Beschluss
1 W 1/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen einen gerichtlichen Sachverständigen ist statthaft, bleibt aber unbegründet, wenn objektiv keine Umstände vorliegen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
• Reine inhaltliche Kritik am Gutachten begründet keine Befangenheitsbesorgnis; das Ablehnungsverfahren dient nicht der sachlichen Überprüfung fachlicher Ergebnisse (§§ 404, 412 ZPO stehen dafür zur Verfügung).
• Angaben des Sachverständigen über die fachliche Stellung eines Privatgutachters (z. B. Bekanntheit oder abweichende Auffassung) rechtfertigen nicht ohne Weiteres den Schluss, er werde das Privatgutachten nicht zur Kenntnis nehmen oder sich nicht damit auseinandersetzen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheitsbesorgnis: reine Qualitätskritik nicht ausreichend • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen einen gerichtlichen Sachverständigen ist statthaft, bleibt aber unbegründet, wenn objektiv keine Umstände vorliegen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. • Reine inhaltliche Kritik am Gutachten begründet keine Befangenheitsbesorgnis; das Ablehnungsverfahren dient nicht der sachlichen Überprüfung fachlicher Ergebnisse (§§ 404, 412 ZPO stehen dafür zur Verfügung). • Angaben des Sachverständigen über die fachliche Stellung eines Privatgutachters (z. B. Bekanntheit oder abweichende Auffassung) rechtfertigen nicht ohne Weiteres den Schluss, er werde das Privatgutachten nicht zur Kenntnis nehmen oder sich nicht damit auseinandersetzen. Die Beklagte beantragte die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. S wegen Besorgnis der Befangenheit. Anlass waren Äußerungen des Sachverständigen beim Ortstermin, wonach er von einem Planungsfehler ausgehe und dass ein anderer, für die Partei tätig gewesener Sachverständiger (Dr.-Ing. N) eine abweichende Auffassung vertrete und bundesweit für Versicherer tätig sei. Die Beklagte machte geltend, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe das Privatgutachten nicht gelesen und sei voreingenommen. Das Landgericht Dortmund wies das Ablehnungsgesuch zurück; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Hamm. • Statthaftigkeit: Die sofortige Beschwerde war gem. §§ 406, 567 ZPO zulässig. • Maßstab für Ablehnung: Nach § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn objektiv ein Umstand vorliegt, der bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt. • Abgrenzung zur Gutachtenqualität: Kritik an Sorgfalt, Sachkunde oder Tatsachenermittlung rechtfertigt keine Ablehnung; das Ablehnungsverfahren ist nicht zur materiellen Begutachtungsprüfung bestimmt, hierfür bestehen §§ 404, 412 ZPO. • Anwendung auf den Streitfall: Selbst bei Unterstellung der von der Beklagten behaupteten Erklärungen genügen die Umstände nicht, um objektiv die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. • Äußerungen über Dr. N: Die Aussage, Dr. N vertrete eine andere, bekannte Fachmeinung und sei bundesweit für Versicherer tätig, lässt nicht den Schluss zu, der gerichtlich bestellte Sachverständige werde das Privatgutachten nicht lesen oder sich nicht damit auseinandersetzen; der Sachverständige erklärte zudem, das Privatgutachten gewürdigt zu haben. • Ergebniswürdigung: Offensichtliche pointierte oder apodiktische Formulierungen des Sachverständigen dienen der Klarstellung fachlicher Kernaussagen und begründen keine Befangenheitsbesorgnis. • Kosten und Streitwert: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 97 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO; der Streitwert wurde auf ein Drittel des Hauptsachstreitwerts, konkret 115.000,00 €, festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dipl.-Ing. S war unbegründet. Maßgeblich war, dass keine objektiv ausreichenden Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit vorlagen. Reine Einwände gegen die inhaltliche Qualität des Gutachtens beziehungsweise pointierte oder vorab geäußerte Fachmeinungen des Sachverständigen begründen keine Ablehnung. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Nebenintervenienten ihre eigenen Kosten. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 115.000,00 € festgesetzt.