Urteil
5 RVs 76/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei wiederholten Erschleichungen von Leistungen kann trotz geringem Einzelschaden die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen schuldangemessen sein.
• Die Strafzumessung liegt primär im Ermessen des Tatrichters; die Revision greift nur bei Ermessensfehlern oder wenn die Strafe unvertretbar hoch oder niedrig ist.
• Vielzahl einschlägiger Vorstrafen und Unbeeindrucktheit durch Geldstrafen können die Anordnung von Freiheitsstrafen rechtfertigen.
• Die Bildung einer Gesamtstrafe kann entfallen, wenn der Vollstreckungsstand der Vorverurteilungen unklar ist.
Entscheidungsgründe
Wiederholte Schwarzfahrten: kurze Freiheitsstrafen trotz geringem Schaden • Bei wiederholten Erschleichungen von Leistungen kann trotz geringem Einzelschaden die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen schuldangemessen sein. • Die Strafzumessung liegt primär im Ermessen des Tatrichters; die Revision greift nur bei Ermessensfehlern oder wenn die Strafe unvertretbar hoch oder niedrig ist. • Vielzahl einschlägiger Vorstrafen und Unbeeindrucktheit durch Geldstrafen können die Anordnung von Freiheitsstrafen rechtfertigen. • Die Bildung einer Gesamtstrafe kann entfallen, wenn der Vollstreckungsstand der Vorverurteilungen unklar ist. Der Angeklagte nutzte in vier Fällen Züge der Deutschen Bahn ohne Fahrschein und hatte jeweils von Anfang an die Absicht, das Fahrgeld nicht zu zahlen. Der jeweils entstandene Schaden lag zwischen etwa 6,50 € und 10,50 € pro Fahrt. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Erschleichens von Leistungen zu insgesamt sieben Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass der Angeklagte bereits mehrfach wegen ähnlicher Taten verurteilt worden war, teilweise unmittelbar vor und zwischen den hier relevanten Taten. Trotz des geringen Schadensbildes wertete das Landgericht die hohe Rückfallhäufigkeit und die Unbeeindrucktheit durch frühere Geldstrafen als schwerwiegende Strafzumessungsfaktoren. Die Bildung weiterer Gesamtstrafen wurde aufgrund unklarer Vollstreckungsstände unterlassen. Der Angeklagte rügte in der Revision insbesondere die zu hohe Strafzumessung. • Strafkammer hat die Tatbestände des Erschleichens von Leistungen festgestellt; die Feststellungen sind widerspruchsfrei und tragen die Verurteilung. • Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler, Ermessensfehler oder grobe Unvertretbarkeit der Strafe (§ 46 StGB als Ausgangspunkt). • Bei Bagatelldelikten schließt das Grundgesetz bzw. das Gebot schuldangemessenen Strafens die Verhängung von Freiheitsstrafe nicht aus; die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab. • Die Strafkammer hat umfassend abgewogen und den geringen Schaden lediglich als einen von mehreren Gesichtspunkten berücksichtigt; ausschlaggebend waren die insgesamt fünf einschlägigen Vorverurteilungen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit. • Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB (Kurzfristige Freiheitsstrafe bei Wiederholungsgefahr bzw. abschreckender Wirkung) wurden vom Landgericht erkannt und begründet angewandt. • Die Kammer hat auch die Frage der Gesamtstrafenbildung geprüft und wegen des unklaren Vollstreckungsstandes der Vorverurteilungen auf eine Verbindung verzichtet. • Die Revision bringt keinen derart gewichtigen Rechtsfehler vor, der eine Aufhebung oder Abänderung der Strafzumessung rechtfertigen würde. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; die Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen und die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, bleiben bestehen. Das Landgerichtsteils begründete Strafmaß ist vor dem Hintergrund der mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen und der fortgesetzten Begehung gleichartiger Taten nachvollziehbar und nicht unverhältnismäßig. Die Kammer hat den geringen Einzelschaden zwar berücksichtigt, diesem aber angesichts der hohen Rückfallneigung und der Unbeeindrucktheit durch Geldstrafen keine durchgreifende Bedeutung beigemessen. Auch die Kostenentscheidung zuungunsten des Angeklagten wurde bestätigt.