Urteil
20 U 106/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiedereinschluss von Mietsachschäden in die Haftpflichtversicherung kann durch einen ausdrücklichen Rückausschluss für "übermäßige Beanspruchung" eingeschränkt werden.
• Die Frage, ob Tierhaltung eine übermäßige Beanspruchung darstellt, ist einzelfallabhängig und bemisst sich nach Umfang, Verhalten der Tiere und Beschaffenheit des Mietobjekts.
• Klauseln über Einschluss als Tierhalter und Rückausschlüsse in anderen Klauselteilen sind bei verständiger Würdigung zusammen zu lesen; ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss das Klauselgefüge nachvollziehen können.
Entscheidungsgründe
Keine Deckung für Mietsachschäden durch übermäßige Tierhaltung • Ein Wiedereinschluss von Mietsachschäden in die Haftpflichtversicherung kann durch einen ausdrücklichen Rückausschluss für "übermäßige Beanspruchung" eingeschränkt werden. • Die Frage, ob Tierhaltung eine übermäßige Beanspruchung darstellt, ist einzelfallabhängig und bemisst sich nach Umfang, Verhalten der Tiere und Beschaffenheit des Mietobjekts. • Klauseln über Einschluss als Tierhalter und Rückausschlüsse in anderen Klauselteilen sind bei verständiger Würdigung zusammen zu lesen; ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss das Klauselgefüge nachvollziehen können. Die Klägerin hielt seit 2010 mindestens vier Katzen in einer von ihr bis 2012 gemieteten Doppelhaushälfte. Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte der Vermieter erhebliche Beschädigungen durch Katzenurin geltend und forderte ca. 17.484 Euro. Die Klägerin verlangte von ihrer privaten Haftpflichtversicherung Feststellung von Deckungsschutz. Die Versicherung lehnte ab mit Verweis auf einen Rückausschluss für Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung in den Besonderen Bedingungen (RBE-Privat). Das Landgericht gab der Klägerin statt; die Versicherung legte Berufung ein. • Anwendbare Klauseln: Ziff.5.1 RBE-Privat sichert die Haftpflicht als Halter zahmer Haustiere zu, Ziff.3.5 a) nimmt Mietsachschäden wieder in den Versicherungsschutz auf, Ziff.3.5 b) schließt Haftpflichtansprüche wegen u.a. übermäßiger Beanspruchung aus. • Auslegung: Die Klauseln sind im Zusammenhang zu lesen; der Wiedereinschluss von Mietsachschäden wird durch den ausdrücklich formulierten Rückausschluss der übermäßigen Beanspruchung begrenzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann diese Differenzierung bei verständiger Würdigung erkennen. • Begriff der übermäßigen Beanspruchung: Liegt vor, wenn die Nutzung eines Raumes das übliche Maß (maßgeblich § 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich überschreitet und dadurch erhöhte Abnutzung, Verschleiß oder Schadensrisiken entstehen. • Tatfrage im Streitfall: Die Haltung mehrerer Katzen führte unter den konkreten Umständen zu gravierenden Substanzschäden und Lichtbildern sowie Gutachten legen sorglosen Umgang nahe; deshalb war die Nutzung der Mietsache im Sinne des Rückausschlusses "übermäßig". • Keine Entlastung durch Ziff.5.1: Der Einschluss der Tierhalterhaftpflicht ersetzt nicht die spezielle Regelung zu Mietsachschäden in Ziff.3, die den Umfang des Versicherungsschutzes bei Mietsachschäden bestimmt. • Vorsatz: Das Landgericht hat vorsätzliches Verhalten verneint; dies war nicht entscheidungserheblich für die Ablehnung des Deckungsanspruchs, da der Rückausschluss unabhängig vom Vorsatz greift. Die Berufung der Versicherung hatte Erfolg; die Feststellungsklage der Klägerin wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Schäden durch Katzenurin unter den vertraglich vereinbarten Rückausschluss wegen übermäßiger Beanspruchung fallen und deshalb kein Deckungsschutz besteht. Insbesondere war die Haltung mehrerer Katzen in der gegebenen Intensität geeignet, eine erhebliche Mehrbeanspruchung und dadurch substanzielle Schäden an der Mietsache zu verursachen. Der Einschluss der Tierhalterhaftpflicht in einer anderen Klausel ändert daran nichts, weil die spezielle Regelung zu Mietsachschäden den Deckungsumfang bei solchen Risiken begrenzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.