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Beschluss

2 WF 177/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1203.2WF177.14.00
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Leitsätze

Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht. Ob die Durchführung der Billigkeit entspricht, ist unter Ermittlung und umfassender Abwägung der maßgeblichen Umstände zu prüfen.

Da die so vorzunehmende Billigkeitsprüfung die Kenntnis des Gerichts von der Höhe der Versorgungsanwartschaften voraussetzt, kann sich in einer derartigen Situation der andere Ehegatte der Mitwirkungspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht mit der Begründung entziehen, ein Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30.07.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht. Ob die Durchführung der Billigkeit entspricht, ist unter Ermittlung und umfassender Abwägung der maßgeblichen Umstände zu prüfen. Da die so vorzunehmende Billigkeitsprüfung die Kenntnis des Gerichts von der Höhe der Versorgungsanwartschaften voraussetzt, kann sich in einer derartigen Situation der andere Ehegatte der Mitwirkungspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht mit der Begründung entziehen, ein Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30.07.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung unter regelwidriger Anwendung des deutschen Rechts (Art. 17 Abs. 3 EGBGB). Die Beteiligten waren beide slowakische Staatsangehörige; inzwischen besitzen sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 02.04.19## schlossen die Beteiligten miteinander die Ehe. Die Scheidung wurde nach slowakischem Recht mit am 04.10.20## erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen, 101 F 10/11, rechtskräftig seit dem 15.11.20##, geschieden. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 02.02.20##. Im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen, 101 F 10/11, ist ausgeführt, dass sich die Ehescheidung nach slowakischem Recht richte, da beide die slowakische Staatsangehörigkeit hätten. Eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist in der Beschlussformel nicht aufgenommen worden. In den Beschlussgründen ist allein ausgeführt, dass das slowakische Recht den Versorgungsausgleich nicht vorsehe. Im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familienrecht – Essen, 101 F 249/10, begehrte die Antragstellerin im Wege der einstweilen Anordnung Trennungsunterhalt vom Antragsgegner. Sie gab in diesem Zusammenhang zwei eidesstattliche Versicherungen ab, die widersprüchliche Angaben zu einer von ihr gepflegten Beziehung enthielten. Die Antragstellerin hat behauptet, seinerzeit seien sie, die Beteiligten, und ihre Verfahrensbevollmächtigten davon ausgegangen, dass auch die Vermögensauseinandersetzung nach slowakischem Recht durchzuführen sei. Es sei seinerzeit davon abgesehen worden, einen Antrag gemäß Art. 17 EGBGB auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbund zu stellen. In der Rückschau sei deutsches Recht anzuwenden gewesen. Aber selbst wenn deutsches Recht nicht anzuwenden sei, sei der Versorgungsausgleich auf Antrag nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Beteiligten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben habe, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs im insbesondere Hinblick auf die beiderseitigen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspreche. Der Antragsgegner habe in der Ehezeit erhebliche Anrechte bei einem inländischen Versorgungsträger, nämlich unter anderem bei der Ärzteversorgung, erworben. Soweit sie im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familienrecht – Essen, 101 F 249/10, widersprüchliche Angaben gemacht habe, genüge dies nicht, um die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbillig anzusehen, da sie in der Folge auf erheblichen Trennungsunterhalt verzichtet habe. Ein entsprechendes gegen sie gerichtetes Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Überdies sei beachtlich, dass sie dem Antragsgegner lange Jahre den Rücken frei gehalten habe, damit er seine Karriere so gestalten könne, wir es seinen Wünschen entsprochen habe. Sie habe die gemeinsamen Kinder betreut und erzogen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Antragsgegner hat gemeint, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zu. Insofern stehe der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts – Familienrecht – Essen, 101 F 10/11, entgegen. Unabhängig hiervon wäre der Versorgungsausgleich schon deswegen nicht durchzuführen, da die Beteiligten für das Scheidungsverfahren und die Rechtsfolgesache das slowakische Recht als alleinige Rechtsgrundlage gewählt hätten. Auch die Antragstellerin sei seinerzeit hiervon ausgegangen. Für das Güterkollisionsrecht gelte der Grundsatz der Unwandelbarkeit; später eintretende Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten berührten das mit der Eheschließung begründete Güterrechtsstatut grundsätzlich nicht und die Rechtsordnung bleibe maßgebend. Für die Ehescheidung und sämtliche eherechtlichen Folgeverfahren stehe aufgrund autonomer Rechtswahl der Beteiligten allein das slowakische Recht zur Anwendung an. Unstreitig sehe das slowakische Recht den Versorgungsausgleich nicht vor. Daher sei bei getroffener Rechtswahl der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nicht durchzuführen. Ungeachtet dessen sei der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht grob unbillig, da die Antragstellerin durch betrügerisches Verhalten versucht habe, Trennungsunterhalt von ihm zu erlangen. Sie habe im seinerzeitigen Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht - Essen, 101 F 249/10, in einer eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben gemacht. Auch hätten sie einen erheblichen Zeitraum der Ehe im Ausland, nämlich 9 Jahre in der Slowakei, verbracht. Letztlich habe es die Antragstellerin, die bereits seit vielen Jahren als Finanzberatern selbstständig tätig sei, mutwillig unterlassen, durch private Vorsorge eigene Anwartschaften zu schaffen. Demgegenüber müsse er bis zum Erreichen der Pensionsgrenze arbeiten und sei nicht in der Lage, den zu erwartenden Verlust an Rentenanwartschaften durch Eigenleistungen auszugleichen. Überdies sei beachtlich, dass die Antragstellerin gegen ihn ein Verfahren auf Vermögensauseinandersetzung führe und in diesem Zusammenhang einen Betrag in Höhe von mehr als 200.000,00 € beanspruche. Das Amtsgericht hat mit am 02.06.2014 erlassenen Beschluss den Beteiligten aufgegeben, jeweils den Fragebogen V 10 in dreifacher Ausfertigung innerhalb von 3 Wochen vorzulegen. Mit am 30.06.2014 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Essen dem Antragsgegner aufgegeben, den Vordruck V 10 in einer Frist von zwei Wochen zu den Akten zu reichen. Zugleich hat es darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 € oder Zwangshaft festgesetzt werden könne. Mit am 30.07.2014 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familienrecht - Essen gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von 500,00 €, ersatzweise für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 € einen Tag Zwangshaft festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsgegner der Auflage aus dem Beschluss vom 30.06.2014 nicht nachgekommen sei. Zugleich hat es darauf hingewiesen, dass nicht vollstreckt werde, wenn die Auflage binnen einer Frist von zwei Wochen erfüllt werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses erstrebt. Er rügt, dass der Beschluss vom 30.06.2014 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Es sei für ihn nicht erkennbar, auf welchen Zeitraum sich die Auskunft erstrecken solle. Überdies wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag, wonach die Antragstellerin keinen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs habe. Ergänzend behauptet er, dass seinerzeit weder das Gericht noch die sonstigen Beteiligten von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. Es sei eine wirksame Rechtswahl getroffen worden. Überdies habe die Antragstellerin auch in der seinerzeitigen mündlichen Verhandlung vorsätzlich falsche Angaben zu ihrer Beziehung gemacht. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie meint, dass der Beschluss einen vollstreckbaren Inhalt habe, da genau bezeichnet sei, dass der Vordruck V 10 ausgefüllt zur Akte zu reichen sei. Zudem wiederholt sie ihren Vortrag dazu, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Mit am 26.08.2014 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familienrecht – Essen der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Darüber hinaus sei der Versorgungsausgleich auf Antrag durchzuführen. Es sei nicht rechtskräftig festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei. Im Scheidungsverfahren sei ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gestellt worden; dies sei im vorliegenden Verfahren nunmehr erfolgt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 35 Abs. 5 FamFG, § 567 Abs.1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs.1 Satz 1 ZPO eingelegt. Sie ist indes unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht gemäß § 35 FamFG ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner festgesetzt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 220 Abs. 3 FamFG nicht nachgekommen ist, weil er den Vordruck V 10 nicht eingereicht hat. 1. Das Familiengericht kann gem. § 220 Abs. 3 FamFG anordnen, dass die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind. a) Zutreffend weist der Antragsgegner zwar darauf hin, dass die Anordnung dann nicht getroffen werden könnte, wenn sicher feststünde, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist. Diese Feststellung kann indes derzeit nicht getroffen werden. aa) Zu Recht geht das Amtsgericht – Familiengericht – Essen von einer Anwendung deutschen Versorgungsausgleichsrechts aus. Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht. Es kommt mithin nur noch darauf an, dass der Ehegatte in Deutschland Versorgungsanrechte erworben hat (vgl. Kemper, in: Schulze u.a., BGB, 8. Aufl. 2014, Art. 17 EGBGB Rn. 19). Vorliegend ist der Antragsgegner dem Vortrag der Antragstellerin, wonach er Anrechte bei der Ärzteversorgung erworben hat, nicht entgegen getreten. Die Ehe der Beteiligten ist überdies rechtskräftig geschieden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 4 WF 134/13 – FamRZ 2014, 960). bb) Ob der Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragstellerin stattfindet, hängt davon ab, ob seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht in Deutschland verbrachten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht. Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wie vorliegend im Hinblick auf die Abgabe der inhaltlich falschen eidesstattlichen Versicherungen, rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aber nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartner besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – XII ZB 176/12 – FamRZ 2014, 105). Die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB a.F. vorgesehene Billigkeitsprüfung dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – XII ZB 176/12 – FamRZ 2014, 105). Die Anwendung einer derartigen Billigkeitsklausel und die Würdigung eines gefundenen Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit setzt aber die Ermittlung der maßgeblichen Umstände voraus, die sodann ausreichend und umfassend in die vorzunehmende Abwägung einzubeziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418). Damit aber ist zunächst die Ermittlung der Anrechte des Antragsgegners erforderlich. Denn nur bei derart umfassender Ermittlung kann beurteilt werden, ob angesichts der seitens des Antragsgegners gerügten Verstöße in Form eines jedenfalls behaupteten versuchten Betruges, der Aufnahme einer neuen Partnerschaft oder des Abschlusses von nachteiligen Verträgen zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes die Durchführung des Versorgungsausgleiches unbillig wäre. cc) Gleiches gilt sinngemäß für die Anwendung des § 27 VersAusglG. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen, so dass auch die Ermittlung des Umfangs der bestehenden Anrechte und deren Höhe in die Gesamtabwägung einzustellen sind. b) Es ist nicht erkennbar, dass die Beteiligten eine formwirksame Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach den §§ 6 ff. VersAusglG getroffen hätten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher unerheblich, ob die Beteiligten seinerzeit übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22. Januar 2014 – II-25 UF 128/13 – zitiert nach juris). c) Soweit der Antragsgegner auf die Rechtskraft des am 04.10.2011 erlassenen Scheidungsbeschlusses, 101 F 10/11, verweist, ist beachtlich, dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerade nicht getroffen worden ist. Es fehlt bereits eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich in der Beschlussformel. Auch in den Beschlussgründen ist nicht ausgeführt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, sondern allein, dass das slowakische Recht den Versorgungsausgleich nicht vorsehe. 2. Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 220 Abs. 1 FamFG bislang nicht nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei den nach § 219 FamFG zu beteiligenden Personen, also auch bei den Ehegatten, Auskünfte über Grund und Höhe der Versorgungsanrechte einholen. Die Ehegatten sind gemäß § 220 Abs. 5 FamFG verpflichtet, das gerichtliche Ersuchen zu befolgen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner bisher nicht nachgekommen. Er hat trotz Aufforderung im Beschluss vom 27.05.2014 und vom 30.06.2014 den übersandten Fragebögen zum Versorgungsausgleich nicht ausgefüllt und zu den Akten zurückgereicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. April 2014 – 10 WF 29/14 – MDR 2014, 1092). 3. Zwangsgeld kann zwar nur dann festgesetzt werden, wenn das Gericht in seiner Anordnung auf Vornahme genau bezeichneter Handlungen und auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen seine Anordnung hingewiesen hat, § 35 Abs. 2 FamFG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2011 - 8 WF 296/10 - FamRZ 2011, 1682). a) Der Antragsgegner konnte aber aus der Anordnung mit Beschluss vom 30.06.2014 zweifelsfrei entnehmen, welche Mitwirkungshandlungen, mithin die Vorlage des Vordrucks V 10, von ihm erwartet wurden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.02.2004 - 2 WF 8/04 - FamRZ 2004, 1794). b) Der Hinweis hat auch das Zwangsgeld betragsmäßig, jedenfalls die in Aussicht genommene Höchstsumme (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. April 2014 – 10 WF 29/14 – MDR 2014, 1092), genannt. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.06.2014 darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner zur Erfüllung der genannten Verpflichtung in Form der Übersendung des Vordrucks V 10 durch die Verhängung eines Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 € angehalten werden könne. Damit hat das Amtsgericht jedenfalls einen Höchstbetrag des Zwangsgeldes genannt. c) Die Höhe des nach Ermessen des Familiengerichts angeordneten Zwangsgeldes ist mit der Beschwerde nicht angegriffen worden. Sie bietet auch keine Veranlassung zu Beanstandungen. Zwar hielt sich der Antragsgegner rechtsirrig nicht zur Einreichung verpflichtet. Indes ist demgegenüber das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des Verfahrens beachtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.