Beschluss
4 Ws 363/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1127.4WS363.14.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Zusatz: 1. Soweit der Verteidiger des Untergebrachten einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG mit der Begründung rügt, die Strafvollstreckungskammer verfüge nicht über eine wirksame kammerinterne Geschäftsverteilung, sind die diesbezüglichen – weitgehend abstrakten - Ausführungen fallbezogen teilweise nur schwer nachzuvollziehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie sich die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne aus dem Jahre 2013 vorliegend auf die angefochtene Entscheidung vom 06.08.2014 ausgewirkt haben sollen. In der kammerinternen Geschäftsverteilung vom 01.07.2014 vermag der Senat einen Mangel - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung - nicht zu erkennen. Im Übrigen würde auch ein die Geschäftsverteilung der Kammer betreffender Verstoß nicht die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfordern, da der Senat als übergeordnetes Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 309 Rn 6, GVG § 78b Rn 8; OLG Köln, StraFo 2011, 402-403; OLG Celle, NStZ-RR 2014, 63). 2. Soweit der Untergebrachte wegen der Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB einen Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht geltend macht, hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27.10.2014 folgendes ausgeführt: „Jedoch war die Verfahrensweise der Strafvollstreckungskammer erkennbar von dem Bestreben getragen, durch die Einholung eines Gutachtens sowie eines notwendig gewordenen Ergänzungsgutachtens die Fortdauerentscheidung erst nach gründlicher richterlicher Sachaufklärung und damit auf einer in tatsächlicher Hinsicht genügenden Grundlage zu treffen. Eine solche zuverlässige Wahrheitserforschung ist nämlich neben der Beachtung der Überprüfungsfristen verfassungsrechtlich ebenfalls geboten. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht Arnsberg die Bedeutung des Grundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Sinne einer nicht mehr hinnehmbaren Fehlhaltung verkannt hätte (zu vgl. etwa Bl. 580, 581, 584 Bd. II VH). Daher dürfte vorliegend in der Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB eine Grundrechtsverletzung noch nicht zu sehen sein. Aber selbst eine andere Beurteilung würde nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, weil auch im Fall einer unterstellten Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers der sachlich zutreffende Inhalt der Fortdauerentscheidung nicht berührt wäre (zu vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2011 – 2 BvR 1665/10-).“ Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.