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Beschluss

4 UF 136/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption ist nach §1748 Abs.4 BGB nur möglich, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde. • Bei der Abwägung sind die Interessen des Kindes an rechtlicher Absicherung gegenüber dem Interesse des Vaters am Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft zu gewichten; ein unverhältnismäßiger Nachteil liegt erst vor, wenn die Adoption dem Kind so erhebliche Vorteile bietet, dass ein verständig sorgender Elternteil nicht auf Erhaltung des Verwandtschaftsverhältnisses bestehen würde. • Fehlt ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis, kommt eine Ersetzung der Einwilligung regelmäßig nur in Betracht, wenn der Vater durch sein Verhalten das Scheitern der Beziehung zu verantworten hat. • Bei Vorliegen besonderer Bedürfnisse des Kindes (hier autistische Teilsymptomatik) kann die Adoption der rechtlichen Absicherung einer bereits bestehenden Bindung dienen und aus Sicht des Kindes einen unverhältnismäßigen Nachteil bei Unterbleiben der Annahme begründen.
Entscheidungsgründe
Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption bei fehlender Beziehung • Die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption ist nach §1748 Abs.4 BGB nur möglich, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde. • Bei der Abwägung sind die Interessen des Kindes an rechtlicher Absicherung gegenüber dem Interesse des Vaters am Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft zu gewichten; ein unverhältnismäßiger Nachteil liegt erst vor, wenn die Adoption dem Kind so erhebliche Vorteile bietet, dass ein verständig sorgender Elternteil nicht auf Erhaltung des Verwandtschaftsverhältnisses bestehen würde. • Fehlt ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis, kommt eine Ersetzung der Einwilligung regelmäßig nur in Betracht, wenn der Vater durch sein Verhalten das Scheitern der Beziehung zu verantworten hat. • Bei Vorliegen besonderer Bedürfnisse des Kindes (hier autistische Teilsymptomatik) kann die Adoption der rechtlichen Absicherung einer bereits bestehenden Bindung dienen und aus Sicht des Kindes einen unverhältnismäßigen Nachteil bei Unterbleiben der Annahme begründen. Das Kind O (geb. 2003) wurde von der Kindesmutter aus einer nichtehelichen Beziehung mit dem leiblichen Vater P T. geboren. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht nach §1626a Abs.3 BGB; seit 2004 besteht zwischen O und dem leiblichen Vater kein Kontakt und es wurde kein Unterhalt gezahlt. Die Mutter heiratete 2005 den Annehmenden S T., mit dem O seit 2004 in einem Haushalt lebt; dieser hat eine enge soziale Vater-Kind-Beziehung zu O aufgebaut. Der Annehmende beantragte die Adoption und Namensänderung; die Mutter stimmte zu, der leibliche Vater widersprach. Jugendamt und Familiengericht befürworteten die Adoption, insbesondere wegen der bisherigen Betreuung durch den Annehmenden und aufgrund einer medizinischen Einschätzung, wonach O autistische Teilsymptomatik und besonderen Unterstützungsbedarf hat. Das Amtsgericht ersetzte die Einwilligung des leiblichen Vaters; dieser legte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Der leibliche Vater ist beschwerdeberechtigt nach §59 FamFG und die Beschwerde war form- und fristgerecht. • Rechtliche Voraussetzungen: §1748 Abs.4 BGB ist einschlägig, weil die Mutter alleinsorgeberechtigt ist (§1626a Abs.3 BGB) und zu prüfen war, ob das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde. • Grundsatz der Abwägung: Es ist abzuwägen zwischen dem Interesse des Kindes an rechtlicher Absicherung durch die Adoption und dem Interesse des Vaters an Erhalt der rechtlichen Vaterschaft; ein bloßes Überwiegen des Kindesinteresses reicht nicht aus. • Verantwortlichkeit des Vaters: Das OLG stellt fest, dass der leibliche Vater über lange Zeitsträume keinen Kontakt suchte, keinen Unterhalt leistete und keine nachvollziehbaren Gründe darlegte; sein Verhalten trägt wesentlich zur fehlenden Beziehung bei und spricht gegen das Festhalten an der rechtlichen Vaterschaft. • Verhalten der Mutter: Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mutter den Kontakt vorsätzlich verhindert oder das Kind gegen den leiblichen Vater beeinflusst hat; sie hat den Sohn nach Beratung über dessen leibliche Herkunft informiert. • Interessen des Kindes: Aufgrund der diagnostizierten autistischen Teilsymptomatik benötigt O Kontinuität, spezielle Zuwendung und einen Entscheidungskompetenten Bezugsperson; der Annehmende hat diese Rolle seit früher Kindheit ausgefüllt und benötigt die rechtliche Stellung als Vater, um wirksame Entscheidungen (insbesondere gesundheitlich) treffen zu können. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegt das Kindesinteresse an der Adoption; das Unterbleiben der Annahme würde dem Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen, sodass die Einwilligung des leiblichen Vaters nach §1748 BGB ersetzt werden darf. Die Beschwerde des leiblichen Vaters gegen die Ersetzung seiner Einwilligung wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des §1748 Abs.4 BGB vorliegen, weil der leibliche Vater über Jahre keine Beziehung zu seinem Sohn aufgebaut, keinen Unterhalt geleistet und keine ernsthaften Schritte zur Kontaktaufnahme unternommen hat, während der Annehmende eine langjährige, enge Bindung und praktische Elternrolle übernommen hat. Wegen der autistischen Teilsymptomatik des Kindes und des dadurch begründeten zusätzlichen Bedarfs an Kontinuität und spezieller Versorgung stellt die Adoption eine erhebliche rechtliche Absicherung dar; das Unterbleiben der Annahme würde dem Kind daher einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und der Beschwerdewert auf 3.000 € festgesetzt.