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Beschluss

11 W 110/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn die klärungsbedürftigen Umstände eines Verkehrsunfalls voraussichtlich nur durch Parteibefragung und Zeugenvernehmung hinreichend ermittelt werden können. • Ein schriftliches unfallanalytisches Gutachten ist ohne Möglichkeit der Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen regelmäßig nur auf Annahmen gestützt und führt oft zu ergänzender Begutachtung nach § 412 ZPO. • Das Vorhandensein eines früheren Gutachtens entbindet nicht von der Notwendigkeit weiterer Aufklärung, wenn dieses allein auf Aktenlage beruht und nicht alle tatsächlichen Grundlagen abdeckt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit selbständigen Beweisverfahrens bei unklaren Unfallhergängen • Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn die klärungsbedürftigen Umstände eines Verkehrsunfalls voraussichtlich nur durch Parteibefragung und Zeugenvernehmung hinreichend ermittelt werden können. • Ein schriftliches unfallanalytisches Gutachten ist ohne Möglichkeit der Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen regelmäßig nur auf Annahmen gestützt und führt oft zu ergänzender Begutachtung nach § 412 ZPO. • Das Vorhandensein eines früheren Gutachtens entbindet nicht von der Notwendigkeit weiterer Aufklärung, wenn dieses allein auf Aktenlage beruht und nicht alle tatsächlichen Grundlagen abdeckt. Der Antragsteller begehrt die Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren gegen einen Unfallgegner. Die Parteien streiten über den Hergang eines Verkehrsunfalls. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Beweisfragen ließen sich im selbständigen Beweisverfahren nicht klären, weil eine Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen nicht möglich sei und das Gutachten mangels Anknüpfungstatsachen auf Annahmen beruhen würde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass bereits ein Gutachten des Sachverständigenbüros K vom 25.01.2012 vorliegt und die vorhandenen Unterlagen die Erstellung eines Gutachtens ermöglichen würden. Das Landgericht verweist auf die Notwendigkeit von Parteibekundungen und Zeugenaussagen zur hinreichenden Aufklärung des Unfallgeschehens. Der Antragsteller legt Beschwerde gegen die Zurückweisung ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, führt aber nicht zum Erfolg, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen des selbständigen Beweisverfahrens aus § 485 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. • Substanz: Ein selbständiges Beweisverfahren kann zwar auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben, ist jedoch unzulässig, wenn voraussichtlich nur durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien eine hinreichende Klärung des Unfallhergangs und der Verantwortlichkeit erreicht werden kann. • Begründung: Dem Sachverständigen könnten im schriftlichen Verfahren die notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht vorgegeben werden; ohne Parteibekundungen und Zeugenaussagen wäre das Gutachten überwiegend auf Annahmen gestützt. • Folgen: Eine solche Annahmenbasierte Begutachtung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine ergänzende Begutachtung nach § 412 ZPO erforderlich machen, damit bliebe Ziel der Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis unerreicht. • Vorliegendes Gutachten: Das bereits vorhandene Gutachten des Sachverständigenbüros K begründet die Zulässigkeit nicht, da es allein auf der Aktenlage beruht und die tatsächlichen Grundlagen nicht abschließend klärt. • Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Voraussetzungen für Zulassung der Rechtsbeschwerde sind gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die streitigen Fragen zum Unfallhergang können voraussichtlich nur durch Parteibekundungen und Zeugenvernehmung hinreichend geklärt werden; ein schriftliches Gutachten ohne diese Grundlagen wäre weitgehend auf Annahmen gestützt und würde voraussichtlich zu einer ergänzenden Begutachtung nach § 412 ZPO führen. Daher würde das beantragte Verfahren weder zu einer Verfahrensbeschleunigung noch zu einer Kostenreduzierung führen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.