarbeiters, die Befunde für ein Schütteltrauma aufzählte und auf den vorliegenden Fall anwendbar war, unberücksichtigt ließ; dies verstärkt den Eindruck selektiver Auseinandersetzung. • Vor dem Hintergrund dieser Umstände durfte das Landgericht zu Recht die Sachdienlichkeit des Gutachtens verneinen und daher die Gewährung einer Entschädigung nach § 220 Abs. 3 StPO versagen. • Ergänzend ist festzuhalten, dass die dienstliche Stellungnahme ergab, die Kammer habe anderen Beweisanträgen nicht wegen der Ausführungen des Beschwerdeführers entsprochen, sodass das Gutachten offenbar nicht verwertet wurde; dies berührt die Entscheidung zur Entschädigung nicht mehr. Die Beschwerde des Sachverständigen wurde verworfen; die Versagung einer Entschädigung nach § 220 Abs. 3 StPO ist rechtmäßig. Die Kammer durfte die Sachdienlichkeit des Gutachtens verneinen, weil ernsthafte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestanden und er wesentliche, gutachtenrelevante Veröffentlichungen nicht berücksichtigt hatte. Auch wenn ein verteidigungsbenannter Sachverständiger grundsätzlich die Verteidigungspolitik vertreten kann, bleibt er Sachverständiger des Gerichts und muss unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen tätig sein. Da das Gutachten zudem offensichtlich nicht von der Kammer verwertet wurde, sind keine Vergütungsansprüche aus einer Verwertung herleitbar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden zwischen dem Sachverständigen und der Angeklagten je zur Hälfte verteilt.