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Urteil

7 U 30/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag über die Jack-Russell-Hündin; daraus folgt ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 693 BGB, nicht jedoch ein Vergütungsanspruch. • Die eigenmächtige Mitnahme von Hunden vom Grundstück des Verwahrers begründet eine widerrechtliche Besitzentziehung; der Geschädigte kann nach §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 i.V.m. § 858 Abs.1 BGB Ersatz der in adäquatem Zusammenhang stehenden Such- und Folgekosten verlangen. • Aufwendungen zur Wiedererlangung des Besitzes und zur Abwehr einer konkret drohenden weiteren Besitzentziehung sind unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig; künftig allein präventive Maßnahmen sind dagegen nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. • Für psychische Folgeerkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung) infolge einer Besitzentziehung fehlt hier die erforderliche Zurechnung bzw. Vorhersehbarkeit; ein Anspruch aus Delikt oder Vertrag ist insoweit nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz für Tierverwahrung und Schadensersatz bei widerrechtlicher Besitzentziehung • Zwischen den Parteien bestand ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag über die Jack-Russell-Hündin; daraus folgt ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 693 BGB, nicht jedoch ein Vergütungsanspruch. • Die eigenmächtige Mitnahme von Hunden vom Grundstück des Verwahrers begründet eine widerrechtliche Besitzentziehung; der Geschädigte kann nach §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 i.V.m. § 858 Abs.1 BGB Ersatz der in adäquatem Zusammenhang stehenden Such- und Folgekosten verlangen. • Aufwendungen zur Wiedererlangung des Besitzes und zur Abwehr einer konkret drohenden weiteren Besitzentziehung sind unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig; künftig allein präventive Maßnahmen sind dagegen nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. • Für psychische Folgeerkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung) infolge einer Besitzentziehung fehlt hier die erforderliche Zurechnung bzw. Vorhersehbarkeit; ein Anspruch aus Delikt oder Vertrag ist insoweit nicht gegeben. Die Klägerin nahm auf Bitten der Tante der Beklagten eine Jack-Russell-Hündin namens T unentgeltlich in Verwahrung; während der Verwahrung war T trächtig und bekam drei Welpen. Ohne Absprache nahm die Beklagte in der Nacht vom 04. auf den 05.08.2011 die Hündinnen und Welpen vom Grundstück der Klägerin mit. Die Klägerin erstattete Anzeige, suchte nach den Tieren, schaltete Anzeigen und veranlasste Maßnahmen zur Identifizierung eingehender Anrufe. Teile der Tiere wurden später unter polizeilicher Begleitung dem Tierasyl übergeben und den Besitzern zurückgegeben. Die Klägerin verlangte umfangreichen Ersatz für Futter, Tierarztkosten, tierpsychologische Behandlungen, Suchkosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld; das Landgericht sprach nur Teilbeträge zu. In der Berufung begehrte die Klägerin eine deutlich höhere Zahlung und rügte unzureichende Tatsachenfeststellungen. • Zwischen Klägerin und Beklagter bestand ein Verwahrungsvertrag; die Übernahme der Hündin erfolgte nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern mit rechtlich bindendem Charakter; die Tante der Beklagten handelte als Vertreterin. • Aus dem Verwahrungsvertrag folgt kein Vergütungsanspruch (§§ 689, 690 BGB), wohl aber ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 693 BGB für erforderliche Aufwendungen (insbesondere Futter und Wurmkuren). • Ein Anspruch für tierpsychologische Behandlungen der Hündin T besteht nicht: der Verwahrer ist nicht verpflichtet, weitergehende Erziehungsmaßnahmen zu erbringen, und ein Geschäftsführungs- oder Herausgabeanspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB scheidet mangels mutmaßlichen oder wirklichen Willens der Beklagten aus. • Die eigenmächtige Mitnahme der Hunde stellt eine widerrechtliche Besitzentziehung dar; die Klägerin hat daher Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 i.V.m. § 858 Abs.1 BGB für im adäquaten Zusammenhang stehende Such-, Fahrt- und sonstige Folgekosten. • Erstattungsfähig sind konkret die angefallenen Futterkosten, Wurmkuren, Telefon- und Fahrtkosten, Anzeigenkosten, Kosten der Identifizierungsschaltung, Tierarztkosten, gewisse Pflegekosten sowie in begrenztem Umfang Spenden und die Kosten zur Wiedererlangung des Besitzes; nicht ersatzfähig sind Pauschalforderungen für Arbeitsausfall ohne konkreten Verdienstausfall und nicht kausal belegbare Portokosten. • Aufwendungen zur Abwehr einer konkret drohenden weiteren Besitzentziehung (Telefonankündigung der Beklagten) sind in einem engen zeitlichen Zusammenhang erstattungsfähig; spätere, rein präventive Maßnahmen sind dagegen nicht ersatzfähig. • Ansprüche wegen der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung (Verdienstausfall, Schmerzensgeld) sind nicht gegeben: die psychischen Folgen sind nicht zurechenbar im Sinne der einschlägigen deliktischen oder vertraglichen Haftung, es fehlt an der erforderlichen Schwere, Vorhersehbarkeit und kausalen Zurechnung. Die Berufung der Klägerin wurde in Teilbetrag stattgebend entschieden: Die Beklagte ist zur Zahlung von insgesamt 2.196,62 € nebst Zinsen zu verurteilen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Konkret erhielt die Klägerin Aufwendungsersatz aus dem Verwahrungsvertrag (Futter, Wurmkuren) sowie Schadensersatz für im adäquaten Zusammenhang stehende Kosten der Suche, Identifizierung, Tierarztbehandlung und Rückholung der Tiere. Die geltend gemachten umfangreichen Ansprüche für tierpsychologische Behandlungen der Hündin T, für pauschalen Verdienstausfall und für Schmerzensgeld wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wurden abgewiesen, da hierfür weder vertragliche noch deliktische Voraussetzungen, eine ausreichende Kausalität oder Vorhersehbarkeit vorliegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.