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Beschluss

15 Wx 112/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen ist §49a GKG maßgeblich. • Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Veräußerung entspricht dem Kaufpreis; dieses Einzelinteresse ist maßgeblich, wenn die Ablehnung der Zustimmung angegriffen wird. • Ältere Entscheidungen, die auf früheren Vorschriften beruhen, sind auf nach dem 01.07.2007 eingeleitete Zivilprozesse nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Streitwert in WEG-Streit: Maßgeblicher Wert ist der Kaufpreis des klagenden Eigentümers • Bei Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen ist §49a GKG maßgeblich. • Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Veräußerung entspricht dem Kaufpreis; dieses Einzelinteresse ist maßgeblich, wenn die Ablehnung der Zustimmung angegriffen wird. • Ältere Entscheidungen, die auf früheren Vorschriften beruhen, sind auf nach dem 01.07.2007 eingeleitete Zivilprozesse nicht anzuwenden. Der Kläger (Beteiligter zu 1) begehrte die Aufhebung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 07.03.2014, mit dem ihm die erforderliche Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums versagt wurde, und klagte auf Verpflichtung zur Zustimmung. Das Amtsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert zunächst auf 6.600 € (20% des Kaufpreises) fest; später erhöhte es auf 33.000 €. Hiergegen legten Beteiligte Beschwerden ein; das Landgericht setzte den Streitwert wieder auf 6.600 € fest. Die Beteiligten rügten dies, sodass das Oberlandesgericht über die weitere Beschwerde zu entscheiden hatte. Streitig war, welcher Wert für die Streitwertbemessung in Wohnungseigentumssachen zugrunde zu legen ist. • §49a GKG ist für die Streitwertbemessung in Wohnungseigentumssachen einschlägig. Nach §49a Abs.1 S.1 GKG ist der Streitwert auf 50% des Rechtsinteresses der Parteien festzusetzen; die Schranken der Sätze 2 und 3 sind zu beachten. • Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Veräußerung entspricht dem Kaufpreis, da der Erlös nur durch Zustimmung der Eigentümer und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erzielt werden kann. Daher ist das Verkaufsinteresse des Klägers als maßgebliches Einzelinteresse anzusehen. • Die gegenteilige Auffassung älterer Entscheidungen (u. a. OLG Celle, BayObLG, KG) ist hier nicht anwendbar, weil diese auf früheren Vorschriften wie §30 KostO oder §48 WEG beruhten, die für seit dem 01.07.2007 eingeleitete Zivilprozesse nicht mehr gelten. • Vor diesem Hintergrund durfte der Streitwert nicht bei 20% des Kaufpreises verbleiben; maßgeblich ist der volle Kaufpreis (33.000 €). • Die Entscheidung war gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§68 Abs.3 GKG). Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts wird zurückgewiesen, insoweit wurde der angefochtene Beschluss abgeändert: der Streitwert ist auf den Kaufpreis von 33.000 € festzusetzen. Damit ist für die Kosten- und Gebührenbemessung in der Hauptsache maßgeblich, dass das Interesse des Klägers an der Veräußerung dem Kaufpreis entspricht und nicht ein pauschaler niedrigeren Prozentsatz zugrunde gelegt werden darf. Ältere Entscheidungen, die andere Maßstäbe anlegten, sind auf nach dem 01.07.2007 geführte Zivilverfahren nicht anwendbar. Die Entscheidung führt zur Festsetzung des höheren Streitwerts, ohne dass Gerichtsgebühren anfallen; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.