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Urteil

24 U 94/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Ausführung eines Berliner Verbaus sind grundsätzlich möglich, können jedoch nach § 634a BGB verjähren; maßgeblich ist die zweijährige Frist des § 634a Abs.1 Nr.1 BGB, wenn keine dauerhafte Bauwerksbeziehung vorliegt. • Ein Berliner Verbau ist regelmäßig keine eigenständige, auf längere Dauer angelegte bauliche Anlage i.S.v. § 634a Abs.1 Nr.2 BGB; damit gilt oft die kürzere Verjährungsfrist. • Fehlende Abnahme schließt die Fälligkeit des Werklohns nicht aus, wenn der Besteller keine Nacherfüllung verlangt und ein Abrechnungsverhältnis eingetreten ist. • Bei Mängeln ist der Werklohn nach § 638 BGB herabzusetzen; Abzüge können teils als Vertragsminderung, teils als Schadenserstzung erfolgen, wobei Mitverschulden des Bestellers bzw. seines Planers nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Mängelansprüchen und Abrechnung beim Berliner Verbau • Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Ausführung eines Berliner Verbaus sind grundsätzlich möglich, können jedoch nach § 634a BGB verjähren; maßgeblich ist die zweijährige Frist des § 634a Abs.1 Nr.1 BGB, wenn keine dauerhafte Bauwerksbeziehung vorliegt. • Ein Berliner Verbau ist regelmäßig keine eigenständige, auf längere Dauer angelegte bauliche Anlage i.S.v. § 634a Abs.1 Nr.2 BGB; damit gilt oft die kürzere Verjährungsfrist. • Fehlende Abnahme schließt die Fälligkeit des Werklohns nicht aus, wenn der Besteller keine Nacherfüllung verlangt und ein Abrechnungsverhältnis eingetreten ist. • Bei Mängeln ist der Werklohn nach § 638 BGB herabzusetzen; Abzüge können teils als Vertragsminderung, teils als Schadenserstzung erfolgen, wobei Mitverschulden des Bestellers bzw. seines Planers nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist. Die Klägerin (Haftpflichtversicherer der Drittwiderbeklagten) forderte von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung eines Berliner Verbaus auf zwei Grundstücken; die Beklagte war als Subunternehmerin von der Drittwiderbeklagten mit Einbringen von Stahlträgern beauftragt worden. Die Arbeiten wurden im Januar/Februar 2007 ausgeführt; es traten Risse an benachbarten Wohnhäusern auf, Arbeiten wurden eingestellt und später Sanierungen durchgeführt. Die Klägerin regulierte die Haftpflichtschäden und trat Ansprüche ab; die Beklagte stellte der Drittwiderbeklagten eine Schlussrechnung über Werklohn. Im Erstverfahren wies das Landgericht die Schadensersatzklage als verjährt ab, gab der Drittwiderklage teilweise statt und setzte Werklohn fest. Gegen das Urteil legten Klägerin und Drittwiderbeklagte Berufung ein. Streitpunkte waren Verjährungseintritt, Ob der Berliner Verbau als Bauwerk im Sinne des § 634a Abs.1 Nr.2 BGB einzuordnen ist, die Fälligkeit und Höhe des Werklohns sowie Minderung und Aufrechnung wegen Mängeln. • : Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin - Anwendbare Frist und Beginn • Der Senat folgt der aktuellen Rechtsprechung: Für Werkmängelansprüche gilt § 634a BGB unabhängig von einer Abnahme; hier ist die kürzere Zweijahresfrist des § 634a Abs.1 Nr.1 BGB einschlägig, weil der Berliner Verbau keine auf längere Dauer angelegte Verbindung mit einem Bauwerk darstellt. • Beginn der Verjährung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab dem weitere Leistungen der Beklagten nicht mehr in Betracht kamen; spätestens mit Zugang der Schlussrechnung am 22.11.2007 begann die Frist; damit war die Klage zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung der Beklagtenversicherung bereits verjährt. • Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB liegt nicht ausreichend lange vor; Schriftwechsel bis 06.11.2007 und eine Erinnerung am 20.11.2007 begründen keine Hemmung über den relevanten Verjährungsbeginn hinaus. • Drittwiderklage - Fälligkeit des Werklohns: Auch ohne Abnahme wurde die Forderung fällig, weil die Drittwiderbeklagte keine Nacherfüllung mehr verlangte und ein Abrechnungsverhältnis eingetreten war. • Höhe des Werklohns: Das Landgericht ermittelte 24.644,89 € als angemessene Vergütung nach Gutachten; Korrekturen ergaben sich wegen tatsächlicher Anzahl (20) der Stahlträger und Einheitspreisprüfung. • Minderung wegen Mängeln: Für die nicht-Stahlträger-Positionen erschien eine Kürzung um 25 % nach §§ 633, 634 Nr.3, 638 BGB angemessen; bei den im Boden verbliebenen Stahlträgern erfolgte eine hälftige Kürzung aus schadensersatzrechtlichen Gründen (§§ 634 Nr.4, 280 BGB) wegen mangelhafter Ausführung. • Mitverschulden: Die Drittwiderbeklagte hat sich das Mitverschulden ihres Sachverständigen analog § 254 BGB zurechnen zu lassen, sodass die Minderung abgeschwächt wurde. • Endbetrag und Zinsen: Nach Abzügen verbleibt ein Werklohnanspruch von 13.667,67 €; Zinsen seit 01.01.2008 nach §§ 288, 286 BGB. • Prozessuale Aspekte: Aufrechnungseinwendungen der Drittwiderbeklagten, die erst im Berufungsverfahren auf andere Prozesse gestützt wurden, sind verspätet und unbeachtlich. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, weil ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nach § 634a BGB verjährt sind (zweijährige Frist begann spätestens mit Zugang der Schlussrechnung Ende November 2007). Die Drittwiderklage der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte wurde teilweise stattgegeben: Die Drittwiderbeklagte hat an die Beklagte 13.667,67 € zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008. Die weitergehende Drittwiderklage wurde abgewiesen; weitere Gegenrechte und eine hilfsweise Aufrechnung der Drittwiderbeklagten, die erst im Berufungsverfahren auf in einem Parallelprozess geltend gemachte Forderungen gestützt wurden, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kosten wurden zwischen den Parteien verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt gewinnt die Beklagte in der Drittwiderklage hinsichtlich eines reduzierten Werklohnanspruchs, während die Klägerin mit ihrem Schadensersatzbegehren verliert wegen eingetretener Verjährung.