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Beschluss

12 U 182/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO. • Eine Fristverlängerung für bereits abgelaufene Berufungsbegründungsfristen ist nicht möglich. • Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO kommt bei Versäumnis eines Antrags auf Fristverlängerung nicht in Betracht; statt dessen ist innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO die Begründung nachzureichen und gegebenenfalls Wiedereinsetzung zu beantragen. • Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 ZPO scheidet aus, wenn der Fristversäumnis ein dem Prozessbevollmächtigten zurechenbares Verschulden zugrunde liegt. • Anforderungen an die Kanzleiorganisation (Fristenkalender, Ausgangskontrolle, tägliche Überprüfung) sind konkret und müssen dargelegt werden, um ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung abgelehnt • Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO. • Eine Fristverlängerung für bereits abgelaufene Berufungsbegründungsfristen ist nicht möglich. • Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO kommt bei Versäumnis eines Antrags auf Fristverlängerung nicht in Betracht; statt dessen ist innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO die Begründung nachzureichen und gegebenenfalls Wiedereinsetzung zu beantragen. • Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 ZPO scheidet aus, wenn der Fristversäumnis ein dem Prozessbevollmächtigten zurechenbares Verschulden zugrunde liegt. • Anforderungen an die Kanzleiorganisation (Fristenkalender, Ausgangskontrolle, tägliche Überprüfung) sind konkret und müssen dargelegt werden, um ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten zu verneinen. Der Kläger hatte den Beklagten wegen mangelhafter Werkleistung auf Schadensersatz verklagt; das Landgericht verurteilte den Beklagten. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte fristgerecht Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist endete am 9.12.2014. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragte erst am 10.12.2014 eine Verlängerung der Begründungsfrist; der Antrag war damit verspätet. Daraufhin stellte sie einen Wiedereinsetzungsantrag und reichte schließlich am 8.1.2015 die Berufungsbegründung ein. Das Berufungsgericht prüfte, ob die Berufung zulässig und eine Wiedereinsetzung zu gewähren sei. • Die Berufung ist unzulässig, weil die Frist zur Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO am 9.12.2014 ablief und die Verlängerung erst am 10.12.2014 beantragt wurde; für bereits abgelaufene Fristen kommt eine Verlängerung nicht in Betracht. • Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ist nicht möglich, weil gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist keine Wiedereinsetzung vorgesehen ist; stattdessen hätte binnen Monatsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO die Begründung nachgereicht und die Wiedereinsetzung beantragt werden müssen. • Die Voraussetzungen für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Versäumung auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht, das dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. • Zur Verneinung eines Kanzleiverschuldens müssten konkrete organisatorische Maßnahmen substantiiert dargelegt werden; das Vorbringen der Verteidigung liefert keine glaubhafte Darlegung eines wirksamen Fristenverwaltungssystems (Fristenkalender, tägliche Ausgangskontrolle, schriftliche Kanzleianweisung). • Mangels Nachweis solcher organisatorischer Vorkehrungen war das Verschulden der Prozessbevollmächtigten gegeben und schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung aus. Die Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt und eine rechtzeitige Fristverlängerung nicht beantragt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag kann nicht gestützt werden, weil gegen die Versäumung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist keine Wiedereinsetzung möglich ist und die Voraussetzungen für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung nicht vorliegen. Das Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, da keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen in der Kanzlei dargelegt wurden. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten auferlegt; der Streitwert wird auf 31.000,00 EUR festgesetzt.