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Beschluss

15 W 413/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gemeinschaftliche Ehegattentestamente können die Kinder als Miterben des hoffreien Vermögens einsetzen, auch wenn Fachbegriffe wie Vermächtnis oder Teilungsanordnung verwendet werden. • Die Eintragung von Hofgrundstücken auf einen Dritten beseitigt die für die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts erforderliche Zugehörigkeit eines Hofes zum Nachlass. • Bei Beschwerde gegen einen Erbscheinsfeststellungsbeschluss ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts auf die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung begrenzt.
Entscheidungsgründe
Erbfolge bei gemeinschaftlichem Ehegattentestament und Umfang der Beschwerdeprüfung im Erbscheinsverfahren • Gemeinschaftliche Ehegattentestamente können die Kinder als Miterben des hoffreien Vermögens einsetzen, auch wenn Fachbegriffe wie Vermächtnis oder Teilungsanordnung verwendet werden. • Die Eintragung von Hofgrundstücken auf einen Dritten beseitigt die für die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts erforderliche Zugehörigkeit eines Hofes zum Nachlass. • Bei Beschwerde gegen einen Erbscheinsfeststellungsbeschluss ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts auf die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung begrenzt. Die Eheleute B und Q errichteten mehrfach gemeinschaftliche Testamente und Nachträge, in denen sie ihren Kindern unterschiedliche Grundstücke und Abfindungen zuwiesen; ursprünglich sollte ihr ältester Sohn R Hoferbe des N‑Hofes werden. Später schlossen die Eheleute mit dem Beteiligten zu 4) einen Hofübergabevertrag, der zur Umschreibung der Hofgrundstücke auf ihn führte. Nach dem Tod des Ehemanns und später der Erblasserin stritten die Kinder über die Erbfolge. Beteiligte zu 1)–3) beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein als je 1/3 Miterbinnen; der Beteiligte zu 4) widersprach unter Berufung auf Testamentsbestimmungen und den Übergabevertrag. Das Amtsgericht stellte die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest; der Beteiligte zu 4) legte Beschwerde ein. • Zuständigkeit: Das OLG bestätigt die Zuständigkeit des Nachlassgerichts; das Landwirtschaftsgericht ist nicht zuständig, weil nach Umschreibung die Hofgrundstücke nicht mehr zum Nachlasshof i.S.d. HöfeO gehören (§ 18 Abs.2 HöfeO; § 2 HöfeO maßgeblich). • Auslegung der Testamente: Die gemeinschaftlichen Testamente und handschriftlichen Nachträge zeigen, dass die Eheleute die Töchter als Erbinnen des hoffreien Vermögens einsetzen wollten. Die wechselnde Verwendung der Begriffe Erbe, Abfindung, Vermächtnis und Teilungsanordnung belegt, dass die Testatoren nicht zwischen den Fachbegriffen differenzierten; daher ist materiell auf den erkennbaren wirtschaftlichen Willen abzustellen (§ 2087 Abs.2 BGB als Auslegungshilfe). • Wirkung des Hofübergabevertrags: Die Einsetzung des Beteiligten zu 4) als Hoferbe hat durch den Übergabevertrag und dessen Genehmigung praktische Wirkung verloren, da die sachgleichen Rechtsfolgen bereits zu Lebzeiten eingetreten sind (vgl. § 7 Abs.1 HöfeO). • Einzeltestament der Erblasserin: Die Verfügung vom 18.12.2003 weist dem Beteiligten zu 4) nur einen 2/5‑Miteigentumsanteil an einer Wiese zu; dies ist nach Umfang und Zweck erkennbar eine vermächtnisähnliche, gegenständlich beschränkte Zuwendung und begründet keine Miterbenstellung (Anwendung der Auslegungsregel bei Zweifel). • Beschwerdeumfang: Das Beschwerdegericht prüft nur die Aspekte, durch die der Beschwerdeführer in seinen Rechten betroffen ist; hier ist das die Frage, ob der Beteiligte zu 4) Miterbe ist. Eine weitergehende, allgemeine Überprüfung des Feststellungsbeschlusses findet nicht statt (Verfahrensökonomie, § 59 FamFG). Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beteiligten zu 1)–3) als Miterbinnen zu je 1/3 anzusehen sind und der Beteiligte zu 4) keine Erbeinsetzung für das nach allgemeinen Erbfolgevorschriften zu vererbende Vermögen geltend machen kann. Die Hofübertragung auf den Beteiligten zu 4) beseitigte die Hoferbenstellung, und die Einzelverfügung der Erblasserin vom 18.12.2003 begründet mangels Umfang und Zweck nur ein Vermächtnis an einem Miteigentumsanteil. Damit bleibt es bei der vom Amtsgericht getroffenen Feststellung der Erbquoten zugunsten der Töchter; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, aber in der Sache abgewiesen.