Beschluss
15 W 313/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nachlassgericht darf dem Erbscheinsbewerber nicht die Ermittlung etwaiger Verwandter vollständig aufbürden, wenn dieser die nach §§2354,2356 BGB zumutbaren Angaben und Urkunden vorgelegt hat.
• Kann nach Ausschöpfung der für den Antragsteller zumutbaren Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass gleichrangig erbberechtigte Verwandte leben oder gelebt haben, ist das Aufgebotsverfahren nach §2358 Abs.2 BGB vom Nachlassgericht durchzuführen.
• Die Weigerung des Nachlassgerichts, ein Aufgebotsverfahren zu betreiben, kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen und eine Zurückverweisung nach §69 FamFG erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Nachlassgericht hat Aufgebotsverfahren bei unklarer Verwandtenlage durchzuführen • Ein Nachlassgericht darf dem Erbscheinsbewerber nicht die Ermittlung etwaiger Verwandter vollständig aufbürden, wenn dieser die nach §§2354,2356 BGB zumutbaren Angaben und Urkunden vorgelegt hat. • Kann nach Ausschöpfung der für den Antragsteller zumutbaren Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass gleichrangig erbberechtigte Verwandte leben oder gelebt haben, ist das Aufgebotsverfahren nach §2358 Abs.2 BGB vom Nachlassgericht durchzuführen. • Die Weigerung des Nachlassgerichts, ein Aufgebotsverfahren zu betreiben, kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen und eine Zurückverweisung nach §69 FamFG erforderlich machen. Die Antragstellerin beantragt Erteilung eines Alleinerbscheins; sie macht gesetzliche Erbfolge geltend, da kein Testament vorliegt. Die Erblasserin war kinderlos, war zweimal verheiratet und hinterließ auf väterlicher Seite nur die Antragstellerin als mögliche Erbin dritter Ordnung. Die mütterliche Seite der Erblasserin ist unklar: in der Geburtsurkunde der Mutter sind nur die Namen der Eltern genannt, weitere Urkunden fehlen. Die Antragstellerin suchte nach Urkunden, schaltete eine Anzeige und beantragte eine öffentliche Aufforderung; das Amtsgericht lehnte ein Aufgebotsverfahren ab und wies den Erbscheinsantrag mangels Nachweis der Alleinerbenstellung zurück. Die Antragstellerin legte weiterhin ergänzende Angaben vor und machte glaubhaft, dass ihr keine weiteren Verwandten bekannt sind; sie beantragte die Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Beweiserhebung. • Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach §§58,63,64 FamFG eingelegt und ist begründet; der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§69 Abs.1 FamFG). • Das Amtsgericht hat seine Ermittlungspflicht nach §2358 BGB überschritten, indem es die Durchführung des Aufgebotsverfahrens ablehnte; dies stellt in der vorliegenden Lage einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. • Die Antragstellerin hat die ihr nach §§2354,2356 BGB zumutbaren Angaben gemacht und alle ohne unvertretbaren Aufwand beschaffbaren Urkunden vorgelegt; weitergehende Nachforschungen dürfen ihr nicht zugemutet werden. • Bei unklarer Verwandtenlage sind die Amtsgerichte verpflichtet, von Amts wegen alle zumutbaren Erkenntnisquellen zu nutzen und gegebenenfalls ein Aufgebotsverfahren nach §2358 Abs.2 BGB durchzuführen, statt auf die Einschaltung kostenpflichtiger Erbenermittler zu verweisen. • Da die Großeltern mütterlicherseits zweifelsfrei vorverstorben sind, kommt ein Todeserklärungsverfahren nicht in Betracht; entscheidend ist, ob diese Großeltern weitere Kinder hatten, was durch Aufgebot geklärt werden kann. • Die Lebenserwartung legt nahe, dass die Großeltern zum Erbfall bereits tot waren; deshalb ist die Frage nach weiteren Kindern der Großeltern verfahrensrelevant und mit den Mitteln des Aufgebots zu klären. • Vor Rückverweisung hat das Amtsgericht zunächst weitere gezielte Recherchen (z.B. Anfrage an Stadtarchiv) und anschließend, wenn nötig, das Aufgebotsverfahren durchzuführen und die Beweise umfassend zu erheben. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben. Das Verfahren zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil dort vor Entscheidung eine umfangreiche, vom Gericht zu betreibende Beweiserhebung einschließlich der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach §2358 Abs.2 BGB erfolgen muss. Die Antragstellerin hatte die ihr zumutbaren Mitwirkungspflichten nach §§2354,2356 BGB erfüllt; weitere private Nachforschungen oder die Einschaltung eines kostenpflichtigen Erbenermittlers dürfen ihr nicht zugemutet werden. Das Amtsgericht hat daher die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen und erst danach über den Erbscheinsantrag zu entscheiden.