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Beschluss

9 W 50/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1121.9W50.14.00
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Leitsätze

Zur Zulässigkeit der vorweggenommenen Beweiswürdigung unter Berücksichtigung eines Strafurteils im Prozesskostenhilfe-Verfahren sowie Schmerzensgeldberechnung bei homosexuellem Missbrauch eines bewusstlosen Mannes traditionell-islamischer Herkunft

Tenor

wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung eines einen Betrag von 7.000 € übersteigenden Schmerzensgeldes samt Rechtshängigkeitszinsen wehrt sowie gegen die Verurteilung zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, soweit diese einen Betrag von 650,34 € übersteigen.

Im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird dem Beklagten Rechtsanwalt I in Schwerte zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz beigeordnet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.07.2014 zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der vorweggenommenen Beweiswürdigung unter Berücksichtigung eines Strafurteils im Prozesskostenhilfe-Verfahren sowie Schmerzensgeldberechnung bei homosexuellem Missbrauch eines bewusstlosen Mannes traditionell-islamischer Herkunft wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung eines einen Betrag von 7.000 € übersteigenden Schmerzensgeldes samt Rechtshängigkeitszinsen wehrt sowie gegen die Verurteilung zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, soweit diese einen Betrag von 650,34 € übersteigen. Im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird dem Beklagten Rechtsanwalt I in Schwerte zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz beigeordnet. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.07.2014 zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt. Gründe I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.500 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch mit dem weiteren Antrag auf Feststellung, dass dieser Zahlungsanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 €. Unstreitig hat der Beklagte an dem Kläger bei zwei Gelegenheiten sexuelle Handlungen begangen, als dieser unter dem Einfluss eines ihm vom Beklagten ohne sein Wissen verabreichten Mittels Benzodiazepin stand mit der Folge, dass der Kläger von den Handlungen nichts bemerkte und erst am 20.10.2010 durch Vorladung bei der Polizei und Vorführung eines vom Beklagten angefertigten Videos hiervon erfuhr. Der Beklagte wurde wegen dieser und 27 anderer Vorfälle zu Lasten anderer Männer wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandunfähiger Personen mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Essen vom 10.05.2011 (Az.: 52 KLs 13/11) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt, die er zur Zeit verbüßt. Wegen der näheren Darstellung der sexuellen Handlungen wird auf Ziff. 21 und 22 des Strafurteils verwiesen. Der Kläger behauptet, er habe hierdurch folgende Beeinträchtigungen erlitten: Immense psychische Belastung durch  Befürchtung sexuell übertragbarer Krankheiten einschließlich HIV,  Ängste um die Gesundheit der Familienmitglieder und nahe stehenden Personen,  Zerstörung der Ehe des Klägers mit Scheidung am 06.03.2014, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger heterosexuell sei und dessen traditionell-islamische Herkunft Analverkehr verbiete, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei, außerdem  nachhaltige Wesensveränderung sowie der Fähigkeit, Beziehungen zu anderen Menschen zu pflegen und aufrechtzuerhalten,  Unsicherheit und Verschlossenheit,  Störung der Selbstwahrnehmung und starker Verunsicherung sowie  häufiges Wiedererinnern des Erlebten in Alltagsituationen, das das Leben und zwischenmenschliche Beziehungen einschließlich intimer Kontakte erschwert. Insgesamt macht er ausdrücklich nur solche Folgen geltend, die sich als selbstverständlich für ein Opfer erheblicher sexueller Gewalt darstellen und mithin als festgestellt anzusehen sind. Ferner behauptet er, es sei eine erhebliche emotionale Destabilisierung und Verunsicherung durch die Erkenntnis eingetreten, dass die verabreichte Substanz potentiell lebensgefährlich gewesen sei, er sei wegen der Geschehnisse in ärztlicher/therapeutischer Behandlung gewesen, in der Uni-Klinik F allein über mehr als 4 Monate. Der Beklagte beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, das Schmerzensgeld sei in Höhe von 20.500 € angemessen, bis auf die vom Kläger nicht näher beschriebene Zerstörung der Ehe seien die vom Kläger konkret geschilderten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, zugunsten des Beklagten ferner der Umstand, dass er die Handlung nicht bestreite und dem Kläger im Strafverfahren eine Aussage erspart habe. Der Beklagte hat gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 07.07.2014 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 25.07.2014, bei Gericht eingegangen am 30.07.2014, sofortige Beschwerde eingelegt Er ist der Ansicht, dem Kläger stehe nur ein Schmerzensgeld in geringerer Höhe zu als verlangt, etwa in Höhe von 4.000 € bis 5.000 €, so dass ihm für den Klageabweisungsantrag in Höhe des Betrages von 15.000 € Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Die zunächst erhobene Einrede der Verjährung erhält er nicht mehr aufrecht. Der Beklagte meint, es sei zu berücksichtigen sei, dass der Kläger die eigentlichen Handlungen gar nicht wahrgenommen habe. Außerdem behauptet er, es habe zwischen den Parteien zuvor ein intimes Verhältnis bestanden, in dessen Rahmen es – u.a. an einem Tag vor einer Missbrauchshandlung - auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Aus diesem Grunde habe die betreffende Handlung keine Sorgen um die Infizierung mit sexuell übertragbaren Krankheiten auslösen könne, die nicht zuvor hätten bestehen können, und auch keine Störung der Selbstwahrnehmung oder Umstellung des Lebens des Klägers; es sei dem Beklagten anzurechnen, dass er diesen Umstand nicht im Rahmen des Strafverfahrens öffentlich gemacht habe. Ferner sei der Kläger schon zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Parteien in psychiatrischer Behandlung gewesen, habe bereits einen Selbstmordversuch unternommen und Psychopharmaka eingenommen. Die angeblich gescheiterte Ehe des Klägers sei jedenfalls eine Scheinehe gewesen, der Kläger habe nicht mit seiner Ehefrau, sondern mit seinen Eltern zusammengelebt und habe eine weitere außereheliche Affäre gehabt. Der Kläger hat Beweis zu den Folgen durch Sachverständigengutachten angetreten und verweist auf die Begründung des Strafurteils. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht gem. § 127 III 3 ZPO eingelegt. Sie hat in der Sache nur teilweise, nämlich im tenorierten Umfange Erfolg. Denn vorliegend ergibt eine bereits im Prozesskostenhilfeverfahren ausnahmsweise zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten nur in beschränktem Umfange Erfolg haben wird. Dem steht nicht entgegen, dass eine Vorwegnahme der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nur in engen Grenzen zulässig ist. Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens ist es, Bemittelte und Unbemittelte bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gleich zu behandeln. Maßstab für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist also auch im Zusammenhang der vorzunehmenden Beweiswürdigung, ob eine vernünftig denkende Partei einen Rechtsstreit noch führen würde, wenn sie diesen selbst bezahlen müsste. Prozesskostenhilfe ist deshalb zu versagen, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG, NJW 2002, 1069, 1070, OLG München MDR 2010, 1342). Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Fachgerichte hat es das Bundesverfassungsgericht mehrfach unbeanstandet gelassen, wenn diese davon ausgehen, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 3. September 2013 - 1 BvR 1419/13, juris, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, S. 786; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 1993 - 1 BvR 1697/91 -, FamRZ 1993, S. 664). Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass eine Beweisaufnahme ergeben wird, dass der Beklagte und der Kläger vor der Tat eine intime Beziehung, geschweige denn Geschlechtsverkehr hatten. Der Beweisantritt des Beklagten durch Benennung des Herrn H bezieht sich offenbar nur auf das mehrfache Übernachten und nicht auch auf die Behauptung einer – wie auch immer gearteten - „intimen Beziehung“, zumal der der Tat angeblich vorangegangene Geschlechtsverkehr nur unter Beweis durch Parteivernehmung gestellt wird. Im Übrigen sind zur Frage einer vorherigen intimen Beziehung die Feststellungen des Landgerichts Essen heranzuziehen. Auch wenn die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen die Zivilgerichte nicht binden, können sie im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn sich eine Partei zu Beweiszwecken hierauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ist. Die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen darf der Zivilrichter dabei nicht ungeprüft übernehmen, vielmehr muss er die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung unterziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2012, Az.: 9 W 4/12; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2012, Az.: 9 U 182/11; OLG München, Beschlüsse vom 21.09.2011 und 24.10.2011, Az.: 7 U 2719/11; OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.07.2010, Az.: 4 U 7/10). In diesem Rahmen kommt den strafrichterlichen Feststellungen allerdings eine große Bedeutung zu, so dass ihnen in der Regel zu folgen ist, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen vorgebracht werden oder sonst dagegen sprechen (vgl. KG NZV 2010, 153; Foerste in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 286 Rdn. 9). Zunächst wurde im Strafverfahren festgestellt, dass die Opfer des Beklagten sämtlich heterosexuell und an sexuellen Kontakten mit ihm nicht interessiert waren (S. 7 des Urteils 52 KLs 13/11 LG Essen) und er im Tatzeitraum mit niemand anderem sexuellen Kontakt gehabt habe (S. 8 des Urteils 52 KLs 13/11 LG Essen). Das Strafurteil beruht insoweit auf der geständigen Einlassung des Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum sich der Beklagte dort anders als im Zivilverfahren und überdies und zwar falsch eingelassen haben sollte. Insoweit wäre die Erklärung des Beklagten, er habe dem Kläger weitere Ausführungen ersparen wollen, noch im Bereich des Plausiblen. Zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind aber zum einen seine Darlegungen, die dem Strafurteil ebenfalls zugrunde liegen, er sei zu offenem, einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit bewusst Handelndem wegen seiner körperlichen Beschwerden und seiner inneren Einstellung nicht in der Lage, was ihn zum Vorgehen mittels betäubender Mittel veranlasst habe (S. 5 des Urteils 52 KLs 13/11 LG Essen). Zum anderen erscheint es vor diesem Hintergrund der von ihm geschilderten Motivation für sein Vorgehen gänzlich unplausibel, dass er einen willigen Geschlechtspartner gefunden haben und diesen dennoch – an einem Tag nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr und ohne etwa ein Zerwürfnis o.ä., dass eine Wiederholung dieser nicht strafbaren Handlung in Frage gestellt hätte – in der Weise missbraucht haben will, für die er verurteilt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten von dem dem Kläger bei Zugrundelegung der naheliegenden und im Zweifel stets anzunehmenden Folgen eines derartigen Missbrauchs mindestens zustehenden Schmerzensgeldes auszugehen. Aus diesem Grund war dem Beklagten wie erfolgt teilweise Prozesskostenhilfe zu bewilligen: Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH, VersR 1995, 471 f.). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei den vom Antragsteller angeführten Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt. Darüber hinaus sind auch die wechselseitigen Verschuldensbeiträge bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Bezüglich der Beeinträchtigungen, die der Kläger durch den Beklagten erlitten hat, gilt Folgendes: Das Vorbringen des Klägers zu den besonderen Folgen der Taten in Gestalt mehrmonatiger Behandlungen ist zu unsubstantiiert, um Berücksichtigung zu finden. Auch hat der Kläger den Vortrag des Beklagten, der Kläger sei schon den Taten depressiv gewesen, nicht bestritten. Zwar entlastet eine Mitursächlichkeit bei einem bereits angeschlagenem Opfer nicht, zu berücksichtigen ist dieser Umstand aber bei der Frage, inwieweit der psychische Zustand verschlimmert wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger während der Taten nicht bei Bewusstsein war bzw. daran zunächst keinerlei Erinnerungen hatte, die er als solche in sein Selbst- und Weltbild zu integrieren gezwungen wäre. Erst das vom Beklagten angefertigte Filmmaterial, das dem Kläger bei der Polizei vorgeführt wurde, vermittelte ihm ein plastisches Bild von den Geschehnissen. Er erlebte einerseits nicht bewusst eine Situation, in der Dinge gegen seinen Willen mit ihm geschehen, wurde jedoch sozusagen im Nachhinein vor vollendete Tatsachen gestellt und überdies objektiv vom Beklagten sozusagen wie eine Puppe statt wie eine Person behandelt. Gleichzeitig wurde ihm durch den Gesamtvorgang deutlich gemacht, dass seine Wahrnehmung seiner Existenz absolut nicht zuverlässig ist. Das nachträgliche Bewusstsein von den Vorgängen und dessen Wirkungen ist zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, auch wenn es nach dem Willen des Beklagten nie eingetreten wäre. Auch ein Vergleich mit heterosexueller Vergewaltigung erscheint schwierig. Einerseits dürfte neben dem beiden Vorgängen gemeinsamen Gefühl, Opfer geworden zu sein, beim homosexuellen Missbrauch noch eine Erschütterung des Identitätsgefühls in Hinblick auf die sexuelle Orientierung hinzukommen. Dies wird sicherlich verschärft durch die grundsätzlich traditionell islamische Ausrichtung des Klägers, die auch der Beklagte als solche nicht bestreitet und lediglich mit der Behauptung vorangegangener intimer Kontakte in Frage stellt. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist jedoch als Mindesthöhe des geschuldeten Schmerzensgeldes jedenfalls ein Betrag von 7.000 € anzusetzen. Zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen ist der Missbrauch des zwischen den Parteien bestehenden Vertrauens und die Perfidie, mit der der Beklagte unter Verbergung seiner wahren Absichten und Gefährdung der Gesundheit des Klägers vorgegangen ist. Der Umstand seiner Leugnung ist schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn auch der Verzicht auf eine Erörterung im Strafverfahren in öffentlicher Hauptverhandlung nach wie vor relevant ist. Ansatzweise vergleichbar ist der Fall mit der der Entscheidung LG Düsseldorf, (Urteil vom 20.03.2002, zitiert nach Slizyk, Schmerzengeldtabelle Nr. 4445) zugrundeliegenden Fallgestaltung sein, in der eine türkischstämmige junge Frau, von ihrem Adoptivbruder, mit dessen Bruder sie selbst verheiratet war, vergewaltigt wurde und zum Zeitpunkt der Tat noch Jungfrau war. In diesem Fall wurde ein Schmerzensgeldbetrag von 12.500 € zuerkannt. Vergleichbar ist der Fall des OLG Hamm (Beschluss vom 28.03.2014 - 9 W 4/14, BeckRS 2014, 08892) eines Missbrauchs von 8 und 11 bzw. 14 Jahre alten Jungen. Der Senat hielt den geforderten Betrag von 10.000 € für nicht überzogen. Die Entscheidung über die Zuerkennung eines ggf. noch höheren Schmerzensgeldes ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vor diesem Hintergrund ist die vorgerichtliche Anwaltsgebühr jedenfalls nach einem Streitwert von 7.000 € geschuldet, so dass dem Beklagten insoweit nur teilweise Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Ferner sind die Feststellungsanträge begründet, so dass dem Beklagten insoweit keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Die Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Da die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg hat, war die Gerichtsgebühr wie erfolgt zu ermäßigen.