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Beschluss

5 RVs 7/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision gegen eine Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB ist offensichtlich unbegründet, wenn die Feststellungen den Tatbestand tragen. • Eine Universitätsbibliothek ist als öffentliche Sammlung im Sinne des § 304 StGB anzusehen, auch wenn die Benutzung an Zulassungsvoraussetzungen gebunden ist. • Grundrechte wie Art. 4 GG gewähren keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für eigenmächtige Eingriffe, wenn durch andere, straffreie Mittel das beanstandete Verhalten erreichbar gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Sachbeschädigung an Ausstellung in Universitätsbibliothek; Art.4 GG begründet keine Rechtfertigung • Die Revision gegen eine Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB ist offensichtlich unbegründet, wenn die Feststellungen den Tatbestand tragen. • Eine Universitätsbibliothek ist als öffentliche Sammlung im Sinne des § 304 StGB anzusehen, auch wenn die Benutzung an Zulassungsvoraussetzungen gebunden ist. • Grundrechte wie Art. 4 GG gewähren keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für eigenmächtige Eingriffe, wenn durch andere, straffreie Mittel das beanstandete Verhalten erreichbar gewesen wäre. Die Angeklagte, Doktorandin und regelmäßige Nutzerin der Universitätsbibliothek F, fühlte sich durch in der Bibliothek ausgestellte Studenten-Collagen in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Nachdem sie bereits ein Poster entfernt hatte, entdeckte sie eine Collage mit Texten und Bildern, die sie als beleidigend gegenüber ihrem Glauben verstand. Sie bat um Entfernung bzw. Überkleben; ein Bibliotheksmitarbeiter bot an, die beanstandete Stelle mit Papier abzudecken und druckte bereits ein Blatt aus. Die Angeklagte ergriff dennoch eine Schere, schnitt die beanstandete Stelle aus der Collage und übergab das herausgetrennte Stück dem Mitarbeiter. Die Ausstellung wurde daraufhin vorzeitig beendet. Amtsgericht und Landgericht verurteilten sie wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe; die Angeklagte legte Revision ein. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Revision ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). • Öffentlichkeit der Hauptverhandlung: Kein Verstoß gegen § 169 GVG. Eine versehentlich falsche Saalangabe in der Ladungsverfügung änderte nichts daran, dass die Verhandlung öffentlich im tatsächlich genutzten Saal stattfand und keine konkreten Anhaltspunkte für einen irreführenden Aushang vorlagen. • Tatbestandsmäßigkeit nach § 304 Abs. 1 StGB: Die Universitätsbibliothek ist als öffentliche Sammlung anzusehen, weil sie grundsätzlich allgemein zugänglich ist und der Benutzerkreis nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt ist. • Geschützter Gegenstand: Die ausgestellte Collage war durch Widmung als Kunstgegenstand Bestandteil der geschützten Sammlung; es kommt nicht auf Eigentum oder Urheberrechtsverletzungen an. • Entschuldigungs- und Rechtfertigungsversuche mit Art. 4 GG: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit rechtfertigt oder entschuldigt das eigenmächtige Beschädigen nicht, insbesondere weil ein straffreies Mittel (Überkleben durch das Bibliothekspersonal) bereits angeboten und faktisch möglich war. • Strafzumessung: Die verhängte Geldstrafe und die Anzahl/Höhe der Tagessätze sind rechtlich nicht zu beanstanden; das Landgericht hat die relevanten Umstände abgewogen. Die Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Die Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB ist durch die Feststellungen gedeckt, da die Universitätsbibliothek als öffentliche Sammlung und die Collage als geschützter Ausstellungsgegenstand anzusehen sind. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für die eigenmächtige Beschädigung darstellt, weil ein straffreies Vorgehen (Überkleben durch Personal) möglich war. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.