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Beschluss

20 U 25/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0223.20U25.15.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. I. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht keine Zinsen schon ab dem 08.01.2014 zugesprochen und den Feststellungsantrag zurückgewiesen. 1. Eine Verzinsung der vereinbarten Rentenleistungen ist nach den vorgelegten AVB nicht vorgesehen. Zinsen kann der Kläger für die streitgegenständlichen Zeiträume daher allenfalls wegen Verzugs der Beklagten gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 08.01.2014 scheitert indes daran, dass die von November 2012 bis einschließlich Februar 2014 zu zahlenden Renten iHv insgesamt 25.264,00 Euro gem. § 14 Abs. 1 VVG vor dem 10.07.2014 nicht zur Zahlung fällig waren. Vor Fälligkeit konnte kein Verzug eintreten, die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 23.12.2013 hatte ebenso wenig wie die Zustellung der Klageschrift vom 10.02.2014 verzugsbegründende Wirkung, weil diese nicht nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten, wie es § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt. Die im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Versicherungsleistung erforderlichen Erhebungen der Beklagten waren erst am 10.07.2014 beendet. Zu Unrecht weist der Kläger darauf hin, dass bereits mit Übersendung der Schadenanzeige vom 15.10.2013 bzw. mit der mitgeteilten Diagnose eines Darmcarzinoms der Leistungsfall iSd Ziffer B.2.3.7 AUBZ für die Beklagte feststellbar gewesen sei. Zur Klärung der versicherungsvertraglichen Eintrittspflicht gehört nicht nur die Prüfung des Versicherungsfalls, sondern auch die Prüfung, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vorliegen (OLG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2014 – I-20 W 91/13, 20 W 91/13 –, Rn. 3, juris mit weiteren Nachweisen; Schlegelmilch, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2.Aufl., § 21 Rn.17). Die Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung setzt einen für dieses Risiko bestehenden Versicherungsschutz voraus, so dass zur Feststellung im Sinne des § 14 VVG auch die Fragen, ob überhaupt ein bestandskräftiger Versicherungsvertrag über das entsprechende Risiko zustande gekommen ist und ob sich das versicherte Risiko tatsächlich erst nach Beginn dieses Versicherungsschutzes verwirklicht hat, gehören müssen. Insofern betrifft die Frage, ob der Versicherungsschutz durch eine Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung der Beklagten beseitigt werden kann, bereits die Fälligkeitsvoraussetzung. Würde man dem Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung das Recht zur Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung vorenthalten, könnte dies zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Versicherer aufgrund der beschränkten Feststellungen zum Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls zur vereinbarten Leistung zu verurteilen wäre und er diese Leistung erbringen müsste, um sie im Anschluss in einem anderen Verfahren mit der Begründung zurückzufordern, dass ein vertraglicher Leistungsanspruch nicht gegeben war, weil der Vertrag rückwirkend durch eine Gestaltungserklärung seinen Bestand verloren habe (KG Berlin, Urteil vom 08. Juli 2014 – 6 U 134/13 –, Rn. 20, juris). Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist der Versicherer mit seinem Interesse an der grundsätzlichen Klärung der versicherungsvertraglichen Einstandspflicht daher durchaus schutzwürdig. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte berechtigt, nicht nur vom Kläger die mit Schreiben vom 26.20.3023 erbetenen Informationen zu verlangen, sondern auch Auskünfte von der Krankenkasse des Klägers einzuholen und deren Eingang abzuwarten. Dies gilt jedenfalls, weil sich aus den am 29.11.2013 eingegangenen Behandlungsdaten des Arztes Dr. L für die Beklagte zumindest Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der Kläger bei Beantragung des Versicherungsschutzes bestimmte Beschwerdebilder (HWS) nicht zutreffend angegeben hatte. Insofern waren die Erhebungen der Beklagten frühestens mit Eingang und Prüfung der von der IKK erbetenen Informationen beendet. Diesen Zeitpunkt hat das Landgericht angesichts der der Beklagten einzuräumenden Prüffrist und angesichts der im Termin am 09.07.2014 mitgeteilten Wertung des Beklagtenvertreters zutreffend für den 10.07.2014 bejaht. Dass die Informationen der IKK erst knapp 9 Monate nach Eingang der Schadenanzeige bei der Beklagten vorlagen, führt nicht zur Vorverlegung des nach § 14 Abs. 1 VVG zu bestimmenden Fälligkeitszeitpunkts. Tatsächlich dauerten die Erhebungen schließlich mindestens bis zum Eingang der IKK-Unterlagen sowie ihrer Prüfung und Bewertung an. Die Verzögerung der Erhebungen iSd § 14 Abs. 1 VVG kann nur dann zu einer vorverlegten Fälligkeit bzw. Verzinsung führen, wenn dem Versicherer insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist, die vom Versicherungsnehmer zu beweisen wäre (vgl. Prölss/Martin/Prölss, VVG 28. Aufl. 2010, § 14, Rn. 10). Voraussetzung ist insoweit nicht nur, dass die Erhebungen im Hinblick auf das vom Versicherer zu beachtende Beschleunigungsgebot (Schlegelmilch aaO, Rn. 21) zu zögerlich betrieben wurden, sondern auch, dass diese Pflichtverletzung kausal wurde für einen späteren Abschluss der Ermittlungen (vgl. Senat, r+s 2001, 263, Rn. 12, juris). Zu Recht hat das Landgericht deshalb eine Vorverlegung der Fälligkeit mit Hinweis darauf verneint, dass sich nicht feststellen lasse, dass die IKK ihre Daten früher übermittelt hätte, wenn die Beklagte sich von vornherein – unter Angabe der richtigen Versicherungsnummer - an die Hauptstelle gewandt und dort früher und hartnäckiger nachgefragt hätte. Diesen Kausalzusammenhang müsste der Kläger belegen – offensichtlich ist er angesichts der Bearbeitungszeiten in öffentlichen Körperschaften jedenfalls nicht. 2. Der Feststellungsantrag hat das Landgericht zu Recht daran scheitern lassen, dass der Kläger nach dem außergerichtlichen Anerkenntnis der streitgegenständlichen Rentenansprüche kein Feststellungsbedürfnis im Hinblick auf die Leistungspflicht der Beklagten hat. Anders als in den vom Kläger in Bezug genommenen Haftpflichtfällen streiten die Parteien nicht mehr über den Anspruchsgrund, die Beklagte hat vielmehr die rückständigen Renten gezahlt und erbringt weiter bedingungsgemäße Rentenzahlungen auch über den 31.08.2014 hinaus. Der Kläger hat so auch unter Verjährungsgesichtspunkten kein Interesse daran, dass die Beklagte ihre Einstandspflicht mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkennt. II. Auf die Gebührenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222). Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen.