Beschluss
1 Ws 631/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1209.1WS631.14.00
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Leitsätze
Der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, dessen Strafhaft in anderer Sache in Kürze endet, ist dann unverhältnismäßig, wenn während der Strafhaft in anderer Sache genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um das Strafverfahren, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, voraussichtlich (rechtskräftig) abzuschließen und in dieser Zeit das Verfahren aus der Justiz zuzurechnenden Gründen nicht hinreichend gefördert wurde.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 473 StPO), verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, dessen Strafhaft in anderer Sache in Kürze endet, ist dann unverhältnismäßig, wenn während der Strafhaft in anderer Sache genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um das Strafverfahren, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, voraussichtlich (rechtskräftig) abzuschließen und in dieser Zeit das Verfahren aus der Justiz zuzurechnenden Gründen nicht hinreichend gefördert wurde. Die Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 473 StPO), verworfen. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft Dortmund führt gegen den Angeschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts verschiedener (gewerbs- und bandenmäßig) begangener Einbruchsdiebstähle sowie wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz. Am 12.09.2013 hat sie wegen dieser Vorwürfe Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Dortmund erhoben. Dieses hat die Sache am 17.10.2013 nach § 209 Abs. 2 StPO über die Staatsanwaltschaft dem Landgericht vorgelegt, weil es seine Strafgewalt nicht für ausreichend hielt. Am 14.01.2014 hat das Landgericht die Übernahme beschlossen. Seitdem sind Maß-nahmen, die das Verfahren in der Sache selbst gefördert hätten, nicht mehr aus den Akten ersichtlich. Der Angeschuldigte befindet sich in anderer Sache in Strafhaft, nachdem er aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls, der im Rahmen seiner Abschiebung und eines Vorgehens nach § 456a StPO in der anderen Sache erlassen worden und er in das Bundesgebiet zurückgekehrt war, am 24.04.2013 festgenommen worden ist. Das Strafende ist (unter Berücksichtigung von Freistellungstagen) auf den 13.12.2014 notiert. Am 30.10.2014 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund den Erlass eines Haftbefehls beantragt, nachdem das Ausländeramt am 28.10.2014 wegen des bevorstehenden Strafendes und erforderlicher ausländerrechtlicher Maßnahmen sie darum gebeten hatte, das Strafverfahren schnellstmöglich durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft sieht die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr als gegeben an. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dies abgelehnt. Es meint, eine Fluchtgefahr liege nicht vor, wenn der Angeschuldigte nach der Entlassung aus der Strafhaft lediglich seiner Ausreisepflicht entspreche. Außerdem sei die Anordnung von Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig, da die Sache auch im Jahre 2016 verhandelt werden könne, dem Zeitpunkt, zu dem der Angeschuldigte die Zulassung seiner Wiedereinreise betreibe. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich hinsichtlich aller dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten – nämlich auch soweit der bereits am 18.09.2013 rechtskräftig abgeurteilte Zeuge H den Angeschuldigten nicht als Mittäter bestimmter Taten benannt hat - ein dringender Tatverdacht besteht. Ebenfalls kann dahinstehen, welcher Haftgrund hier vorliegt. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist im Ergebnis zu Recht von der Strafkammer abgelehnt worden, weil sie unverhältnismäßig wäre. Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn und soweit die vollständige Aufklärung der Tat oder die rasche Durchführung des Verfahrens einschließlich der Urteilsvollstreckung nicht anders gesichert werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 112 Rdn. 9; vgl. auch BVerfG NJW 1966, 1703). Anderenfalls fehlt es schon an der Erforderlichkeit dieses Freiheitseingriffs. Hier war die Anordnung von Untersuchungshaft (insbesondere einer solchen, die über das Ende der Strafhaft in anderer Sache hinausgeht) nicht erforderlich, weil die Durchführung des Verfahrens während der gegen den Angeschuldigten in anderer Sache vollstreckten Strafhaft hinreichend gesichert gewesen wäre und es zur Durchführung des Strafverfahrens während der Dauer der Haft in anderer Sache lediglich wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht gekommen ist. Es wäre unangemessen, wenn nunmehr Untersuchungshaft angeordnet werden würde, um die Durchführung des weiteren Verfahrens zu sichern, obwohl es bereits während der Dauer der Strafhaft in anderer Sache bei der gebotenen Sachbe-handlung unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 EMRK) hätte beendet werden könne (vgl. auch: OLG Hamm, Beschl. v. 27.12.2011 – 3 Ws 424/11 – juris). Das Verfahren ist nach Vorlage der Akten gem. § 209 Abs. 2 StPO an das Land-gericht Dortmund rechtstaatswidrig verzögert worden (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK). Da sich der Angeschuldigte bisher noch nicht in Untersuchungshaft befand, gilt hier nicht das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen aus Art. 5 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG, sondern nur in seiner allgemeinen Form gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Jedenfalls nach dem Beschluss der Übernahme durch die Strafkammer am 14.01.2014 ist das Verfahren aus Gründen, die in der Sphäre der Justiz liegen, nicht mehr in der Sache selbst gefördert worden. Auf eine Anfrage des Verteidigers vom 15.05.2014, wann mit einer Hauptverhandlung zu rechnen sei, wurde lediglich mitgeteilt, dass dies noch nicht absehbar sei. In der Sache selbst ist mithin über einen Zeitraum von rund 11 Monaten hinweg nichts passiert, was sie einem Abschluss näher gebracht hätte. Eine Überlastung der Strafkammer ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Möglicherweise plante die Strafkammer – darauf deuten die Ausführungen im angefochtenen Beschluss hin – die Sache erst im Jahre 2016, wenn die bestehende Ausweisungsbefristung ab-gelaufen sein wird und der Angeschuldigte wieder neu eingereist sein würde, eine Hauptverhandlung erst zu diesem Zeitpunkt. Bei gebotener Förderung der Sache hätte die Strafkammer die Aktenarbeit, die für die Übernahmeentscheidung ohnehin erforderlich war, auch für eine Eröffnungsentscheidung fruchtbar machen können, was aller Voraussicht nach eine erstinstanzliche Entscheidung und höchstwahr-scheinlich sogar den Eintritt ihrer Rechtskraft, vor dem 13.12.2014 ermöglicht hätte. Trotz des Umstands, dass sich der Angeschuldigte nicht zur Sache eingelassen hat, deuten weder der Inhalt der vorgelegten Akten noch die Verfahrensdauer bei Aburteilung des Zeugen H darauf hin, dass eine mehrmonatige Hauptver-handlung erforderlich gewesen wäre. Dann aber wäre eine über das Ende der Strafhaft hinausgehende weitere Freiheitsentziehung nach § 112 StPO aller Voraus-sicht nach gar nicht erforderlich gewesen.