Beschluss
8 UF 41/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0309.8UF41.14.00
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Leitsätze
Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes sowie ein versuchter Prozessbetrug rechtfertigen auch bei langjähriger Ehedauer und bei eingeschränkter Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eine Teilverwirkung des Trennungsunterhalts, und zwar sowohl der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes sowie ein versuchter Prozessbetrug rechtfertigen auch bei langjähriger Ehedauer und bei eingeschränkter Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eine Teilverwirkung des Trennungsunterhalts, und zwar sowohl der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. G r ü n d e : I. Die Beteiligten, die am ##.##.1978 geheiratet haben, leben seit Mitte 2012 getrennt. Das Scheidungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 17 F 9/13, AG Lüdinghausen, = II-8 UF 53/14, OLG Hamm, geführt. Die Ehefrau hat im Rahmen des vorliegenden Unterhaltsverfahrens die Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts i.H.v. 940 EUR beginnend mit Februar 2013 begehrt. Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens (17 F 14/13, AG Lüdinghausen) ist der Ehemann zur Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. 394 EUR verpflichtet worden, der durchgängig jedenfalls bis November 2014 gezahlt worden ist. Die Eheleute haben darüber gestritten, ob die Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch dadurch verwirkt hat, dass sie dem Ehemann ein von einem anderen Mann stammendes Kind untergeschoben hat. Aufgrund eines vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. med. Dr. h. c. C vom 30.04.2013 steht fest, dass der Ehemann nicht der Vater des am ##.##.1984 geborenen Kindes W ist, die Ehefrau jedoch dessen Mutter. Das Gutachtenergebnis ist zwischen den Eheleuten bereits erstinstanzlich unstreitig gewesen; zwischenzeitlich ist in dem Verfahren 17 F 32/14, AG Lüdinghausen, rechtskräftig festgestellt, dass der Ehemann nicht der Kindesvater ist. Der Ehemann hat hierzu behauptet, das Kind entstamme einem außerehelichen Geschlechtsverkehr der Ehefrau. Die Ehefrau hat bestritten, mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt zu haben, und die Zeugung des Kindes im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme behauptet. Hierzu ist unstreitig, dass künstliche Befruchtungsmaßnahmen stattgefunden haben, wobei der Ehemann bestritten hat, dass diese auch noch während der Empfängniszeit durchgeführt worden sind. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Ehefrau einen monatlichen Trennungsunterhalt für die Monate Februar bis Mai 2014 i.H.v. 362 EUR zuerkannt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Es hat den Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB sowohl der Höhe nach - auf den zur Erreichung des Existenzminimums neben dem erzielten Erwerbseinkommen erforderlichen Betrag - als auch vom Leistungszeitraum her - auf zwei Jahre nach dem Trennungszeitpunkt unter Berücksichtigung der im einstweiligen Anordnungsverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeträge - beschränkt. Die Beschränkung des Trennungsunterhaltsanspruchs hat das Amtsgericht damit begründet, dass die Geburt eines nicht vom Ehemann abstammenden Kindes eine schwere Verfehlung darstelle. Die Ehefrau habe nicht beweisen können, dass eine Vertauschung im Rahmen der künstlichen Befruchtung Ursache der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes gewesen sei. Auf der anderen Seite habe berücksichtigt werden müssen, dass die Beteiligten eine lange Zeit miteinander verheiratet gewesen seien und die Ehe auch schon bei der Geburt des Kindes mehrere Jahre bestanden habe. Da in der Ehezeit keine größeren Vermögenswerte geschaffen worden seien, könne die Ehefrau durch Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit nach Trennung den ehelichen Lebensstandard aus eigener Kraft nicht erreichen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen dem Kind und dem Ehemann sehr gut sei. Dementsprechend sei ein vollständiger Unterhaltsausschluss derzeit nicht geboten. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Trennungsunterhalt hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiter verfolgt. Sie führt hierzu aus, dass sie dem Ehemann nicht verschwiegen habe, dass das Kind eventuell mit einem anderen Mann gezeugt worden ist. Eine Offenbarungspflicht setze eine entsprechende Kenntnis voraus, die bei der Ehefrau nicht gegeben gewesen sei. Sie habe niemals Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes gehabt. In diesem Zusammenhang erneuert sie ihren Vortrag, dass sie zu keinem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt habe, und verweist auf die künstlichen Befruchtungsmaßnahmen. Nach ihrer Meinung trägt der Unterhaltspflichtige anders als vom Amtsgericht angenommen die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes und den dauerhaften Ausschluss des Anspruchs. Erforderlich sei dabei auch Vortrag zur groben Unbilligkeit, die bedingten Vorsatz erfordere. Hieran fehle es. Die Ehefrau beantragt, den Ehemann abändernd zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab Februar 2013 jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus in Höhe von 940 EUR zu verpflich- ten. Der Ehemann beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Ehemann verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näheren Ausführungen. Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage des Zeitraums der Durchführung künstlicher Befruchtungsmaßnahmen durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen H2 und Q; insoweit wird Bezug genommen auf die Berichterstattervermerke zu den Terminen vom 17.09.2014 sowie 03.11.2014. Ferner hat es den Zeugen H eidlich zur Frage einer außerehelichen Beziehung zur Ehefrau vernommen, wozu auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 03.11.2014 sowie den dazugehörigen Berichterstattervermerk verwiesen wird. Zur Vaterschaft des Zeugen H hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 17.11.2014 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. C vom 21.01.2015 eingeholt, auf das er Bezug nimmt. Wegen der ebenfalls durchgeführten persönlichen Anhörung der Eheleute wird auf die Berichterstattervermerke zu den Terminen vom 17.09.2014, 03.11.2014 sowie 09.03.2015 verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Ehefrau hat keinen weitergehenden Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Ehemann. Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB ist gemäß § 1579 Nr. 7 und Nr. 3 BGB i. V. mit § 1361 Abs. 3 BGB zu beschränken mit der Folge, dass ihr kein Anspruch zusteht, der über den vom Amtsgericht zugesprochenen Trennungsunterhalt hinausgeht. 1. Gemäß § 1579 Nr. 7 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten – auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes – grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwer wiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. a) Voraussetzung ist danach zunächst, dass der Tatbestand des Härtefalls in Form des qualifizierten Fehlverhaltens gegeben ist. b) Das Fehlverhalten der Ehefrau liegt darin begründet, dass sie dem Ehemann nicht mitgeteilt hat, dass sie in der Empfängniszeit mit dem Zeugen H Geschlechtsverkehr hatte und daher möglicherweise der Zeuge H und nicht der Ehemann Vater des Sohnes W war. aa) Der Härtegrund eines Fehlverhaltens ist grundsätzlich als verwirklicht anzusehen, wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann verschweigt, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt (BGH NJW 2012, 1443, 1444). Denn für die persönliche Lebensgestaltung des Ehemannes, zu der die Beziehung zu dem Kind und auch die Haltung zur Ehe zu rechnen sind, ist der Umstand des Bestehens der leiblichen Vaterschaft von signifikanter Bedeutung (BGH a. a. O.). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. W stammt, wie durch das erstinstanzlich eingeholte Gutachten feststeht, nicht vom Ehemann ab. Die Ehefrau hatte auch Kenntnis von der möglichen anderweitigen Vaterschaft des Zeugen H und handelte daher zumindest mit dem für die Verwirklichung der Härteklausel erforderlichen bedingten Vorsatz (vgl. BGH NJW 2012, 1443, 1444 unter 23). cc) Der Senat stützt die Annahme bedingten Vorsatzes darauf, dass er nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass das Kind im Rahmen eines Geschlechtsverkehrs der Ehefrau mit dem Zeugen H im Rahmen der Empfängniszeit gezeugt worden ist. Die zu unterstellende Kenntnis der Ehefrau von diesem Geschehen ist gleichbedeutend mit der Kenntnis von einer möglichen anderweitigen Vaterschaft für den Sohn. Im Einzelnen lässt der Senat sich von folgenden Überlegungen leiten: (1) Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dr. h. c. C, das von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird, steht zur Gewissheit fest, dass der Zeuge H der Vater des Kindes W ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens die Verteilung der DNA-Merkmale des Kindes, der Ehefrau und des Zeugen H in insgesamt 16 voneinander unabhängigen Systemen untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge H als Erzeuger in Betracht kommt, keinesfalls könne er ausgeschlossen werden. Die Vaterschaftswahrscheinlichkeit ergebe einen Gesamtwert von 99,99999993%, womit die Vaterschaft praktisch erwiesen sei. (2) Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass die Ehefrau mit dem als Kindesvater festgestellten Zeugen H während der Dauer der Ehe vor der Geburt des Kindes geschlechtlich verkehrt hat. (a) Der Senat folgt insoweit – auch angesichts des fortdauernden Bestreitens durch die Ehefrau nach der Zeugenvernehmung - der eidlichen Aussage des Zeugen H. (aa) Der Zeuge hat eine nachvollziehbare und in sich stimmige Darstellung des damaligen Geschehens unterbreitet, die trotz der inzwischen verstrichenen Zeit von über 30 Jahren detaillierte Angaben enthielt. So hat der Zeuge angegeben, dass die Ehefrau und er Arbeitskollegen gewesen seien und sich aus einer „Rumflirterei“ auf der Arbeit eine - rein sexuelle - Beziehung entwickelt habe. Es sei dann im Auto zum Geschlechtsverkehr gekommen, der in der Folgezeit noch mehrmals praktiziert worden sei, wobei es sich insgesamt um eine kürzere Beziehung gehandelt habe. Mit der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau konfrontiert, wonach diese mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe, erklärte der Zeuge, schwören zu können, dass es die Ehefrau gewesen sei, mit der er Geschlechtsverkehr gehabt habe, sofern sie keinen eineiigen Zwilling habe, was diese verneinte. Auf den weiteren Einwand der Ehefrau, dass sie nicht wisse, bei welcher Gelegenheit der Geschlechtsverkehr stattgefunden haben solle, führte der Zeuge aus, dass man sich zu diesem Zweck verabredet und nachmittags auf einem Fabrikparkplatz in der Gegend, wo man ungestört gewesen sei, getroffen habe. (bb) Für die Würdigung der Aussage von erheblicher Bedeutung war für den Senat, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge zu der Beweisfrage eine falsche Aussage gemacht und diese dann auch noch trotz damit verbundener strafverschärfender Wirkung beeidet haben sollte. Bereits mit der Aussage waren, was dem Zeugen bewusst sein musste, konkrete nachteilige Konsequenzen verbunden. Der Zeuge musste damit rechnen, dass die Aussage zum Anlass für eine Feststellung der Vaterschaft bezüglich des W genommen wurde, wie es auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des Senats vom 17.11.2014 auch geschehen ist. Eine festgestellte Vaterschaft birgt, wie dem Zeugen auch als juristisch nicht vorgebildetem Menschen ebenfalls bei seiner Aussage bewusst sein musste, das Risiko, vom Scheinvater auf Zahlung von Unterhalt von der Geburt bis zur unterhaltsrechtlichen Selbstständigkeit des Kindes in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund des immensen Zeitraums kommt diesen Regressforderungen womöglich eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu und wirkt sich damit auf die aktuelle Lebensführung des Zeugen einschneidend aus. Außerdem ist für die Zukunft die Einschränkung durch das Erb- bzw. Pflichtteilsrecht des Kindes zu nennen, abgesehen von möglichen weiteren Unterhaltsansprüchen. Umgekehrt konnte der Zeuge nicht davon ausgehen, dass diese Nachteile angesichts der konkreten Gegebenheiten durch die Entwicklung einer eventuell als positiv zu bewertenden persönlichen Beziehung zu dem Kind kompensiert werden. Der Zeuge hat bei seiner Aussage auf den Senat auch einen dieser Situation angemessenen ernsten und durchaus belasteteten Eindruck hinterlassen. Es ist nicht erkennbar, warum der Zeuge sich trotz all dieser für ihn nachteiligen Umstände zu einer falschen Aussage entschlossen haben sollte. (b) Soweit die Ehefrau die Vaterschaft des Zeugen H noch im Termin vom 09.03.2015 damit zu erklären versucht hat, dass im Rahmen der künstlichen Befruchtung von ihrem Ehemann das Spermium des Zeugen H verwendet worden wäre, ist der Senat davon überzeugt, dass dieser Sachverhalt nicht wahr ist. § 286 ZPO verlangt als Beweismaß einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946, 948). Eine solche Gewissheit hat der Senat aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen. (aa) Wie bereits ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge H Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau hatte, wenn auch aufgrund der Zeugenaussage nicht festgestellt werden konnte, dass der Geschlechtsverkehr in die Empfängniszeit fiel (vgl. (a)). (bb) Der Zeuge hat zudem im Rahmen seiner eidlichen Aussage bekundet, kein Spermium an den Ehemann weitergegeben zu haben. Der Senat folgt dieser Angabe, die im Zusammenhang mit der im Übrigen als überzeugend bewerteten Aussage des Zeugen zu sehen ist. Auf die obige Würdigung (vgl. (a)) wird zunächst verwiesen. An der Richtigkeit der Bekundung besteht auch insoweit kein Zweifel, als es nahe gelegen hätte, eine solche Weitergabe spätestens auf die hierzu erfolgte Nachfrage des Vorsitzenden zu erwähnen, weil sie geeignet gewesen wäre, eventuelle Regressforderungen des Ehemannes zu Fall zu bringen. Auch ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage es zu einer Weitergabe des Spermiums durch den Zeugen H an den Ehemann gekommen sein sollte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeuge und der Ehemann, wie von der Ehefrau angedeutet, zueinander in einem Verhältnis standen, das die Annahme der möglichen Weitergabe des Spermiums gerechtfertigt hätte. Vielmehr hat der Zeuge die Angaben des Ehemannes bestätigt, dass man sich nur flüchtig gekannt habe. Der Zeuge konnte sich daran erinnern, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei dem Ehemann ein Autotelefon eingebaut zu haben; zudem hat er es nicht für ausgeschlossen gehalten, über den Ehemann eine Stereoanlage erworben zu haben. Diese eher als geschäftlich einzuordnenden Kontakte reichen nicht aus, um eine doch eher dem persönlichen, ja intimen Bereich angehörende Weitergabe von Spermium als nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Spermium ohne Wissen des Zeugen an den Ehemann gelangt sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. (cc) Bei der Ehefrau war ferner trotz einer Konisation in der Vergangenheit eine natürliche Empfängnis möglich. Der Senat folgt insoweit dem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten der Frau Dr. O vom 28.10.2013. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass bei einer Konisation ein kegelförmiges Gebilde aus dem Gebärmutterhalts entfernt wird (S. 2 des Gutachtens). Hierdurch könne es zu einer narbigen Verengung des Gebärmutterhalskanals kommen, was aber nicht zwangsläufig der Fall sei (a. a. O.). Spontane Schwangerschaften könnten auch nach Konisationen eintreten (a. a. O.). Soweit die Ehefrau, die bislang dieses Gutachten nicht angegriffen hat, sich nunmehr zum Beweis gegen die Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis auf die Vernehmung des seinerzeit behandelnden Frauenarztes Dr. G beruft, war diesem Beweisantritt nicht weiter nachzugehen. Die Ehefrau bezieht sich hierzu auf die Eintragung „Zustand nach Sterilitätsbehandlung“ im Mutterpass. Der Wortlaut der Eintragung deutet, worauf die Sachverständige hingewiesen hat, zunächst einmal nur darauf hin, dass der behandelnde Arzt von einer Schwangerschaft aufgrund einer Sterilitätsbehandlung ausgegangen ist (vgl. letzte Seite des Gutachtens), was nicht gleichbedeutend damit ist, dass objektiv eine natürliche Empfängnis ausgeschlossen war. Des Weiteren hätte es angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens eines darüber hinausgehenden Vortrags der Ehefrau bedurft. Insbesondere hätte näher ausgeführt werden müssen, warum trotz der auch auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen der Sachverständigen, die als solche nicht in Frage gestellt worden sind, eine natürliche Empfängnis bei der Ehefrau nicht möglich gewesen sein soll. (3) Aufgrund der Zusammenschau sämtlicher vorstehenden Umstände ergibt sich für den Senat die Gewissheit, dass das Kind W im Rahmen eines Geschlechtsverkehrs zwischen der Ehefrau und dem Zeugen H gezeugt worden ist. Die Möglichkeit, dass der Ehemann im Rahmen einer künstlichen Befruchtungsmaßnahme das Spermium des Zeugen H verwendet hat, ist nach allem, was bekannt ist, lediglich als theoretisch einzuordnen. Hiergegen sprechen insbesondere die Aussage des Zeugen und Kindesvaters H, der einerseits bekundet hat, dass es vor der Geburt zum Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau gekommen ist, und andererseits die Weitergabe von Spermium an den Ehemann verneint hat, sowie die nach dem Sachverständigengutachten O grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer natürlichen Empfängnis durch die Ehefrau. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann offen bleiben, ob überhaupt im Rahmen der gesetzlichen Empfängniszeit bei der Ehefrau noch künstliche Befruchtungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, was der Ehemann bestreitet. Soweit die Ehefrau möglicherweise hilfsweise einwenden will, dass sie für den Fall, dass es doch zum Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen H gekommen sein sollte, von der Unmöglichkeit der natürlichen Empfängnis ausgegangen sei, war dem nicht weiter nachzugehen. Die Ehefrau hat bereits nicht näher ausgeführt, worauf sie die weitreichende Annahme eines vollständigen Ausschlusses der natürlichen Empfängnis konkret hätte stützen können. Allein die Durchführung künstlicher Befruchtungsmaßnahmen reicht hierfür nicht aus. Soweit sie sich auf – nicht weiter konkretisierte - angebliche ärztliche Aussagen bezieht, sind diese vom Ehemann bestritten und von der Ehefrau nicht unter Beweis gestellt worden. 2. Die Ehefrau hat durch ihr prozessuales Verhalten auch den Tatbestand des § 1579 Nr. 3 BGB verwirklicht. a) Dieser Verwirkungsgrund greift ein, wenn der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat. b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Ehefrau bereits zu Beginn der Verfahren gewusst, dass der Zeuge H als Vater des Sohnes zumindest in Betracht kam. Anstatt aber den Mehrverkehr mit ihm einzuräumen, hat sie ihn durchgängig – teilweise auch, nachdem die Erkenntnis von der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes gegeben war und auch noch nach der Vernehmung des Zeugen H – in allen angestrengten Verfahren geleugnet und darüber hinaus einen eigenen bewusst wahrheitswidrigen Sachverhaltsvortrag, nämlich dass sie mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte, unterbreitet und diesen Vortrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung sogar zum Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung gemacht. Damit hat sie in strafrechtlicher Hinsicht eine falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB) abgegeben, denn es handelt sich beim Familiengericht in Verfahren, in denen die Glaubhaftmachung von Tatsachen vorgesehen ist, um eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Stelle (Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 156 Rn. 14). Zugleich hat sie in allen drei Verfahren den Tatbestand des zumindest versuchten Betruges zum Nachteil des Ehemannes verwirklicht, denn Bestehen und Umfang des Anspruchs auf Trennungsunterhalt und Versorgungsausgleich wurde in allen Verfahren im Hinblick auf das Unterschieben des Kindes thematisiert, womit für die Ehefrau die Bedeutung dieses Umstands für den Ausgang der Verfahren erkennbar war. 3. Auch die grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Ehemannes ist zu bejahen. a) Die grobe Unbilligkeit bildet eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, die den Ausnahmecharakter des § 1579 BGB betont (Gerhardt, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 4 Rn. 1219). Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, der über denjenigen bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben hinausgeht (Gerhardt a. a. O.). Eine grobe Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruchs dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (Gerhardt a. a. O.). Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung, für die alle erforderlichen Tatsachen festzustellen und zu gewichten sind (Gerhardt, in: Wendl/Dose § 4 Rn. 1219 und 1220, 1223 ff.). b) Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist zugunsten der Ehefrau der Umstand einzustellen, dass es sich nur um Trennungsunterhalt handelt. Ferner sind die lange Ehedauer von deutlich mehr als dreißig Jahren und die lange Dauer des Zusammenlebens zu berücksichtigen. Auch das gute Einkommen und die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes, der auch keinen weiteren Unterhaltslasten ausgesetzt ist, sprechen für die Ehefrau, ebenso der Umstand, dass die Ehefrau mit ihrem eigenen Einkommen von 800 EUR brutto (= 643,90 EUR netto) unterhalb des Existenzminimums liegt, sowie ihr fortgeschrittenes Erwerbsalter. Gegen die Ehefrau anzuführen ist neben der wirtschaftlichen Belastung des Ehemannes in der Vergangenheit durch Unterhaltsleistungen für ein nicht von ihm stammendes Kind anzuführen, dass sie sich in ganz erheblicher Weise gegenüber ihrem Ehemann fehlverhalten hat, wobei sich weiter nachteilig die Verwirklichung zweier Tatbestände des § 1579 BGB erweist. Dieses Fehlverhalten wiegt bei der Bewertung des vorliegendes Falles besonders schwer und lässt die Zuerkennung eines ungeschmälerten Unterhaltsanspruchs nicht als gerechtfertigt erscheinen. 4. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist eine Zahlung von Unterhalt über den vom Amtsgericht zugesprochenen Umfang hinaus nicht vertretbar. a) Die Bestimmung der Rechtsfolgen bei Verwirklichung eines Härtefalltatbestandes, die von Beschränkung in Form von Herabsetzung und Befristung bis zum Ausschluss des Anspruchs, ggf. auch in Kombination, reichen, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen. b) Im Einzelnen hat der Senat hierzu folgende Erwägungen angestellt: aa) Die Schwere der sogar kumulativ vorliegenden Tatbestände spricht für einen weitreichenden Ausschluss des Unterhaltsanspruchs. bb) Eine andere Bewertung ist letztlich auch nicht mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau und ihr fortgeschrittenes Alter gerechtfertigt. Zwar ist sie mit einem Alter von 57 Jahren und einer nur sporadischen Berufstätigkeit nach der Geburt des Kindes vor über 30 Jahren auf dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt vermittelbar, wobei es ihr allerdings gelungen ist, nicht allzu lange nach der räumlichen Trennung eine Stelle zu bekommen, von der bislang nur der Ehemann vorträgt, dass Arbeitgeber ihr aktueller Lebensgefährte ist. Soweit das dort erzielte Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt, ist die voll erwerbsfähige Ehefrau darauf zu verweisen, den Umfang ihrer Tätigkeit von derzeit nur 56 Stunden pro Monat auszuweiten, ggf. durch Annahme einer Nebentätigkeit. cc) Es ist auch zu berücksichtigen, dass Trennungsunterhalt jedenfalls bis November 2014, also bis mehr als zwei Jahre nach der räumlichen Trennung, gezahlt worden ist. c) Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Umstände muss es danach, insbesondere mit Rücksicht auf das ganz erhebliche Fehlverhalten der Ehefrau, bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Trennungsunterhalt bleiben. III. Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf § 243 S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG sowie § 116 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage allgemein vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat.