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Beschluss

3 UF 241/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0407.3UF241.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers vom 18. November 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bochum vom 05. November 2013 (60 F 269/12) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der sich aus der Zurückweisung des Antrages ergebende Umgangsausschluss bis zum 30.07.2018 befristet wird. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.500,- €. 1 Gründe: 2 I. 3 Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der am ####2006 geborenen B. Die Beteiligten streiten über das Umgangsrecht des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter. 4 Der am 24.01.1987 in C geborene Antragsteller entstammt problematischen Familienverhältnissen. Die Beziehung zu seinen Eltern war spannungsreich und disharmonisch; verbale und körperliche Auseinandersetzungen waren an der Tagesordnung. Im Alter von ca. neun Jahren wurde der Antragsteller von seinem Onkel sexuell missbraucht. Im Sommer 2001 missbrauchte dann der Antragsteller einen Nachbarsjungen, das diesbezügliche Strafverfahren stellte das Amtsgericht Dortmund wegen Reifeverzögerungen des Antragstellers ein. Trotz einer stationären Behandlung von November 2001 bis Februar 2002 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in C kam es in der Zeit von Juli 2002 bis Mai 2003 zu erheblichen sexuellen Übergriffen des Antragstellers gegenüber seiner damals sechsjährigen Schwester D. Obwohl der Antragsteller mehrfach von seiner Mutter dabei überrascht wurde, missbrauchte er seine Schwester zwei bis dreimal in der Woche. Am 01.07.2003 wurde der Antragsteller schließlich aus seiner Familie herausgenommen und im Kinder- und Jugendheim F in F2 untergebracht. Er besuchte während der Zeit seines Aufenthaltes dort eine Therapie bei der Beratungsstelle „F3“ in F2. Er wurde in dieser Zeit erneut auffällig, indem er vor einem Kindergarten onanierte. In dem Gutachten, welches im Laufe des Strafverfahrens bezüglich des Missbrauchs der Schwester durch das Amtsgericht Bochum zur Schuldfähigkeit des Antragstellers eingeholt wurde, kam der Gutachter zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei pädophil: 5 „… vom Abdruck des Zitats aus dem Sachverständigengutachten wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Antragstellers abgesehen …“ 6 Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18.11.2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 96 Fällen schuldig gesprochen, es wurde eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 28.11.2007 erlassen. Im Jahr 2007 gelangte der Antragsteller -nach seinen eigenen Angaben zufällig- an kinderpornographisches Material. 7 Die Kindeseltern lernten sich im Herbst 2005 kennen. Bereits zu Anfang der Beziehung wurde die Kindesmutter schwanger. Die Beziehung endete nach nur 8 Monaten im siebten Schwangerschaftsmonat. Nach dem Ende der Beziehung mit der Antragsgegnerin führte der Antragsteller eine andere, stabile Partnerschaft über 3,5 Jahre. Auch jetzt lebt der Antragsteller in einer Beziehung, seine neue Freundin hat ein zweijähriges Kind. 8 B ist ein aufgewecktes und fröhliches Kind und besucht zurzeit die Grundschule. Sie ist sehr selbstständig und „pflegeleicht“, die Beziehung zu der Mutter ist sehr liebevoll. B hat ein positives Vaterbild, ohne ihren Vater zu kennen. Ihr wurde bisher gesagt, der Vater wohne weit weg. Der Antragsteller versuchte anfangs –ohne aggressiv oder zudringlich zu werden –, Kontakt aufzunehmen, und übersandte Geschenke für das Kind an die Mutter, die jedoch von dieser nicht angenommen wurden. Die Kindesmutter hat einen Kontakt zwischen dem Kindesvater und der am 23.07.2006 geborenen gemeinsamen Tochter B in Kenntnis seiner Vorgeschichte von vorneherein – durchgehend bis heute – unterbunden. 9 Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater mit Antrag vom 09.10.2012 begehrt, den Umgang mit B dergestalt zu regeln, dass ihm der Umgang alle 14 Tage in der Zeit von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, an dem jeweils zweiten Tag der hohen kirchlichen Feste und jeweils in den Sommerferien drei Wochen sowie in den übrigen Ferien nach Absprache gestattet wird. Die Kindesmutter hat unter Hinweis auf die Vorgeschichte des Antragstellers beantragt, den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum hat nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes für B und Anhörung der Beteiligten am 29.01.2013 durch Beschluss vom 30.01.2013 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur kindeswohldienlichsten Umgangsregelung angeordnet und die Dipl. Psych. G zur Sachverständigen bestellt. 10 Nach Erstattung des Gutachtens durch die Sachverständige und nach erneuter Anhörung der Beteiligten am 01.10.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum durch Beschluss vom 30.11.2013 den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat das Amtsgericht im Wesentlichen mit einer Gefährdung von Bs Wohl bei einem Umgang mit dem Kindesvater auf nicht absehbare Zeit begründet. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens seien sexuelle Übergriffe des Antragstellers auf B nicht ausgeschlossen und auch ein begleiteter Umgang – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – käme nicht in Betracht. B könne über den Hintergrund der umgangseinschränkenden Maßnahmen nicht kindgerecht informiert werden und es drohe eine Belastung der Entwicklung Bs durch das Entstehen eines Familientabus. 11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters vom 18.11.2013, mit der er beantragt, ihm ein begleitetes Umgangsrecht mit B zu gewähren. Er begründet seine Beschwerde damit, dass das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten der Sachverständigen G vom 09.07.2013 in seiner abschließenden Empfehlung widersprüchlich sei. Die Sachverständige bescheinige ihm – dem Kindesvater – Fortschritte durch die absolvierte Psychotherapie sowie durch seine Offenheit in der Auseinandersetzung mit seinen Problemen. Er habe auch bereits Therapien erfolgreich abgeschlossen und sei weder rückfällig geworden noch bestehe eine nennenswerte Gefahr für einen Rückfall. Das Gericht ignoriere zudem die Tatsache, dass B ihren Vater gerne kennen lernen würde. Das Kind sei zwingend anzuhören gewesen. 12 Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die erstinstanzliche Entscheidung basiere auf einem detaillierten und schlüssig begründeten Sachverständigengutachten. Die Sachverständige bescheinige dem Kindesvater nicht nur Fortschritte, sondern rate ihm auch zu einer Psychotherapie, um sich weiter zu stabilisieren. Auf die Anhörung des Kindes sei aus wichtigem Grund verzichtet worden. Fragen zum Umgang mit ihrem Vater hätten B irritiert und sie neugierig gemacht. Ihre Einstellung, ihren Vater kennen lernen zu wollen, beruhe auf ihrer Unkenntnis des Vaters. Das Mädchen könne auch nicht über den Gegenstand des Verfahrens in einer Weise informiert werden, ohne dass Nachteile für seine Entwicklung zu befürchten wären, (§ 159 Abs. 4 FamFG). 13 Die übrigen Beteiligten haben ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. 14 Der Senat hat die Beteiligten angehört und ergänzend die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob angesichts der der Verurteilung aus dem Jahr 2004 zugrundliegenden Missbrauchshandlungen vom Antragsteller bei Gewährung von Umgang eine Gefahr für das Kindeswohl von B ausgeht, angeordnet. Die Sachverständige Dr.med. H hat unter dem 26.12.2014 ihr Gutachten erstattet. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme und zur Mitteilung von Anträgen und Ergänzungsfragen zu dem Sachverständigengutachten erhalten. Der Antragsteller hat sich nicht mehr geäußert. 15 II. 16 Die Beschwerde des Kindesvaters ist nach den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gemäß § 64 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht Bochum form- und fristgerecht eingelegt sowie nach § 65 FamFG begründet worden, in der Sache hat sie keinen Erfolg. 17 Das Amtsgericht – Familiengericht – hat – auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat – im Ergebnis zu Recht ein Umgangsrecht des Antragstellers mit seiner Tochter B ausgeschlossen. Die Beschwerde ist demgemäß zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass der Ausschluss des Umgangsrechts zeitlich begrenzt wird. 18 1. Grundsätzlich haben die leiblichen Eltern einen vom Gesetz anerkannten und durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Umgang mit ihren Kindern; der nach § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich zu gewährende persönliche Umgang soll auch dem von der Ausübung der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm anzuknüpfen, so einer Verfestigung der bereits eingetretenen Entfremdung entgegenzutreten und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1622 ff.; BVerfGE 31, 194 ff.; BGHZ 42, 364 ff.; OLG Hamm, FamRZ 1996, 361 f.; OLG Hamm, FamRZ 1997, 307 f.; jeweils auch juris; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1684, Rn. 1 m.w.N.). 19 a. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht daher nur ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Umgangsausschluss für längere Zeit kann dabei nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur erfolgen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Allein die Gefahr bzw. der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs ist dabei zwar nicht geeignet, um einen völligen Abbruch bzw. Ausschluss des Umgangs zu rechtfertigen oder hieran sorgerechtliche Konsequenzen zu knüpfen; ein Ausschluss des Umgangsrechtes kommt jedoch in Betracht, wenn ein sexueller Missbrauch nachgewiesen wurde und auch keine anderen Mittel, beispielsweise eine Umgangsbegleitung bzw. -überwachung ersichtlich sind, um Gefahren für die sexuelle Integrität des Kindes vor diesem sicher abzuwenden (vgl. KG Berlin, FamRB 2012, 241f und FamRZ 2013, 308-310; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1685, jeweils auch juris). Insoweit bedarf es der Feststellung einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 871 und FamRZ 2008, 494, jeweils auch juris). 20 b. Dass der Antragsteller im Alter von fünfzehn bis sechzehn Jahren seine damals fünfjährige Schwester vielfach und einen sechsjährigen Nachbarsjungen in einem Fall sexuell missbraucht hat, ist nicht streitig. Dies räumt der Antragsteller ein, trägt allerdings mit der Beschwerde vor, eine Gefahr gehe durch die absolvierten Therapien von ihm für seine Tochter nicht mehr aus. 21 aa. Die vom Amtsgericht – Familiengericht – bestellte Sachverständige Dipl. Psych. G kommt dabei in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, es sei ungewiss, ob noch eine Gefahr von dem Antragsteller ausgehe. Der Antragsteller habe nach äußerst problematischen Sozialisationsbedingungen in einer Familie mit pathologischen Beziehungsstilen psychische Beeinträchtigungen erlitten, welche seine Entwicklung erschwert hätten. Angesichts fehlender Bindung und emotionaler Wärme hinsichtlich seiner Eltern habe er kein gesundes Selbstwertgefühl entwickeln können und sei in eine soziale Außenseiterrolle geraten. Die sexuelle Traumatisierung durch den eigenen Missbrauch im familiären Nahbereich habe nur schwer verarbeitet werden können. Der Missbrauch der Schwester sei eine Wiederholung unter Umkehr der Opfer-Täter-Rollen. In der folgenden Psychotherapie habe der Antragsteller Fortschritte gemacht und in der Beziehung zur Antragsgegnerin erweiterte sozial-emotionale Kompetenzen gezeigt. Die weitere Entwicklung zeuge von einer – relativ gesehen – besseren Orientierung im Leben. Die Gefährdungslage für die Tochter sei jedoch nur schwer zu beurteilen. Es sei trotz diverser Partnerschaften des Antragstellers mit jungen Frauen ungewiss, ob sich seine sexuellen Interessen noch auf junge Kinder richten. 22 bb. Nicht zu Unrecht hat der Antragsteller insofern gerügt, die von ihm ausgehende Gefahr und der mögliche Erfolg der absolvierten Therapien seien damit nicht ausreichend aufgeklärt. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Umgangseinschränkung erforderliche konkrete Gefährdung des Kindes kann zwar nicht schon dann angenommen werden, wenn infolge möglicherweise pädophiler Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils ein "Restrisiko" verbleibt, da dies das Elternrecht des Umgangsberechtigten unverhältnismäßig hintanstellt und keine Herstellung eines ausgewogenen Ausgleichs der Grundrechte der Beteiligten – auch des Kindes – bedeutet (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 494-495, auch juris). 23 Jedoch auch die im Beschwerdeverfahren beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. med. H kommt in ihrem Gutachten vom 26.12.2014 zu dem Ergebnis, bei dem Antragsteller liege inzwischen eindeutig eine sexuelle Präferenzstörung als sogenannte pädophile Nebenströmung vor. Der Antragsteller sei nicht ausschließlich pädophil aber auch durch pädosexuelle Reize weiterhin grundsätzlich erregbar und ansprechbar, auch wenn er im Gegensatz zu Kernpädophilen die Möglichkeit habe, sexuelle Intimität mit erwachsenen Frauen auszuleben, wobei er auch dabei den „inneren Film“ gelegentlich auf die Missbrauchshandlungen an Kindern umschalte, um zum Samenerguss zu kommen. Auch wenn die Situation im Gegensatz zur Kernpädophilie prognostisch günstiger sei, sei davon auszugehen, dass es sich um eine zeitlich überdauernde Ansprechbarkeit für kindliche Reize handele. Der Antragsteller sei zwar grundsätzlich fähig, sein Verhalten zu steuern, situationsbedingt – zum Beispiel auch, wenn das Kind seiner jetzigen Freundin in das für ihn interessante Alter komme – werde ihm dies jedoch deutliche Kräfte der Selbstkontrolle abfordern. Der Antragsteller werde zu keiner Zeit eine berufliche Tätigkeit mit Kontakten zu Kindern ausüben können. Auch der Umstand, dass die Freundin ein kleines Kind habe, sollte perspektivisch weiter begleitet werden. Kontakte zur Tochter seien nur im durchgängigen Beisein von Aufsichtspersonen möglich – ausreichend sei angesichts der Vorgeschichte dabei nicht die Aufsicht durch eigene Familienmitglieder – unbegleitete Kontakte seien erst dann möglich, wenn B nicht mehr dem pädosexuellen Skript entspreche. Das auf dem Studium der hiesigen Akte, der Strafakten und auch der Vorgutachten sowie der eigenen Exploration des Antragstellers beruhende Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Einwände gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen wurden nicht erhoben. 24 Angesichts des Ergebnisses der Begutachtung der Sachverständigen kann daher nicht nur von einem bloßen Restrisiko ausgegangen werden; unbegleitete Umgangskontakte kommen nicht in Betracht. 25 c. Es ist auch nicht ersichtlich, dass als milderes Mittel begleitete Umgangskontakte angeordnet werden könnten. Zwar könnte für B durch begleitete Umgangskontakte Sicherheit im Hinblick auf die pädophilen Neigungen des Kindesvaters vor entsprechenden pädosexuellen Handlungen geschaffen werden. Unabhängig von den – angesichts der hinsichtlich der Notwendigkeit der Begleitung fehlenden Befristungsmöglichkeit – bestehenden organisatorischen Schwierigkeiten, verfolgt ein begleiteter Umgang dabei jedoch das Ziel, einen Beziehungsaufbau zwischen Vater und Kind zu erreichen. Die erstinstanzlich bestellte Sachverständige Dipl.-Psych. G beschreibt B als sozial kompetentes, selbstsicheres und aufgeklärtes Kind – Eigenschaften die grundsätzlich für eine Grenzverletzung durch Dritte ungünstig sind – kommt aber nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die daraus resultierende Offenheit und Unbefangenheit zusammen mit dem bisher positiven Vaterbild zu Schwierigkeiten bei einer längerfristigen Begrenzung des Umgangskontaktes führen würden. B werde aufgeschlossen für den Kontakt sein und offen und interessiert auf den Kindesvater zugehen, soweit die Kindesmutter das positive Vaterbild weiter aufrecht erhalte. Es würde im Ergebnis zwischen dem Antragsteller und B zwangsläufig ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, welches für den Antragsteller die Möglichkeit eröffnen würde, B auch außerhalb der begleiteten Umgänge alleine zu kontaktieren, so dass indirekt und langfristig durch die begleiteten Kontakte ein erhebliches Gefährdungspotential entstehe (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1685-1687, auch juris). Die Sachverständige Dipl.-Psych. G kommt weiter zu dem Ergebnis, die – auch bei altersangepasster und kindgerechter Information über die Hintergründe entstehende – ambivalente Beziehungserfahrung ließe eine Beeinträchtigung für die Entwicklung Bs befürchten und auch begleitete Umgangskontakte könnten derzeit nicht durchgeführt werden. Die von der Sachverständigen Dr. med. H abgegebene Empfehlung begleiteter Umgangskontakte stehen diesem Ergebnis nicht entgegen, da diese ausdrücklich nur im Hinblick auf das Deliktrisiko ohne Berücksichtigung der familienpsychologischen Aspekte erfolgt sind. 26 Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat auch nicht veranlasst, einen niederschwelligen Umgangskontakt, ggfls. durch Briefe des Kindesvaters, anzuregen. Das Recht des Kindesvaters auf Auskunft über Bs Entwicklung gegen die Kindesmutter ergibt sich – unabhängig vom Umgang – aus § 1686 BGB. 27 2. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht auch nach § 159 Abs. 2 und 3 FamFG von einer Anhörung Bs abgesehen. Der Wunsch Bs, ihren Vater kennenzulernen, beruht – worauf in der Beschwerdeerwiderung zu Recht hingewiesen worden ist – auf dem bisher von der Kindesmutter vermittelten positiven Vaterbild und kann auch bei Durchführung einer Anhörung vor dem Senat eine realistische Einschätzung der (bisher nicht bestehenden) Beziehung zwischen dem Antragsteller und B helfen, zu ermöglichen. Die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes sind für die Entscheidung insofern nicht von Bedeutung, als B nicht in der Lage ist, die Bedeutung der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen zu verstehen. Bereits der Gegenstand einer möglichen Anhörung könnte B nicht vermittelt werden, ohne eine nachteilige Beeinträchtigung des bisherigen positiven Vaterbildes – von dem der Antragsteller in Zukunft möglicherweise profitieren kann – befürchten zu müssen. 28 3. Die Familiengerichte können sich bei ihrer Entscheidung über das elterliche Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht darauf beschränken, den Umgangsantrag des betroffenen Elternteiles zurückzuweisen (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1815; BGH NJW 1994, 312; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 5 UF 167/13 –, juris; OLG Celle FamRZ 1990, 1026). Eine bloße Zurückweisung des Antrages zur Umgangsregelung kommt in der Wirkung einem Umgangsrechtsausschluss gleich, ohne dass der von der Entscheidung betroffene Elternteil erkennen kann, wann eine erneute Prüfung des Umgangsrechts möglich ist. Eine solche Entscheidung bedingt - anders etwa als ein befristeter Umgangsausschluss - ob ihrer Ungewissheit hinsichtlich der Dauer des Umgangsausschlusses einen für das Kind und die Eltern nicht hinnehmbaren regelungslosen Zustand und bedeutet einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht des antragstellenden Elternteils; die Entscheidung muss daher erkennen lassen, wann eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehrt werden kann (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Naumburg FamRZ 2009, 1417). Dementsprechend war der Umgangsausschluss Nach Auffassung des Senats zeitlich zu befristen bis zu Bs zwölftem Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt kann beantragt werden, die Installation von Umgangskontakten des Antragstellers mit B erneut zu prüfen. Unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Elternrechts des Antragstellers einerseits und des Wohles der Tochter und deren Individualität als Grundrechtsträger andererseits (vgl. BVerfG, Az.: 1 BvR 1635/07, 29.11.2007, in juris: Rn. 12) erscheint ab diesem Alter eine fachgerechte Aufklärung über die sexuellen Neigungen des Vaters sowie sich hieraus ergebende mögliche Gefährdungssituationen einerseits und Wege des Schutzes der Tochter andererseits aus heutiger Sicht vorstellbar. 29 III. 30 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. 31 IV. 32 Der Senat hat entsprechend seines Hinweises vom 03.03.2015 nach bereits im ersten Rechtszug und am 02.05.2014 vor dem Senat erfolgter mündlicher Anhörung der Beteiligten von einer weiteren Anhörung abgesehen – von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten – und nunmehr im schriftlichen Verfahren entschieden, § 68 Abs. 3 FamFG. 33 Rechtsbehelfsbelehrung 34 Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.