Beschluss
20 U 188/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0320.20U188.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.09.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe 2 I. 3 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 4 1. 5 Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss vom 27.02.2015 Bezug, die mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden. 6 2. 7 Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.02.2015 Bezug genommen. 8 Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom 17.03.2015 daran festhält, dass sie nicht im Sinne der gesetzlichen Vorgaben aus § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden sei. 9 Auch soweit sie meint, der Senat müsse die Frage der Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF dem EuGH gem. Art. 267 AEUV vorlegen, bleibt es dabei, dass eine solche Vorlagepflicht nur im Hinblick auf entscheidungserhebliche Rechtsfragen in Betracht kommt. Daran fehlt es aber, weil es der ordnungsgemäß belehrten Klägerin jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt ist, die von ihr erbrachten Vertragsleistungen zurückzufordern. Es geht insoweit nicht um eine von der Klägerin in Abrede gestellte Verwirkung des Widerspruchsrechts wegen Zeitablaufs, sondern darum, ob sie sich auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages wegen Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF berufen dürfte, wenn § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF tatsächlich – entgegen der vom Senat vertretenen Ansicht – europarechtswidrig und der Vertrag damit unwirksam wäre. Ein so begründetes Rückabwicklungsverlangen – und nicht die Ausübung des Widerspruchsrechts – ist als widersprüchliche Rechtsausübung gem. § 242 BGB unzulässig, nachdem die Klägerin jahrelang am Vertrag festgehalten hat und die Beklagte nach ordnungsgemäßer Belehrung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben davon ausgehen durfte, dass der Vertrag wirksame Rechtsgrundlage der erbrachten Prämienleistungen war und dass sie sich deshalb auf eine Rückabwicklung nicht einzustellen brauchte. Maßgeblich ist damit nicht, wovon die Beklagte nach Erklärung des Widerspruchs auszugehen hatte, sondern, welcher Vertrauenstatbestand durch die jahrelange und unbeanstandete Vertragsdurchführung entstanden war. Dass die Klägerin den Widerspruch nicht erst längere Zeit nach Kündigung und Vertragsabrechnung erklärt hatte, rechtfertigt insofern keine andere Beurteilung als in dem vom BGH am 16.07.2014 (IV ZR 73/13) entschiedenen Rechtsstreit. Maßgeblich für die Treuwidrigkeit des Rückabwicklungsverlangens ist vielmehr die Begründung schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand des Versicherungsvertrages, welches insbesondere anzunehmen ist, wenn der ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer die Widerspruchsfrist verstreichen lässt und jahrelang am Vertrag festhält (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 zu Az. IV ZR 73/13, Juris-Rn. 13). 10 Soweit die Klägerin schließlich meint, der Europäische Gesetzgeber habe sich bewusst dazu entschieden, eine“ unbefristete Widerrufsmöglichkeit“ zu schaffen, geben das die von ihr in Bezug genommenen Richtlinien gerade nicht her: Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 EWG sah vielmehr ausdrücklich eine 14- bis 30-tägige Rücktrittsmöglichkeit für Versicherungsnehmer vor. Im Übrigen steht auch eine europarechtlich begründete Rechtsposition unter dem Vorbehalt der Treuwidrigkeit nach nationalem Recht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 zu Az. 2 BvR 2437/14, Juris-Rn. 44). 11 II. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.