Beschluss
2 SAF 17/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1211.2SAF17.14.00
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Leitsätze
Bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt ein Gericht nur dann als „zunächst höheres Gericht“ i. S. v. § 36 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn in seinem Bezirk zumindest eines der Gerichte, dessen örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint, seinen Sitz hat.
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt ein Gericht nur dann als „zunächst höheres Gericht“ i. S. v. § 36 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn in seinem Bezirk zumindest eines der Gerichte, dessen örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint, seinen Sitz hat. Der Senat lehnt eine Entscheidung ab. Gründe I. Der Antragsteller macht gegenüber den Antragsgegnerinnen Ansprüche auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Der Antragsteller gewährt der Mutter der Antragsgegner, Frau E, die sich im M-Stift in D aufhält, Hilfen zur Pflege nach § 61 SBG XII in Form der Übernahme der entstehenden ungedeckten Kosten für eine vollstationäre Pflege. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin zu 1) rückständigen Unterhalt in Höhe von 504,00 € und laufenden Unterhalt in Höhe von 42,00 € monatlich und gegen die Antragsgegnerin zu 2) rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.682,00 € und laufenden Unterhalt in Höhe von 151,00 € geltend zu machen. Der Antragsteller ist in D in Nordrhein-Westfalen ansässig. Die Antragsgegnerin zu 1) wohnt im Bezirk des OLG Köln und die Antragsgegnerin zu 2) im Bezirk des OLG Oldenburg. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Streitgenossen in Anspruch zu nehmen, und begehrt die Bestimmung des hierfür örtlich zuständigen Familiengerichts. Die Antragsgegnerin zu 1) rügt zunächst im Vorfeld des hiesigen Verfahrens behauptete Weitergaben ihre Anschrift durch den Antragsteller. Überdies sei sie ihrer Unterhaltspflicht ordnungsgemäß nachgekommen; einer Zahlungsaufforderung sei sie in vollem Umfange nachgekommen. Gleichwohl habe sie weitere Zahlungsaufforderungen erhalten. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechendes Verfahren gegen sie angestrengt werde. Die Antragsgegnerin zu 2) rügt die Zuständigkeit des angerufenen Senats. Sie verweist darauf, dass das Amtsgericht Osnabrück im Bezirk des OLG Oldenburg und das Amtsgericht Köln im Bereich des OLG Köln liege, so dass die Zuständigkeit des BGH gegeben sei. Überdies fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerinnen nicht als Gesamtschuldner hafteten und damit eine Geltendmachung der vermeintlichen Unterhaltsansprüche jeweils am Wohnort der Antragsgegnerinnen möglich sei. II. Der Senat ist nicht zur Bestimmung des nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für das beabsichtigte Unterhaltsverfahren örtlich zuständigen Familiengerichts zuständig. Ist – wie hier – das angekündigte Unterhaltsverfahren noch nicht anhängig, erfolgt die Gerichtsstandbestimmung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch dasjenige Oberlandesgericht, welches im Bestimmungsverfahren zuerst mit der Sache befasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2008 - X ARZ 105/08 - NJW 2008, 3789; Senat, Beschluss vom 30.12.2010 - II-2 Sdb (FamS) Zust 34/10 - FamRZ 2011, 1237; OLG Köln, Vorlagebeschluss vom 05. Juni 2014 – I-8 AR 68/14 – zitiert nach juris; vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. September 2013 – 1 (Z) Sa 53/13 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. August 2013 – 1 (Z) Sa 47/13 – zitiert nach juris zur nachträglichen Gerichtsstandverlegung). 1. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin zu 2) zwar darauf, dass das für die konkurrierenden Gerichte gemeinsame nächsthöhere Gericht der BGH ist. Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz für den Fall, dass – wie in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Regelfall für das Bestimmungsverfahren vorgesehen – wie hier noch kein Verfahren rechtshängig ist, es also noch kein „mit der Sache befasstes Gericht“ gibt, nicht. In entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO ist aber dann das OLG zuständig, das als erstes mit dem Bestimmungsverfahren befasst wird (vgl. Toussaint, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.09.2014, § 36 Rn. 48;: Vossler, NJW 2006, 117) und die Bestimmung eines zum Bezirk des angegangenen OLG gehörenden Gerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 – Xa ARZ 273/08 – zitiert nach juris; Toussaint, in: Vorwerk/Wolf, a.a.O., § 36 Rn. 48; Vossler, NJW 2006, 117). Als zur Bestimmung berufenes Gericht kommt bei diesem Verfahrensstand daher grundsätzlich jedes OLG in Betracht, das einem der möglichen Eingangsgerichte übergeordnet ist (vgl. Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 36 Rn. 9). 2. Für die Antragsgegnerinnen bestehen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Köln. Die Antragsgegnerin zu 2) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Osnabrück. Ein gemeinsamer besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand im Bezirk des OLG Hamm lässt sich indes für das beabsichtigte Verfahren nicht feststellen.