OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 U 143/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0122.17U143.14.00
4mal zitiert
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Gründe Der Senat ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung der Klägerin vom 16.10.2014 gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 19.09.2014 im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Eine Berufung kann gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Hier kann weder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung noch eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Landgerichts festgestellt werden. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung vollumfänglich abgewiesen. Dem ist vor dem Hintergrund der Berufungsbegründung lediglich noch Folgendes hinzuzufügen: a) Bei seiner Entscheidung ist das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei der Nutzungsvereinbarung vom 31.05.2012 und der Vereinbarung für interne Schulung, Beratung und Coachingtermine vor Ort vom 31.05.2012 (nachfolgend: Beratungsvereinbarung) um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt. Ein einheitliches Rechtsgeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn sich aus den Erklärungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte der Wille der Parteien ergibt, dass die gegebenenfalls äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen (BGH NJW 2007, 1131; NJW-RR 2007, 395; NJW 1998, 1778). Dabei ist der Einheitlichkeitswille der Parteien das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwieweit zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften ein enger Zusammenhang besteht bzw. nach dem Willen der Parteien bestehen soll (BGH NJW 2014, 110). Hierfür genügt bereits der Einheitlichkeitswille einer Partei, wenn er für die andere Partei erkennbar war und von dieser gebilligt oder hingenommen worden ist (BGH NJW 1992, 3238; NJW 1991, 917; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 139 BGB Rn. 20). Werden in eine (Vertrags-) Urkunde mehrerer Rechtsgeschäfte aufgenommen, besteht eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen der Parteien bzw. ein einheitliches Rechtsgeschäft (BGH NJW 2014, 1101; VersR 2005, 790; NJW-RR 1990, 340; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 139 BGB Rn. 20). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Hierfür spricht maßgeblich, dass die Nutzungsvereinbarung vom 31.05.2012 und die Beratungsvereinbarung vom 31.05.2012 seinerzeit am selben Tag abgeschlossen und vor allem in einer einheitliche Vertragsurkunde aufgenommen worden sind. Die daraus folgende tatsächliche Vermutung für ein einheitliches Rechtsgeschäft hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin entgegen ihrer in der Berufungsbegründung vorgetragenen Auffassung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht widerlegt. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens das Vorliegen von getrennten Rechtsgeschäften vor dem Hintergrund der zahlreichen für ein einheitliches Rechtsgeschäft sprechenden Anhaltspunkte überhaupt substantiiert dargetan hat. Jedenfalls hat sie es versäumt, ihren von den Beklagten bestrittenen Sachvortrag unter Beweis zu stellen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung haben die Beklagten ihren Ausführungen zum Vorliegen von getrennten Rechtsgeschäften im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sehr wohl „widersprochen“. Bereits in der Klageerwiderung sind die Beklagten dem Vortrag der Klägerin zum Vorliegen von getrennten Rechtsgeschäften entgegengetreten und haben unter Beweisantritt substantiiert vorgetragen, dass und warum aus ihrer Sicht die Nutzungsvereinbarung vom 31.05.2012 und die Beratungsvereinbarung vom 31.05.2012 ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vorträgt, dass sie im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens den Eindruck gehabt hätte, die tatsächliche Vermutung für ein einheitliches Rechtsgeschäft widerlegt zu haben, finden sich für diesen rein subjektiven Eindruck der Klägerin keine Anhaltspunkte in der Verfahrensakte. Insbesondere findet sich in der Verfahrensakte kein gerichtlicher Hinweis, aufgrund dessen die Klägerin berechtigterweise davon ausgehen konnte, die tatsächliche Vermutung erfolgreich widerlegt zu haben. Insoweit bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin auch keines aus ihrer Sicht gegenteiligen gerichtlichen Hinweises. Soweit die Klägerin als Beweis für ihren Sachvortrag hinsichtlich des Vorliegens von getrennten Rechtsgeschäften in der Berufungsbegründung nunmehr den Zeugen F benennt, ist dieser neue Beweisantrag gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Über diese tatsächliche Vermutung hinaus sprechen aber auch folgende Anhaltspunkten für das Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts: Beide Vereinbarungen schließen die im unteren Teil der einheitlichen Vertragsurkunde befindlichen Geschäftsbedingungen mit ein, was ebenfalls für ein einheitliches Rechtsgeschäft spricht. Weiter sollte auch die Vergütung für die Nutzungsvereinbarung vom 31.05.2012 und für die Beratungsvereinbarung vom 31.05.2012 ausweislich des ebenfalls am 31.05.2012 von der Beklagten zu 1) erteilten Abbuchungsauftrags im Wege eines einheitlichen Abbuchungsauftrags „zusammen“ abgebucht und bezahlt werden. Schließlich handelt es sich bei der Beratungsvereinbarung vom 31.05.2012 ausweislich des Vertragstextes um eine Zusatz- oder Erweiterungsvereinbarung zu der Nutzungsvereinbarung vom 31.05.2012. Die Schulung- und Beratungseinheiten in der Beratungsvereinbarung vom 31.05.2012 sollten der „betriebsinternen Begleitung“ der Fort- und Weiterbildungsleistungen der Nutzungsvereinbarung vom 31.05.2012 dienen. Daraus folgt, dass es sich bei der Beratungsvereinbarung vom 31.05.2012 um eine Vereinbarung handelt, die nicht etwa allein abgeschlossen werden konnte, sondern vielmehr eine Zusatzvereinbarung zur Nutzungsvereinbarung vom 31.05.2012 darstellt. Demnach sind beide Vereinbarungen derart eng miteinander verknüpft, dass sie als ein einheitliches Rechtsgeschäft im oben genannten Sinne anzusehen sind. Warum die Klägerin diesen Rückschluss für „verwunderlich“ hält, erschließt sich dem Senat nicht. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung findet sich ein solcher Verweis ausdrücklich in dem Eingangstext der Beratungsvereinbarung vom 31.05.2012. b) Das Landgericht ist auch zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) den Vertrag vom 31.05.2012 mit Schreiben vom 07.08.2012 gem. § 627 Abs. 1 BGB wirksam fristlos gekündigt hat. Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, welches kein Arbeitsverhältnis ist, die fristlose Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichneten Voraussetzungen grundsätzlich jederzeit zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Klägerin nach dem Vertrag vom 31.05.2012 geschuldeten Beratungs- sowie Fort- und Weiterbildungsleistungen um Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB handelt. (1) Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB sind Dienste, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich oder Geschäftsbereich betreffen und dem Dienstverpflichteten daher eine herausgehobene Stellung verleihen (Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2014, § 627 BGB Rn. 7; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 627 BGB Rn. 20; Palandt, BGB, 73. Auflage, § 627 BGB Rn. 2). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze schuldete die Klägerin hier Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB. Sie schuldete im Wesentlichen unternehmensberatende Tätigkeiten, bei denen der von der Klägerin eingesetzte Berater die Beklagte zu 1) nach Einsichtnahme in die Geschäfts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie in die Betriebs- und Unternehmensabläufe bei der Erarbeitung und der anschließenden Umsetzung von Optimierungs- und Verbesserungsmaßnahmen beraten und unterstützen sollte. Diese Tätigkeit erfordert auch überdurchschnittliche Kenntnisse und Fertigkeiten der Klägerin auf dem Gebiet des Hotel- und Gaststättengewerbes, was sich auch darin zeigt, dass sich die Klägerin in ihrer unternehmerischen Tätigkeit darauf spezialisiert hat, spezielle Beratungs- sowie Fort- und Weiterbildungsleistungen für Hotel- und Gaststättenbetriebe anzubieten. (2) Darüber hinaus ist nach § 627 Abs. 1 BGB erforderlich, dass die Dienste höherer Art im oben genannten Sinne im Allgemeinen und ihrer Art nach üblicherweise nur aufgrund eines besonderen Vertrauens in die Person des zur Dienstleistung Verpflichteten übertragen werden (BGH NJW 2011, 3575; Beck‘scher Online-Kommentar, Stand: 01.11.2014, § 627 BGB Rn. 7; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 627 BGB Rn. 25). Für die Beurteilung ist dabei nicht auf den konkreten Einzelfall, sondern auf die typische Situation abzustellen (BGH NJW 2011, 3575; Beck‘scher Online-Kommentar BGB, a. a. O.; Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O.). Eine Übertragung aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung im oben genannten Sinne kommt dabei immer dann in Betracht, wenn die Dienstleistungen den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betreffen und daher in besonderem Maße Diskretion erfordern. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen seiner Tätigkeit Einblick in die Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (BGH NJW 2011, 3575; NJW 2010, 1510; NJW-RR 2006, 1490). Bei der Beauftragung derartiger Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten (BGH NJW 2011, 3575; Beck‘scher Online-Kommentar, Stand: 01.11.2014, § 627 BGB Rn. 7; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 627 BGB Rn. 25). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ebenso wie bei steuer-, rechts- und wirtschaftsberatenden Tätigkeiten auch bei – wie auch hier von der Klägerin geschuldeten – unternehmensberatenden Tätigkeiten von einer besonderen Vertrauensstellung im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB auszugehen. Auch im Rahmen einer Unternehmensberatung erlangt der Unternehmensberater detaillierte Kenntnisse und Einblicke in das Unternehmen, die auf Seiten des Dienstberechtigten ein besonderes Vertrauen in die Loyalität und Seriosität des Unternehmensberaters und auf Seiten des Unternehmensberaters ein besonderes Maß an Sensibilität und Diskretion über die erlangten Kenntnisse verlangen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung ausführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beratungstätigkeit im vorliegenden Einzelfall gerade nicht um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB, die aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung erbracht worden sind, gehandelt habe, verkennt sie offenbar, dass es für die Beurteilung der Dienstleistungen entsprechend der obigen Ausführungen nicht auf die im konkreten Einzelfall erbrachten oder geschuldeten Beratungsleistungen, sondern auf die üblicherweise im Rahmen einer Unternehmensberatung erbrachten Dienstleistungen ankommt. Hierbei handelt es sich aber um Dienste höherer Art im oben genannten Sinne, da diese entsprechend der obigen Ausführungen im Allgemeinen und typischerweise ein besonderes Maß an Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten erfordern. Für die Anwendung des § 627 Abs. 1 BGB ist es auch unerheblich, dass die Beklagte zu 1) den Vertrag nicht mit einer natürlichen Person, sondern mit der Klägerin als eine juristische Person begründet hat (vgl. BGH NJW 2011, 3575; NJW 2010, 150). Dies ändert angesichts des Charakters des Rechtsgeschäfts bzw. der von der Klägerin geschuldeten Tätigkeit nichts an dem Umstand, dass die Klägerin eine besondere Vertrauensstellung im oben genannten Sinne einnahm. Bei der Beauftragung einer juristischen Person mit derartigen Dienstleistungen bezieht sich das mit der Beauftragung verbundene persönliche Vertrauen des Dienstberechtigten auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitarbeiter sowie auf die für die juristische Person handelnden Organe und Mitarbeiter (vgl. BGH NJW 2011, 3575). Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2014 ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagten dem von der Klägerin als persönlichen Berater angekündigten und auch tatsächlich eingesetzten Herrn F ein besonderes Vertrauen im oben genannten Sinne entgegengebracht haben. Zum einen haben sich die Beklagten nach dem Ergebnis ihrer persönlichen Anhörung erst dann für den Abschluss des Vertrages entschieden, nachdem der Berater F sie von seinen Fachkenntnissen und Qualitäten als Berater überzeugt hatte. Zum anderen war es für die Beklagten von entscheidender Bedeutung, dass die anschließenden Beratungsleistungen sodann auch tatsächlich durch den Berater F erfolgen würden. Warum die Klägerin in der Berufungsbegründung davon ausgeht, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von einer besonderen Vertrauensstellung des Beraters F ausgegangen sei, „ohne dass dies in irgendeiner Form vorgetragen worden“ sei, erschließt sich dem Senat angesichts der Erklärungen der Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2014 nicht. An diese vom Landgericht festgestellten Tatsachen ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gebunden, da die Klägerin mit ihrer Berufung keine konkreten Anhaltspunkte überzeugend vorgetragen hat, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten. Darüber hinaus steht diese tatsächliche Würdigung des Landgerichts auch im Einklang mit der Vertragsurkunde vom 31.05.2012, in der der Berater F ausdrücklich als „persönlicher Coach und Trainer“ der Beklagten zu 1) genannt ist. Weiter handelt es sich bei dem Berater F zwar nur um einen von vielen Beratern der Klägerin, dennoch haben die Beklagten nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2014 hinreichend dargetan, dass der Grund für den Abschluss des Vertrages einzig und allein das dem Berater F entgegengebrachte besondere Vertrauen war. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Klägerin den ausgeschiedenen Berater F durch einen in gleichem Maße qualifizierten Berater hätte ersetzen können. Die Beklagte zu 3) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2014 anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass die Beklagten den Vertrag mit der Klägerin überhaupt nur wegen ihres besonderen Vertrauens in die Person des Beraters F abgeschlossen hätten und dass ihr Vertrauen in die Klägerin durch das Ausscheiden gerade dieses Beraters und durch das (unstreitige) Ausscheiden einer Vielzahl von weiteren Beratern der Klägerin massiv und nachteilig gestört worden sei. bb) Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin als die zur Dienstleistung Verpflichtete gegenüber der Beklagten zu 1) nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen, welches ihr ein regelmäßiges Einkommen verschafft hat, stand. Da die Klägerin ihre Dienstleistungen einer großen und unbegrenzten Zahl von Interessenten anbot bzw. anbietet, fehlt es insoweit an der für ein Dienstverhältnis im vorgenannten Sinne erforderlichen engen persönlichen Bindung des Dienstverpflichteten zum Dienstberechtigten (vgl. BGH NJW 2011, 3575; Beck‘scher Online-Kommentar, Stand: 01.11.2014, § 627 BGB Rn. 4; Palandt, BGB, 73. Auflage, § 627 BGB Rn. 1). c) Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung hat das Landgericht auch nicht ohne weitere Begründung vorausgesetzt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB bei der Beratungsvereinbarung vom 31.05.2012 automatisch auch das Vorliegen der Voraussetzungen bei der Nutzungsvereinbarung vom 31.05.2012 zur Folge hat. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „verwunderlich“, sondern folgt aus dem Umstand, dass es sich entsprechend der obigen Ausführungen gerade nicht um zwei getrennte Rechtsgeschäfte, sondern um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, welches insoweit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB auch nur einmal gekündigt werden kann und muss. 2. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. 3. Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen und die Berufung gegebenenfalls zurückzunehmen. Anderenfalls dürfte die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sein.