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Beschluss

1 RVs 115/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keine zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Eine Faksimile-Unterschrift in einem Strafantragsschreiben kann die Schriftform im Sinne des § 158 Abs. 2 StPO wahren, sofern Inhalt, Antragssteller und dass keine bloße Entwurfslage vorliegt, klar erkennbar sind. • Für die Schriftform ist nicht zwingend eine eigenhändige Unterschrift erforderlich; maßgeblich ist, dass die Erklärung, der Erklärende und der fehlende Entwurfscharakter deutlich werden.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Faksimile-Unterschrift genügt für Schriftform des Strafantrags • Die Revision des Angeklagten ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keine zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Eine Faksimile-Unterschrift in einem Strafantragsschreiben kann die Schriftform im Sinne des § 158 Abs. 2 StPO wahren, sofern Inhalt, Antragssteller und dass keine bloße Entwurfslage vorliegt, klar erkennbar sind. • Für die Schriftform ist nicht zwingend eine eigenhändige Unterschrift erforderlich; maßgeblich ist, dass die Erklärung, der Erklärende und der fehlende Entwurfscharakter deutlich werden. Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein. Das Revisionsgericht prüfte, ob revisionsrechtliche Gründe vorliegen, die zu einem zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler führen. Das Strafverfahren betraf eine Anzeige bzw. einen Strafantrag eines Verkehrsunternehmens als geschädigter Partei. Im Schriftsatz des Verletzten fand sich eine Faksimile-Unterschrift, über deren Wirksamkeit hinsichtlich der Schriftform des Strafantrags gestritten wurde. Der Senat stellte fest, ob das Vorliegen der Schriftform nach § 158 Abs. 2 StPO hinreichend gewährleistet war. Es ging nicht um weitere Verfahrensfragen oder um umfangreiche Prozessgeschichte, sondern um die Frage der Formwirksamkeit des Strafantrags und die materielle Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Revisionsverfahren. • Die Revision war nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, weil die Nachprüfung keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergab. Das Revisionsgericht hat den angefochtenen Entscheid materiell überprüft und keine Fehler bei der Rechtsanwendung oder Tatsachenwürdigung festgestellt. • Zur Frage des Strafantrags hat der Senat entschieden, dass die Schriftform nach § 158 Abs. 2 StPO nicht zwingend die eigenhändige Unterschrift verlangt. Maßgeblich sei, dass aus dem Schriftstück der Verfolgungswille, der Antragsteller und der fehlende Entwurfscharakter hinreichend deutlich hervorgingen. • Die Aufnahme einer Faksimile-Unterschrift in das Strafantragsschreiben kann diese Anforderungen erfüllen. In dem vorliegenden Fall waren die entscheidenden Merkmale (Inhalt der Erklärung, Identität des Erklärenden, kein bloßer Entwurf) erkennbar, sodass ein wirksamer Strafantrag vorlag. • Rechtliche Leitlinien stützen diese Auslegung: Für andere prozessuale Erklärungen ist anerkannt, dass die Schriftform nicht zwingend die eigenhändige Unterschrift erfordert; dieser Grundsatz ist auch auf das Strafantragserfordernis übertragbar. • Folge: Da der Strafantrag wirksam gestellt war und es keine sonstigen feststellbaren Rechtsfehler gab, bestand kein Anlass, das Urteil zum Nachteil des Angeklagten zu kassieren. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht hat keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler festgestellt und damit das angefochtene Urteil in der Sache bestätigt. Zudem stellte der Senat fest, dass der Strafantrag des geschädigten Verkehrsunternehmens wirksam war; eine Faksimile-Unterschrift genügt unter den gegebenen Umständen der Schriftform des § 158 Abs. 2 StPO, weil Verfolgungswille, Antragsteller und fehlender Entwurfscharakter erkennbar waren. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten auferlegt worden. Dadurch bleibt das erstinstanzliche Ergebnis bestehen und der Angeklagte trägt die prozessualen Folgen.