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Beschluss

13 UF 19/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0325.13UF19.13.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 18.12.2012 wird abgeändert.

Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind C, geb. am ####2010, entzogen und auf das Jugendamt der Stadt D übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 18.12.2012 wird abgeändert. Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind C, geb. am ####2010, entzogen und auf das Jugendamt der Stadt D übertragen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind die leiblichen Eltern des Kindes C, geb. am ####2010. Sie haben nach dessen Geburt die Ehe miteinander geschlossen. Zwei ältere Kinder der Kindesmutter leben ebenfalls in Pflegefamilien. Für die Tochter ist der Mutter die elterliche Sorge entzogen worden. Beide Kindeseltern stehen unter Betreuung. Ihre Betreuerin ist Frau L aus D für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge, in denen sie die Kindeseltern auch gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Das Kind C lebt seit dem 30.04.2010 in Pflegefamilien. Zunächst wurde er in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht, ab dem 17.07.2010 in einer Dauerpflegefamilie. Den entsprechenden Antrag hatte die Kindesmutter mit ihrer Betreuerin gestellt. Ein erstes Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge ist im Jahr 2011 beendet worden, nachdem die Eltern im Wege einer Vereinbarung erklärt hatten, mit dem dauerhaften Verbleib ihres Sohnes in der Dauerpflegefamilie einverstanden zu sein, und dem Jugendamt eine Generalvollmacht für die in Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten zu treffenden Entscheidungen erteilten. Sie sollten an den jährlich stattfindenden Hilfeplangesprächen beteiligt werden und viermal im Jahr begleiteten Umgang mit ihrem Sohn für etwa eine bis anderthalb Stunden haben. Die begleiteten Umgänge haben sodann viermal stattgefunden, zuletzt im Frühjahr 2012. Etwa im Juli 2012 brachen die Eheleute eine Maßnahme zum betreuten Wohnen im F-Krankenhaus ab. Die Kindesmutter war danach zunächst unbekannten Aufenthaltes; der Kindesvater wurde geschlossen untergebracht. Anschließend wartete er auf einen Platz im G. Das Jugendamt regte im September 2012 den Entzug der elterlichen Sorge an, da auch bei einer erteilten Vollmacht zumindest eine Kontakthaltung zwischen Eltern und Kind sowie zwischen Eltern und Jugendamt für erforderlich zu erachten sei. Für den Kindesvater teilte daraufhin dessen Betreuerin mit, er sei mit einem Entzug der Sorge einverstanden, da er keinerlei Möglichkeit sehe, sich um den Sohn zu kümmern. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu treffen. In dem Parallelverfahren 43 F 81/12 hat es abgelehnt, das Ruhen der elterlichen Sorge hinsichtlich der Kindeseltern anzuordnen. Zur Begründung hat es in beiden Verfahren ausgeführt, dass jedenfalls der Kindesvater über die Betreuerin erreichbar sei. Im Übrigen sei die erteilte Vollmacht ausreichend im Hinblick auf das fortbestehende Einverständnis mit der Dauerpflege. Gegen den den Entzug der elterlichen Sorge ablehnenden Beschluss hat das Jugendamt Beschwerde eingelegt. Die erteilte Vollmacht sei nicht ausreichend, da eine solche voraussetze, dass die Eltern deren Ausübung kontrollierten. Dazu seien diese schon wegen ihrer Defizite nicht in der Lage, erst recht aber nicht die Kindesmutter, die unbekannten Aufenthalts sei. Die Betreuerin hat im Namen der Eltern mitteilen lassen, dass der Kindesvater jede weitere Verantwortung für den Sohn ablehne und auch keinen Umgang mehr haben wolle. Auch die Kindesmutter, die derzeit im H lebe, wolle keine Verantwortung für den Sohn tragen, aber weiterhin Umgang mit ihm haben und sei insoweit bereit mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten . Der Senat hat sich über die Betreuerin an die Kindeseltern gewandt und darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen der Eltern so verstanden werden, dass beide sich nicht in der Lage sehen für ihren Sohn zu sorgen und Entscheidungen zu treffen, und aus diesem Grunde mit dem Entzug der elterlichen Sorge einverstanden seien. Weiter ist darauf hingewiesen worden, dass eine solche Entscheidung grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung getroffen werden könne, wenn nicht die Eltern auf eine solche ausdrücklich verzichten würden. Entsprechende vorformulierte Erklärungen sind der Betreuerin übersandt worden. Diese haben die Eltern nach Beratung und Belehrung durch ihre Betreuerin unterschrieben. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 39 und 41 d.A. Bzeug genommen. Der Senat hat die Akten 43 F 97/10, 43 F 109/11 und 43 F 81/12 Amtsgericht Münster beigezogen. II. Die Beschwerde ist begründet. Den Kindeseltern ist die elterliche Sorge zu entziehen, da die Eltern unverschuldet nicht in der Lage sind, sich persönlich um die Belange ihres Sohnes C zu kümmern. Dies hat auch dazu geführt, dass seinerzeit noch allein sorgeberechtigte Mutter ihn schon kurz nach der Geburt in eine Pflegefamilie gegeben hat. Aufgrund ihrer Krankheiten und Abhängigkeiten vermögen die Eltern nicht, verantwortlich Entscheidungen für ihren Sohn zu treffen. Sie haben die von dem Jugendamt in der Vergangenheit getroffenen Entscheidungen ohne Nachfragen akzeptiert. Sie haben von sich aus auch keinen Kontakt zum Jugendamt gesucht, um in Entscheidungsprozesse eingebunden zu werden. Seit einer erneuten Krise im Sommer 2012, die zu einer Trennung der Eltern geführt hat und ihre Wohn- und Lebensverhältnisse weiter destabilisiert hat, möchten sie auch nicht mehr von den Mitarbeitern des Jugendamtes aufgesucht werden, um unterrichtet zu werden. Sie sehen keine persönlichen Möglichkeiten, sich bei zu treffenden Entscheidungen für ihren Sohn einzubringen. Der Vater möchte derzeit sogar keinerlei Kontakt mehr, die Mutter möchte nur Umgangskontakte wahrnehmen. Angesichts dieser Entwicklung ist eine Verantwortungsübernahme der Eltern für das Wohl des Kindes auch im Kern nicht mehr gewährleistet. Eine Erteilung einer Vollmacht lässt nur dann Maßnahmen nach § 1666 BGB als nicht erforderlich erscheinen, wenn Eltern am Leben des Kindes noch aktiv Anteil nehmen und versuchen, Entscheidungen zu begleiten. Dies möchten die Eltern aber derzeit gerade nicht, insbesondere möchten sie auch nicht seitens des Jugendamtes zu diesem Zweck informiert werden. Von einer persönlichen Anhörung der Eltern hat der Senat auf deren Wunsch abgesehen, wobei durch die beratende Begleitung der Betreuerin sichergestellt ist, dass es sich um eine ernsthafte Willensbekundung handelt.