OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 W 86/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus, die bei verständiger Betrachtung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen. • Alleinige frühere oder allgemeine Mitarbeit an einer verbraucherschützenden Internetplattform begründet nicht ohne konkrete, parteibezogene oder pauschal abwertende Äußerungen die Besorgnis der Befangenheit. • Hat sich der Sachverständige nach eigener Darstellung von hervorgehobener Autorentätigkeit distanziert und sind keine konkreten belastenden Beiträge nachgewiesen, ist die Ablehnung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Sachverständigenablehnung wegen Internetautorenschaft: frühere Beteiligung allein kein Befangenheitsgrund • Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus, die bei verständiger Betrachtung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen. • Alleinige frühere oder allgemeine Mitarbeit an einer verbraucherschützenden Internetplattform begründet nicht ohne konkrete, parteibezogene oder pauschal abwertende Äußerungen die Besorgnis der Befangenheit. • Hat sich der Sachverständige nach eigener Darstellung von hervorgehobener Autorentätigkeit distanziert und sind keine konkreten belastenden Beiträge nachgewiesen, ist die Ablehnung zurückzuweisen. Die Klägerin verlangt als Abtretungsgläubigerin von der beklagten Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Landgericht beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. S mit einem Gutachten zu üblichen Tarifen, Reparaturdauer und Reinigungskosten. Die Beklagte lehnte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab und verwies auf seine frühere Autorentätigkeit (seit 2006) bei der verbraucherorientierten Internet-Plattform D, die Versicherungsregulierung kritisch darstellt. Der Sachverständige erklärte, er habe sich bereits früher aus dem Autorenteam zurückgezogen und derzeit werde er nicht in der Autorenliste geführt; er bestritt versicherungsfeindliche Beiträge. Das Landgericht wies den Ablehnungsantrag zurück; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vor dem Oberlandesgericht. • Rechtliche Grundlage ist § 406 ZPO i.V.m. § 42 ZPO; Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert objektive Tatsachen, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen Unparteilichkeit rechtfertigen. • Die bloße Betätigung auf einer verbraucherschützenden Plattform ist nicht per se parteiisch; Expertenmeinungen tragen zum fachlichen Austausch bei und sind grundsätzlich zulässig. • Wichtig ist, ob dem Sachverständigen konkrete, parteibezogene oder pauschal abwertende Äußerungen gegen die Ablehnende Partei oder gegen Versicherer insgesamt nachgewiesen werden können; solche konkreten Anhaltspunkte fehlen hier. • Der Sachverständige hat glaubhaft vorgetragen, sich aus hervorgehobener Autorentätigkeit bereits entfernt zu haben; in der aktuellen Autorenliste ist er nicht aufgeführt, und die von der Beklagten vorgelegten Beiträge sind sachorientiert. • Aus der objektiven Sicht einer vernünftigen Partei bestehen somit keine hinreichenden Gründe, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; die Ablehnung war daher zu Recht vom Landgericht zurückgewiesen worden. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß der Rechtsprechung des Senats mit einem Drittel des Streitwerts der Hauptsache bemessen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags war unbegründet; das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Landgerichts bestätigt. Es liegt kein Ablehnungsgrund im Sinne von §§ 406, 42 ZPO vor, weil die frühere Autorenschaft des Sachverständigen auf einer verbraucherorientierten Plattform ohne nachgewiesene parteiische oder abwertende Äußerungen gegen die Beklagte oder Versicherer insgesamt keinen objektiv nachvollziehbaren Anlass zu Misstrauen bietet. Der Sachverständige hat glaubhaft gemacht, sich aus hervorgehobener Autorentätigkeit zurückgezogen zu haben, und die vorgelegenen Beiträge rechtfertigen keinen Befangenheitsvorwurf. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.114,85 € festgesetzt.