Beschluss
2 U 97/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers ist unbegründet und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 II ZPO).
• Das angefochtene landgerichtliche Urteil bleibt in vollem Umfang bestehen und ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Ziff. 10 ZPO).
• Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 ZPO).
Entscheidungsgründe
Berufung erfolglos; vorläufig vollstreckbares Urteil und Kostentragung des Klägers • Die Berufung des Klägers ist unbegründet und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 II ZPO). • Das angefochtene landgerichtliche Urteil bleibt in vollem Umfang bestehen und ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Ziff. 10 ZPO). • Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 ZPO). Der Kläger legte gegen ein am 24.04.2014 ergangenes Urteil des Landgerichts Essen Berufung ein. Streitig war die Fortwirkung der landgerichtlichen Entscheidung, deren Inhalt hier nicht weiter ausgeführt wird. Das Oberlandesgericht prüfte die Berufung nach § 522 II ZPO und sah keine grundsätzliche Bedeutung der Sache, keinen Bedarf zur Weiterentwicklung des Rechts und keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Der Senat verwies auf einen früheren Beschluss vom 15.12.2014. Der Kläger gab daraufhin keine weitere Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist ab. Damit blieb die Berufung ohne Erfolg und es wurden Kostenfestsetzungen getroffen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde mit 11.945,57 Euro angegeben. • Die Berufung hat nach § 522 II ZPO keine Aussicht auf Erfolg; es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Entscheidung des Berufungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen. • Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten; der Senat stützte seine Entscheidung auf den bereits ergangenen Beschluss vom 15.12.2014. • Mangels weiterer vom Kläger vorgebrachter Argumente innerhalb der gesetzten Frist war die Begründungslast nicht erfüllt und die Berufung damit unbegründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts bleibt bestehen und ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 11.945,57 Euro. Die Entscheidung beruht auf dem fehlenden Erfolgsaussichtstatbestand nach § 522 II ZPO sowie der Kosten- und Vollstreckbarkeitsregelung nach §§ 97, 708 Ziff. 10 ZPO.