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Beschluss

12 UF 225/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0424.12UF225.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2014 wird wie folgt abgeändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt für den Zeitraum November 2013 bis einschließlich März 2014 in Höhe von 460,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05. April 2014 zu zahlen. Sie wird weiter verpflichtet, ab April 2014 laufenden Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich April 2015 ist hiervon ein Teilbetrag in Höhe von 180,00 € monatlich an das Land NRW (Unterhaltsvorschusskasse der Stadt C2) zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 95 % der Antragsgegnerin und in Höhe von 5 % dem Antragsteller auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 In diesem Verfahren begehrt der heute elfjährige S, geb. am ##.##.2003, von seiner Mutter die Zahlung des Mindestunterhalts seit November 2013. Seit dieser Zeit lebt der Junge im Haushalt des Vaters. Er bezieht Leistungen nach dem UVG in Höhe von 180,00 € monatlich. Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 forderte er die Antragsgegnerin zur Zahlung des Mindestunterhalts auf. 4 Die heute 35-jährige Antragsgegnerin hat bislang keine abgeschlossene Berufsausbildung. Im Jahr 1997 erwarb sie in ihrem Heimatland Mexiko die allgemeine Hochschulreife. Nachdem sie ein erstes Studium abgebrochen hatte, begann sie ein Studium des International Business. Sie lernte den Vater des Antragstellers kennen und heiratete ihn im Jahr 2001. Gemeinsam zog man nach L, wo die Antragsgegnerin die deutsche Sprache erlernte. Nach der Geburt Ss blieb die Antragsgegnerin zunächst zu Hause. Später begann sie eine Ausbildung zur Erzieherin, die sie abbrach. Im Juli 2010 begann sie eine Ausbildung bei der Firma C, die sie im März 2011 abbrach. Im Sommer 2011 nahm sie erneut das Studium Internationales Business auf, welches sie im Sommer 2013 abbrach. Ab November 2013 bezog sie zunächst Leistungen nach dem SGB II. Im August 2014 begann sie eine zweijährige Ausbildung/Umschulung zur Veranstaltungskauffrau. Diese brach sie im Oktober 2014 ab. Seit dem 24.11.2014 ist die Antragsgegnerin bei der Firma J in I eingestellt. Ihr monatliches Nettoeinkommen beläuft sich seit Dezember 2014 auf rund 1.425,00 €. 5 Der Antragsteller hat mit seinem Antrag vom 06. März 2014 erstinstanzlich beantragt, 6 die Antragsgegnerin zur Zahlung von Rückständen für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 in Höhe von 460,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2014 und ab April 2014 monatlich im Voraus zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu verpflichten, wobei für den Zeitraum April bis September 2014 ein Teilbetrag von 180,00 € monatlich an das Land NRW (Unterhaltsvorschusskasse der Stadt C2) gezahlt werden soll. Der Rückstand ergebe sich aus dem Anspruch in Höhe von 272,00 € abzüglich der erhaltenen UVG-Leistungen in Höhe von 180,00 € = 92,00 € x fünf Monate. 7 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 8 den Antrag zurückzuweisen. 9 Die Antragsgegnerin hat sich schon erstinstanzlich auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Sie habe keine Berufsausbildung. Die Exmatrikulation im Sommer 2013 sei erfolgt, weil der Vater des Antragstellers zu wenig Unterhalt gezahlt habe. Seitdem beziehe sie Leistungen des Jobcenters. Hinsichtlich ihrer Erwerbsbemühungen verweist sie auf eine zu den Akten gereichte Mappe. Im Rahmen einer fiktiven Zurechnung dürften bei ihr ihrer Ansicht nach maximal 8,50 € angesetzt werden. Alles andere entspreche nicht ihrem Ausbildungsstand. Zudem verdiene der Kindesvater so viel, dass er auch barunterhaltspflichtig sei. 10 Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 170,00 € monatlich an die UVK für den Zeitraum November 2013 bis einschließlich Juli 2014 sowie ab September 2016 monatlich im Voraus zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes verpflichtet. Im Übrigen hat es den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. 11 Bis Juli 2014 sei die Antragsgegnerin nur eingeschränkt leistungsfähig gewesen. Zwar seien ihre Bewerbungen nicht ausreichend gewesen, es sei ihr aber nur ein realistischer Stundenlohn von 10,00 € brutto anzurechnen. Auf diese Weise hätte sie ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 1.231,00 € erzielen können. Abzüglich fiktiver berufsbedingter Aufwendungen verbleibe ein Betrag von 1.170,00 € und somit nach Abzug des Selbstbehalts eine Summe von 170,00 € monatlich, die für den Unterhalt zur Verfügung stehe. Dieser Betrag sei entsprechend der Antragsanpassung an die UVK zu zahlen. Während der Dauer der Ausbildung sei die Antragsgegnerin von Unterhaltszahlungen befreit. Das Interesse der Antragsgegnerin an einer Berufsausbildung habe hier Vorrang vor dem Unterhaltsinteresse des Antragstellers, zudem eine abgeschlossene Berufsausbildung auch diesem zu Gute komme. 12 Gegen diese Entscheidung richten sich beide Beteiligte mit ihrer Beschwerde. 13 Der Antragsteller verweist darauf, dass das Amtsgericht die Antragsgegnerin für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 zur Zahlung an die Unterhaltsvorschusskasse verpflichtet habe, obwohl diese Ansprüche gar nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht klageerweiternd für den Zeitraum ab November 2014 monatlich 105 % des Mindestunterhalts geltend. Diesbezüglich ist er der Ansicht, dass ein Stufensprung vorzunehmen sei, da die Antragsgegnerin nur einem Kind gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet sei. 14 Der Antragsteller beantragt nunmehr, 15 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller für den Zeitraum 4/2014 bis 10/2014 monatlich im Voraus 100 % des Mindestunterhalts und ab 11/2014 105 % des Mindestunterhalts zu zahlen mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Januar 2015 ein Teilbetrag von 180,00 € monatlich an das Land NRW (Unterhaltsvorschusskasse der Stadt C2) zu zahlen ist; 16 2. die Antragsgegnerin weiter zu verpflichten, Unterhaltsrückstände für den Zeitraum 11/2013 bis 3/2014 in Höhe von 460,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05. April an den Antragsteller zu zahlen. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Mit ihrer eigenen Beschwerde beantragt sie, 20 den Beschluss des Amtsgerichts insoweit aufzuheben, als dass sie zu Position 1) verpflichtet worden ist, Kindesunterhalt für den Antragssteller für die Monate November 2013 bis einschließlich Juli 2014 in Höhe von jeweils 170,00 € an das Land NRW (Unterhaltsvorschusskasse der Stadt C2) zu zahlen. 21 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass sie in der Vergangenheit nicht leistungsfähig war. Zudem seien von ihrem jetzigen Einkommen berufsbedingte Aufwendungen in Hinblick auf die Fahrtkosten in Höhe von 191,40 € in Abzug zu bringen seien. Die einfache Wegstrecke von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle beträgt 17,4 km. 22 Der Antragsteller beantragt, 23 die gegnerische Beschwerde zurückzuweisen. 24 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen. 25 II. 26 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen nicht innerhalb der Frist gem. §§ 112, 117 Abs. 1 S. 3 FamFG begründet worden, so dass sie nur als Anschlussrechtsmittel zulässig ist (§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO). 27 Da keiner der Beteiligten die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung des Mindestunterhalts ab September 2016 angegriffen hat, war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur zu prüfen, ob die Antragsgegnerin auch in dem Zeitraum davor zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet war und ist. 28 2. Die Beschwerde des Antragstellers ist weitgehend begründet. 29 Ein Kind hat gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, einen Anspruch auf Barunterhalt gem. § 1601 BGB. Solange nur der Mindestunterhalt geltend gemacht wird, ist der Bedarf nicht näher darzulegen. Es liegt dann vielmehr an dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht barunterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich Eltern in der Lage, so sind sie gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Aus dieser Vorschrift und aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 1 Rz. 736). Im Fall von Arbeitslosigkeit muss der Verpflichtete sich ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen und in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm tatsächlich mögliche und auch zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. 30 Geht es wie vorliegend um den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind und kann dieser durch das Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit nicht sichergestellt werden, ist von dem Barunterhaltspflichtigen neben einer vollschichtigen Tätigkeit die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu verlangen, soweit diese nicht konkret unzumutbar ist und auch insoweit eine reale Beschäftigungschance besteht (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt FamRZ 2014, 637; MDR 2014, 1396). 31 Gemessen an diesen Grundsätzen war die Antragsgegnerin vorliegend während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums verpflichtet, den Mindestunterhalt für ihren Sohn zu zahlen. 32 a. Seit Dezember 2014 erzielt die Antragsgegnerin ein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen aus ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin in Höhe von 1.425,37 €. 33 Es kann dahingestellt bleiben, ob von diesem Einkommen PKW-Fahrtkosten in Höhe von 191,40 € in Abzug zu bringen sind oder ob die Antragsgegnerin sich wegen der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse auf öffentliche Verkehrsmittel und damit einen niedrigeren Betrag verweisen lassen muss. Ebenso kann offen bleiben, ob der notwendige Selbstbehalt wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner und dem damit verbundenen Einspareffekt abzusenken ist. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin die bei Nutzung eines PKW sich rechnerisch nach 10.2.2. der Hammer Leitlinien ergebenden Fahrtkosten in Höhe von 191,40 € berücksichtigt und den vollen notwendigen Selbstbehalt von 1.000,00 € für das Jahr 2014 und in Höhe von 1.080,00 € für die Zeit ab Januar 2015 zu Grunde legt, war und ist sie in der Lage, den Mindestunterhalt für ihren Sohn sicherzustellen, da ihr fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zuzurechnen sind. 34 Nach Abzug der vollen Fahrtkosten verbleiben der Antragsgegnerin noch 1.234,37 €. Ihr fehlten damit nach Abzug des vollen Selbstbehalts im Dezember 2014 knapp 40,00 €, ab Januar 2015 knapp 120,00 € um aus ihrem tatsächlichen Einkommen den Mindestunterhalt für ihr Kind zu zahlen. Diese tatsächlich nicht vorhandenen Beträge sind ihr fiktiv zuzurechnen, da sie in der Lage wäre, durch eine Nebentätigkeit entsprechende Einkünfte zu erzielen. Neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit ist der Antragsgegnerin eine Nebentätigkeit im Umfang von vier Stunden in der Woche zuzumuten, mit denen sie ein weiteres Einkommen von zumindest 120,00 € monatlich erzielen könnte. Wenn die Antragsgegnerin neben ihrer vollschichtigen Tätigkeit weitere vier Stunden arbeiten würde, käme sie auf eine Wochenarbeitszeit von 44 Wochenstunden und läge damit innerhalb der gem. § 3 ArbZG zulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Darüber hinaus ist bei der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit auf die spezifische Arbeits- und Lebenssituation des Pflichtigen abzustellen (OLG Hamm, FamRZ 2010, 985). Angesichts ihrer geregelten Arbeitszeiten, der einfachen Entfernung zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstelle von 17,4 km, dem Umstand, dass sie diese Wegstrecke mit dem PKW und damit in kurzer Zeit zurücklegen kann und schließlich vor dem Hintergrund, dass sie keine weiteren Kinder zu betreuen hat, ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, eine zusätzliche (geringfügige) Nebentätigkeit aufzunehmen, die sie in die Lage versetzt, die fehlenden Beträge für den Mindestunterhalt zu erwirtschaften. In Betracht kommt beispielsweise eine Nebentätigkeit als Thekenkraft im Fitnessstudio/Tanzschule oder als Aushilfskraft in einer Bäckerei oder Tankstelle. 35 Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen oder die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit hat der Unterhaltsschuldner. Da die Antragsgegnerin anscheinend bislang nicht einmal auf die Idee gekommen ist, neben ihrer Vollzeittätigkeit eine Nebentätigkeit auszuüben, können entsprechende Bemühungen nicht festgestellt werden. Von einer realen Beschäftigungschance ist angesichts der Zeit, die der Antragsgegnerin hierfür zur Verfügung steht – in den frühen Morgenstunden, den Abendstunden oder am Wochenende – bei lebensnaher Betrachtung auszugehen. 36 Soweit die Antragsgegnerin im Termin erneut die Behauptung aufgestellt hat, der Kindesvater sei neben seiner Betreuung in der Lage den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn sicherzustellen, wird auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. 37 b. Aufgrund des zwischenzeitig bekannt gewordenen tatsächlich erzielbaren Einkommens der Antragsgegnerin ist die Beschwerde auch in Hinblick auf den Zeitraum November 2013 bis Juli 2014 erfolgreich. Auch in diesem Zeitraum war die Antragsgegnerin gegenüber ihrem Kind barunterhaltspflichtig gem. § 1601 BGB. Da es auch hier um den Mindestunterhalt geht, traf die Antragsgegnerin auch insoweit eine gesteigerte Obliegenheit, sich um Arbeit zu bemühen. Dieser hat sie mit ihren schon quantitativ nur unzureichenden Standardbewerbungsschreiben nicht genügt. Insofern ist auf die Ausführungen des Amtsgerichts zu verweisen, denen die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde auch nicht mehr entgegengetreten ist. Da die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum kein tatsächliches Einkommen erzielt hat, war auf ihrer Seite ein fiktives Einkommen zu Grunde zu legen. Der Streit zwischen den Beteiligten, welches Einkommen die Antragsgegnerin als ungelernte Arbeitskraft hätte erzielen können, hat sich durch die tatsächliche Entwicklung erledigt. Die Antragsgegnerin erzielt inzwischen als Sachbearbeiterin ein monatliches Nettoeinkommen von 1.425,37 €. Es gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, schon ein Jahr früher eine solch dotierte Stelle zu finden, wenn sie sich hinreichend bemüht hätte, denn ihre berufliche Qualifikation hat sich in dem einen Jahr nicht wesentlich gesteigert. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre dreimonatige Ausbildung/Umschulung ihre beruflichen Kenntnisse so wesentlich vorangebracht hätte, dass sich hierdurch ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht hätten. 38 Kann aber davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin bei hinreichenden Erwerbsbemühungen schon während des Zeitraums November 2013 bis Juli 2014 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.425,37 € hätte erzielen können, so war sie aus den weiteren unter Ziffer II.2.a. genannten Gründen auch in diesem Zeitraum in der Lage, den vollen Mindestunterhalt in Höhe von 272,00 € für S zu zahlen. 39 c. Schließlich ist auch für den Zeitraum August bis November 2014 von einer Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auszugehen. Dabei kommt es nicht auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage an, inwiefern es sich hierbei überhaupt um eine Ausbildung oder aber um eine Umschulung gehandelt hat. Denn vorliegend ist dem Recht der Antragsgegnerin auf eine Berufsausbildung kein Vorrang vor dem Unterhaltsinteresse ihres Sohnes einzuräumen. Das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, tritt grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurück. Einer Erstausbildung ist demgegenüber zwar regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf (BGH, FamRZ 2011, 1041; OLG München, FamRZ 2013, 793). Insoweit sind allerdings alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, warum der Unterhaltspflichtige gerade jetzt seine Erstausbildung durchführt und wie sich dies langfristig auf seine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt auswirkt. Die gebotene Einzelfallbetrachtung zeigt hier, dass es im vorliegenden Fall nicht angezeigt ist, dem Ausbildungsinteresse der Antragsgegnerin Vorrang vor dem Interesse des Kindes an Zahlung des Mindestunterhalts einzuräumen. Die im August 2014 aufgenommene Ausbildung/Umschulung stellt gerade nicht den ersten Versuch der Antragsgegnerin dar, eine Berufsausbildung zu erlangen. Sie hat in der Vergangenheit schon mehrere Anläufe unternommen, diese aber jedes Mal abgebrochen. Bei lebensnaher Betrachtung gab es insofern zu keinem Zeitpunkt Anlass zu der Annahme, dass sie die im August 2014 aufgenommene Ausbildung konsequent betreiben und dieses Mal beenden würde. Vor allem aber ist die Antragsgegnerin auch ohne Berufsausbildung in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, mit der sie ihr Einkommen und den Mindestunterhalt für ihr Kind sicherstellen kann. Die Antragsgegnerin ist insofern trotz fehlender formeller Berufsausbildung nicht als völlig ungelernte Kraft einzustufen. Sie hat studiert, spricht mehrere Sprachen, und hat sowohl in der Firma ihres geschiedenen Mannes als auch bei der Firma C gearbeitet und entsprechende Berufserfahrung gesammelt. Sie hat inzwischen dementsprechend auch ohne formelle Berufsausbildung eine Anstellung als Sachbearbeiterin gefunden, mit der sie ihren eigenen Lebensunterhalt - und eben auch den ihres Sohnes - bestreiten kann. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie nach Abschluss einer Ausbildung/Umschulung zur Veranstaltungskauffrau ihre Leistungsfähigkeit bezüglich des Kindesunterhalts nachhaltig steigern könnte. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend nicht angezeigt, dem Ausbildungsinteresse der Mutter Vorrang einzuräumen. Der Antragsgegnerin sind deshalb auch für den Zeitraum August bis November 2014 fiktive Einkünfte in Höhe von 1.425,37 € zuzüglich fiktiver Nebeneinkünfte in Höhe von jedenfalls 120,00 € zuzurechnen. 40 d. Da die Antragsgegnerin für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 verpflichtet war, den Mindestunterhalt in Höhe von 272,00 € an den Antragsteller zu zahlen, dieser aber in diesem Zeitraum monatliche Zahlungen in Höhe von 180,00 € seitens der Unterhaltsvorschusskasse erhalten hat, bestand für diesen Zeitraum nur eine rückwirkende Verpflichtung gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der Differenz in Höhe von 92,00 € monatlich, mithin insgesamt in Höhe von (5 Monate x 92,00 € =) 460,00 €. Dieser Betrag ist entsprechend den gestellten Anträgen an den Antragsteller und nicht an die Vorschusskasse zu zahlen. Die diesbezüglich zugesprochenen Zinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB. 41 e. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat es hinsichtlich der Höhe auch für die Zeit ab Dezember 2014 bei dem Mindestunterhalt zu bleiben. Das anrechenbare Einkommen der Antragsgegnerin aus ihrer vollschichtigen Tätigkeit liegt unterhalb von 1.500,00 €, so dass der Anspruch der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist. Ein Stufensprung, wie vom Antragsteller begehrt, ist nicht automatisch vorzunehmen, wenn der der Unterhaltspflichtige nur einem Kind Unterhalt schuldet. Vielmehr muss dann auch der Bedarfskontrollbetrag gem. Ziffer 11.2.2 der Hammer Leitlinien gewahrt sein. Dieser ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf oder dem Selbstbehalt, sondern soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigen Kindern gewährleisten. Wird der Bedarfskontrollbetrag der eigentlich in Betracht kommenden Einkommensgruppe unterschritten, muss der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe angesetzt werden. Es ist also eine Herabgruppierung vorzunehmen. So liegt der Fall hier. Der Bedarfskontrollbetrag für die zweite Stufe beläuft sich auf 1.100,00 €. Von dem Nettoeinkommen der Antragsgegnerin sind berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Selbst wenn man hier zu Gunsten des Antragstellers nicht die von der Antragsgegnerin in Abzug gebrachten 191,40 € für Fahrten mit dem PKW, sondern nur rund 100,00 € für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigte, würde sich das Einkommen der Antragsgegnerin auf 1.325,37 € reduzieren. Wenn sie hiervon Unterhalt für S in Höhe von 291,00 € entsprechend der zweiten Stufe zahlen müsste, läge ihr verbleibendes Einkommen unter 1.100,00 € und stünde damit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Kindesunterhalt. 42 3. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist nur insoweit begründet, als das Amtsgericht sie zur Zahlung von rückständigem Unterhalt in Höhe 170,00 € für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 an das Land NRW verpflichtet hat. Diesbezüglich hat das Amtsgericht mit seiner Entscheidung mehr zugesprochen als beantragt war. Insoweit war der Beschluss abzuändern. 43 Im Übrigen ist die Anschlussbeschwerde unbegründet. Die Antragsgegnerin war für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum als leistungsfähig anzusehen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.2 verwiesen. 44 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG, §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.