Beschluss
15 W 19/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht (§ 1116 Abs. 3 BGB) bedarf nicht der Zustimmung anderer dinglich Berechtigter.
• Die Aufhebung des Briefausschlusses verändert weder den Haftungsumfang noch den Rang des Grundpfandrechts.
• Eine nur wirtschaftliche oder mittelbare Betroffenheit anderer dinglich Berechtigter reicht für eine Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO nicht aus.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Briefausschlusses bei Grundpfandrecht bedarf keiner Zustimmung anderer dinglich Berechtigter • Die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht (§ 1116 Abs. 3 BGB) bedarf nicht der Zustimmung anderer dinglich Berechtigter. • Die Aufhebung des Briefausschlusses verändert weder den Haftungsumfang noch den Rang des Grundpfandrechts. • Eine nur wirtschaftliche oder mittelbare Betroffenheit anderer dinglich Berechtigter reicht für eine Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO nicht aus. Der Streit betraf die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht nach § 1116 Abs. 3 BGB. Das Amtsgericht hatte offenbar die Zustimmung weiterer dinglich Berechtigter für erforderlich gehalten. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt und vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt. Die Beschwerdeführerin begehrte die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Relevante Tatsachen betreffen die Frage, ob die Aufhebung des Briefausschlusses andere dinglich Berechtigte im Sinne der Grundbuchordnung unmittelbar betrifft. Es ging um die Reichweite der Rechtsänderung für Haftung und Rang des Grundpfandrechts. Wirtschaftliche Auswirkungen auf Dritte waren unstreitig gegeben, ihre rechtliche Betroffenheit strittig. Das Oberlandesgericht musste klären, ob § 19 GBO Zustimmungserfordernisse begründet. • Die Beschwerde war zulässig und in der Sache begründet. • Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bedarf die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht nicht der Zustimmung anderer dinglich Berechtigter (vgl. einschlägige Lehrmeinungen). • Die Aufhebung des Briefausschlusses ändert weder den Haftungsumfang des Grundpfandrechts noch dessen Rang; damit tritt keine dingliche Rechtsverschlechterung für Mitberechtigte ein. • Die erhöhte Verkehrsgängigkeit des Briefrechts wirkt sich allenfalls mittelbar und wirtschaftlich auf andere dinglich Berechtigte aus; eine solche wirtschaftliche Betroffenheit reicht nach § 19 GBO nicht aus, um deren Zustimmung zu verlangen. • Folglich war die angefochtene Zwischenverfügung, die Zustimmung anderer dinglich Berechtigter voraussetzte, rechtsfehlerhaft und aufzuheben. Das Oberlandesgericht Hamm hat die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben und damit der Beschwerde stattgegeben. Die Kammer entschied, dass die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht keiner Zustimmung anderer dinglich Berechtigter bedarf, weil dadurch weder Haftungsumfang noch Rang des Grundpfandrechts verändert werden. Etwaige Auswirkungen auf Dritte sind nur wirtschaftlicher oder mittelbarer Natur und begründen keine Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO. Die Verfügung des Amtsgerichts war deshalb rechtswidrig und ist aufzuheben.