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Urteil

5 U 47/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsinteressen sind bei begehrter Anpassung des Erbbauzinses gegeben; maßgeblicher Anpassungszeitpunkt ist regelmäßig der erstmalige Zugang des Anpassungsbegehrens bei der Gegenpartei. • Eine Anpassung des Erbbauzinses nach § 313 BGB setzt voraus, dass eine nicht vertraglich geregelte, für den Vertragsschluss konstituierende Geschäftsgrundlage weggefallen ist und hierdurch eine unzumutbare Äquivalenzstörung eingetreten ist. • Vertragliche Risikoverteilungen und konkret vereinbarte Anpassungsklauseln (hier: Indexklausel) können eine Anpassung nach § 313 BGB ausschließen; das Risiko der Entwertung der Sachleistung trifft typischerweise den Leistungsempfänger. • Zur Begründung einer Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bedarf es eines hinreichend sicheren Kausalnachweises zwischen dem Wegfall (z. B. Schließung eines Nachbarwarenhauses) und der wirtschaftlichen Verschlechterung des belasteten Objekts.
Entscheidungsgründe
Keine Herabsetzung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage • Feststellungsinteressen sind bei begehrter Anpassung des Erbbauzinses gegeben; maßgeblicher Anpassungszeitpunkt ist regelmäßig der erstmalige Zugang des Anpassungsbegehrens bei der Gegenpartei. • Eine Anpassung des Erbbauzinses nach § 313 BGB setzt voraus, dass eine nicht vertraglich geregelte, für den Vertragsschluss konstituierende Geschäftsgrundlage weggefallen ist und hierdurch eine unzumutbare Äquivalenzstörung eingetreten ist. • Vertragliche Risikoverteilungen und konkret vereinbarte Anpassungsklauseln (hier: Indexklausel) können eine Anpassung nach § 313 BGB ausschließen; das Risiko der Entwertung der Sachleistung trifft typischerweise den Leistungsempfänger. • Zur Begründung einer Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bedarf es eines hinreichend sicheren Kausalnachweises zwischen dem Wegfall (z. B. Schließung eines Nachbarwarenhauses) und der wirtschaftlichen Verschlechterung des belasteten Objekts. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte eines 1990 begründeten Erbbaurechts in einer Fußgängerzone; der Erbbauzins wurde vertraglich festgesetzt und indexgebunden. Die Passage wurde so gebaut, dass sie an ein benachbartes Warenhaus anschloss; das Warenhausgrundstück war aber nicht Teil des Erbbauvertrags und wechselte mehrfach den Eigentümer. Das Warenhaus schloss endgültig 2009. Die Klägerin macht geltend, der Warenhausbetrieb sei Geschäftsgrundlage gewesen; infolge dessen seien Besucherzahlen und Mieteinnahmen der Passage massiv eingebrochen, sodass der Erbbauzins nach § 313 BGB herabzusetzen sei auf 21.436,80 EUR p.a. Die Beklagte wendet ein, eine entsprechende Geschäftsgrundlage habe nicht bestanden, das Risiko liege bei der Klägerin, und bezweifelt Kausalität und Substanz des Vortrags. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung war unbegründet; die Klage ist zwar zulässig (Feststellungsinteresse besteht, Anpassung kann ab Zugang des Begehrens gelten), aber materiell unbegründet. • Anwendbarkeit § 313 BGB bejaht, jedoch fehlt eine planwidrige Vertragslücke, die ergänzende Auslegung erlauben würde; der Vertrag regelt Höhe und Indexierung des Erbbauzinses und enthält Bestimmungen, die gegen eine Beteiligung des Grundstückseigentümers am unternehmerischen Risiko sprechen (§§ 4,5,8,14). • Geschäftsgrundlage: Der Senat konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der dauerhafte Betrieb des Warenhauses über die gesamte Vertragslaufzeit oder noch zwanzig Jahre nach Vertragsschluss konstitutive, gemeinsame Grundlage des Vertrages war; die Parteien sahen Auseinanderfallen der Eigentumsverhältnisse und das Risiko von Zerstörung vor (§13, §8). • Äquivalenzstörung: Selbst wenn eine erhebliche Differenz zum behaupteten marktüblichen Erbbauzins bestünde, ist eine Korrektur wegen ursprünglich bestehender Abweichungen ausgeschlossen; die Klägerin hat keine substantiierten Angaben zum marktüblichen Erbbauzins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegt. • Kausalität und Beweislast: Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die kausale Verursachung des Einnahmerückgangs durch die Warenhausschließung. Die Beweisaufnahme ergab keine verlässlichen Besucher- und Mietdaten, verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Klägerin; zweitinstanzlich nachgereichte Beweismittel waren unzulässig. • Risikoverteilung: Aus dem Vertrag ergibt sich, dass das Verwendungs- und Werthaltungsrisiko des Erbbaurechts beim Erbbauberechtigten liegt; vorhersehbare oder zumutbare Risiken wurden von der Klägerin angenommen, sodass § 313 BGB nicht eingreift. • Ein Sachverständigengutachten zur Kausalität war mangels tragfähiger Anknüpfungstatsachen nicht angezeigt; die erstinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt inhaltsgleich bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Klage auf Feststellung bzw. auf Zustimmung zur Abänderung des Erbbaurechtsvertrages ist unbegründet, weil weder hinreichend festgestellt werden konnte, dass der Betrieb des benachbarten Warenhauses konstitutive Geschäftsgrundlage war, noch eine unzumutbare Äquivalenzstörung vorliegt. Vielmehr ergibt sich aus der Vertragsgestaltung (u. a. Indexklausel, Haftungsausschlüsse, Wiederaufbauverpflichtung nur für die Passage) und den vorgetragenen, nicht hinreichend beweisbaren Umständen, dass das Risiko der wirtschaftlichen Entwertung der Passage bei der Klägerin liegt. Die Revision wurde zugelassen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.