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Beschluss

20 U 183/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0218.20U183.14.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen. Gründe Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder sonstige Gründe erfordern keine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Widerspruchsrecht gem. § 5 a VVG a.F. nicht zu. Ein solches gesetzliches Widerspruchsrecht stand gem. 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. der D GmbH als ursprünglicher Versicherungsnehmerin nicht zu und es ist auch nicht in der Person des Klägers entstanden. Der Kläger hat keinen neuen Versicherungsvertrag geschlossen, sondern hat den ursprünglichen Vertrag gegen laufende Beitragszahlungen fortgeführt. Ihm können insoweit keine weitergehenden Rechte zustehen als der ursprünglichen Versicherungsnehmerin. Ein eigenes Widerspruchsrecht des Klägers im Hinblick auf die seiner Altersvorsorge dienenden Rentenansprüche würde auch, jedenfalls soweit es über ein Widerspruchsrecht der ursprünglichen Versicherungsnehmerin hinausgehen würde, der gesetzlichen Wertung, insbesondere den Regelungen des BetrAVG, zuwider laufen. Der Vertrag diente unstreitig der betrieblichen Altersvorsorge des Klägers und beruhte ausweislich der vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen auf arbeitsvertraglichen Regelungen. Die Beiträge bis zur Übernahme des Vertrages durch den Kläger sind durch Beitragszahlungen des früheren Arbeitgebers gebildet worden. Im Übrigen ist dem Kläger schon deutlich mehr ausgezahlt worden, als ihm unter Berücksichtigung der Regelungen des BetrAVG zustehen würde. Gem. § 2 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG ist nach dem Ausscheiden des Klägers aus der D GmbH ein Rückkauf der übertragenen Versicherung insoweit unzulässig, als die Versicherung auf von der D GmbH als Versicherungsnehmerin gezahlten Beiträgen beruht. Hierauf ist der Kläger auch ausweislich der von ihm selbst zur Akte gereichten Anlage K2 ausdrücklich im Rahmen des für ihn als Versicherten abgeschlossenen Versicherungsvertrages hingewiesen worden. Während der gesamten Vertragslaufzeit sind Beiträge in Höhe von 25.690,- Euro eingezahlt worden, dem Kläger ist ein Rückkaufswert in Höhe von 25.216,24 Euro ausgezahlt worden. Der Kläger hat den Vertrag im November 2008 übernommen, im Januar 2009 waren Beiträge in Höhe von 11.649,66 Euro eingezahlt worden. Damit sind unzweifelhaft auch die von der D GmbH bis zur Übernahme des Vertrages durch den Kläger einzahlten Beiträge an den Kläger ausgezahlt worden. Diese stehen dem Kläger jedoch nicht zu. Der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert aufgrund einer (grds. zulässigen) Kündigung des Versicherungsvertrages kann vom Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden. Es handelt sich insoweit bei den Regelungen des BetrAVG um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB, so dass vom Arbeitgeber und/oder von der Versicherung mit dem Arbeitnehmer getroffene anderweitige Regelungen nichtig sind (vgl. Entscheidung des Senats vom 19.07.2006, 20 U 72/06 –juris- m.w.N.). Durch die Regelungen des BetrAVG soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Versorgungszweck auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleibt (BT-Drucksache 7/1281, Teil B, zu § 2 Abs. 2, S. 26). Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Dabei gelten die Verfügungsbeschränkungen nicht nur für den Rückkaufswert, sondern auch für die Überschussanteile. Auch soweit der Kläger sein Klagebegehren hilfsweise darauf stützt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm jedenfalls den sogenannten Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug auszuzahlen, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Ob ein möglicher Stornoabzug durch die Beklagte bei der Auszahlung der Versicherung erfolgt ist, kann dahinstehen, da der Kläger bereits, wie dargelegt, mehr ausgezahlt bekommen hat, als ihm nach den gesetzlichen Regelungen zugestanden hätte. Ein eigener Schadensersatzanspruch des Klägers aus Beratungsverschulden bei Vertragsschluss ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Kläger nicht einmal im Ansatz dargelegt hat, ob und in welcher Weise eine fehlerhafte Beratung im Jahr 2008, als er den Vertrag übernommen hat, überhaupt erfolgt sein könnte und welcher Schaden ihm entstanden sein könnte. Auf die Kostenprivilegierung für den Fall der Rücknahme der Berufung (KV 1222) wird hingewiesen.