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Urteil

20 U 135/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0429.20U135.14.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Betriebsrente in Anspruch, die nach einem nur um 0,3 % verminderten Zugangsfaktor berechnet werden müsse, wie sie ihm als Schwerbehindertem auch von der Deutschen Rentenversicherung als Altersrente gewährt werde. Die Beklagte leistet dem Kläger stattdessen mit Blick auf ihre Satzung auch seit Erreichen der Altersgrenze für eine Altersrente als Schwerbehinderter (60 Jahre) eine Betriebsrente, die ebenso wie die zuvor gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einem um 10,8 % gekürzten Zugangsfaktor berechnet ist. Die maßgeblichen Normen der auf dem Tarifvertrag Altersversorgung für den Öffentlichen Dienst (ATV) beruhenden Satzung der Beklagten lauten wie folgt: § 30 Rentenarten Die Kasse zahlt als Betriebsrenten: a) Altersrenten für Versicherte b) Erwerbsminderungsrenten für Versicherte c) Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten ... § 31 Versicherungsfall und Rentenbeginn (1) Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. (2) Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. ... § 33 Höhe der Betriebsrente (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (...) erworbenen Versorgungspunkte. (2) ... (3) ... (4) Die Betriebstrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v. H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v. H.; der festgesetzte Abschlagsfaktor bleibt durch eine Neuberechnung nach § 38 unberührt. ... § 38 Neuberechnung (1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. (2) ... Wegen der weiteren Regelungen wird auf die zur Akte gereichte Satzung der Beklagten, Anlage B 1 (Umschlag Bl. 33) und wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, auch der Anträge, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Minderung des Zugangsfaktors für die streitgegenständliche Betriebsrente ergebe sich aus § 33 Abs. 4 der Satzung der Beklagten, weil die Rente zunächst als Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen worden sei. Nach § 38 der Satzung bleibe der festgelegte Abschlagsfaktor durch eine Neuberechnung unberührt. Diese Regelung ergebe sich bei Auslegung der Satzung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Die Wirksamkeit dieser Regelungen sei durch die Einwände des Klägers nicht in Frage gestellt. Zwar unterliege die Satzung der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 BGB. Allerdings finde diese eine Grenze in der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien, die die der Satzung zugrundeliegenden Entscheidungen getroffen hätten. Diese seien deshalb nur darauf zu überprüfen, ob Grundrechtsverletzungen vorlägen. Dies sei im Hinblick auf die maßgeblichen Satzungsbestimmungen nicht der Fall. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie sei nicht ersichtlich, weil die Satzung nicht in bestehende Versorgungsansprüche eingreife. Die Herabsetzung des Zugangsfaktors sei durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rentenleistungen bzw. die damit verbundenen erhöhten Aufwendungen der Beklagten gerechtfertigt. Eine Bedrohung der Existenzsicherung der Versicherten sei durch die Begrenzung des Abschlags auf maximal 10,8 % ausgeschlossen. Die Satzungsbestimmungen verstießen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, weil die Herabsetzung des Zugangsfaktors gerade nicht an die Schwerbehinderung des Rentenempfängers, sondern allein an die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente anknüpfe. Es stehe im Übrigen nicht fest, dass Bezieher von Erwerbsminderungsrenten eine deutlich kürzere Lebenserwartung als sonstige Rentenempfänger hätten, so dass im Ergebnis keine unterschiedlich lange Rentenbezugsdauer zu erwarten sei. Daher bestehe auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Wegen der Argumentation im einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils. Mit seiner Berufung hält der Kläger an seinem erstinstanzlichen Klagebegehren fest. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG verneint, weil auch eine unverfallbare Anwartschaft dem Schutz des Art. 14 GG unterfalle. Als Schwerbehindertem hätte dem Kläger ab dem 01.08.2009 eine abschlagsfreie Altersrente zugestanden. Dieses Recht werde auch durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützt. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte nicht nach Schwerbehinderten und anderen Altersrentnern differenziere und so Ungleiches ohne triftigen Grund gleich behandele. Die von der Beklagten gewährte Zusatzrente sei entsprechend der gesetzlichen Rente konzipiert, so dass die Beklagte sowohl die für sie positiven als auch die nachteiligen Entscheidungen des Gesetzgebers akzeptieren müsse. Indem sie dem Kläger nur eine geminderte Altersrente gewähre, entziehe sie ihm ein Kernversprechen der Zusatzrente und beseitige für den Erwerbsminderungsrentner den Versicherungsfall Altersrente bzw. benachteilige dadurch schwerbehinderte Rentner. Es bleibe im Ergebnis lebenslang beim Versicherungsfall Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen, obwohl der Versicherungsfall Altersrente eingetreten sei. In diesem Zusammenhang habe es die Beklagte unterlassen, den Kläger auf die Möglichkeiten hinzuweisen, wie er eine Altersrente für Schwerbehinderte noch hätte erhalten können (etwa durch Bezug von ALG-Leistungen, Rechtsmittel gegen gesetzlichen Rentenbescheid oder Verzicht auf Erwerbsminderungsrente). Die Satzungsregelungen der Beklagten seien zudem treuwidrig, weil dem Versicherten eine Altersrente versprochen werde, die de facto nach Bezug von Erwerbsminderungsrenten nicht mehr abschlagsfrei gewährt werde. Vor diesem Hintergrund meint der Kläger, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Beweisantritten zur fehlenden Rechtfertigung der Rentenabschläge für die Erwerbsminderungsrente nicht nachgegangen sei. Insoweit habe sich das Landgericht nämlich der Argumentation des BGH (VersR 2011, 611) angeschlossen, wonach die Abschläge durch die wegen Vorverlegung des Rentenbeginns verminderten Zinserträge des eingezahlten Kapitals gerechtfertigt seien. Dieses Argument greife nicht, weil einerseits für den Fall der Erwerbsminderung kein Kapital aufgebaut werde und weil andererseits die Vorzeitigkeit zu beurteilen sei nach dem Rentenbeginn für Schwerbehinderte, d. h. zum 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers. Außerdem sei die Sterbewahrscheinlichkeit erwerbsgeminderter Versicherungsnehmer so deutlich erhöht, dass häufig noch nicht einmal das Renteneintrittsalter erreicht werde. Damit könne das für die Altersrente (und nur für diese) aufgebaute Kapital in diesen Fällen anderweitig gewinnbringend angelegt werden. Es entfalle damit die Rechtfertigung der streitgegenständlichen Abschläge aus versicherungsmathematischen Gründen. Die beantragten Sachverständigengutachten seien einzuholen. Für den Kläger stellt sich außerdem noch die Frage der Intransparenz der Satzungsregelung, weil für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar sei, dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente die Altersrente im Ergebnis ausschließe. Schließlich meint der Kläger, die ewige Fortschreibung des Abschlags sei unverhältnismäßig, weil die Nachteile der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach 15 Jahren kompensiert seien. Im Übrigen seien die Risiken des demographischen Wandels durch die Verlegung des Renteneintrittsalters bereits „überkompensiert“. Für eine kirchliche Zusatzversorgungskasse wie die Beklagte sei die mit den Abschlägen verfolgte Gewinnerzielungsabsicht unangemessen, weil sie dem christlichen Menschenbild widerspreche. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.573,85 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den jeweils rückständigen Betrag zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.02.2014 über die bisher gezahlten Beträge hinaus zusätzlich 68,44 Euro brutto zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine neue Mitteilung über die ihm zustehenden Rentenzahlungen zu erteilen unter Berücksichtigung nur eines Abschlags von 0,3 % entsprechend dem Zugangsfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung von 0,97; hilfsweise zu den Klageanträgen zu 1) bis 3) 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine neue Verrentungsmitteilung ab Beginn seiner Rente gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen; hilfsweise 5. unter Aufhebung des am 15.05.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund, Az. 2 O 289/13 – das Verfahren an das Landgericht Dortmund zurück zu verweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe die Klage zu Recht mit Blick auf die Entscheidung des BGH vom 12.01.2011 abgewiesen. Demgegenüber habe der Kläger weder neue zu beachtende Tatsachen vorgetragen noch eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung geltend gemacht. Soweit der Kläger mit der Berufung darauf abstelle, dass die Rentenlaufzeit sich für Erwerbsminderungsrentner nicht verlängere, dass für die Erwerbsminderungsrente keine Kapitaldeckung gebildet werde, dass die Sterbewahrscheinlichkeit für Erwerbsminderungsrentner insgesamt deutlich erhöht sei und diese die Rentenaltersgrenze häufig nicht mehr erreichen würden, dass die Rentenlaufzeit bei Erwerbsminderungsrentenempfängern zwischen dem 55. und 63. Lebensjahr deutlich verkürzt sei und dass die Rentenlaufzeit für diesen Personenkreis gegenüber der Altersrente deutlich um mehr als 20 % im Durchschnitt unterschritten sei, sei dieser Vortrag verspätet und werde hilfsweise bestritten. Rechtlich habe der Kläger zudem keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Satzungsregelung der Beklagten, die keine Differenzierung bei der Berechnung der Altersrente enthalte wie die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sei als solche wirksam und begründe insbesondere nicht die vom Kläger gerügten Grundrechtsverstöße. Die Satzung enthalte eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung der in Art. 14 GG geschützten Eigentumsgarantie und verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil gerade nicht an die Schwerbehinderung des jeweiligen Rentenempfängers angeknüpft werde, sondern die Rente bei vorzeitigem Bezug für sämtliche Rentenarten herabgesetzt werde. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass die Rentenanwartschaft dem Schutz des Art. 14 GG nicht unterfalle. Soweit der Kläger ein Beratungsverschulden der Beklagten geltend mache, verweist sie darauf, dass sie als Versicherungsunternehmen nicht über sämtliche Absicherungsalternativen informieren müsse, die am Markt erhältlich seien, insbesondere nicht über sozialschädliche Maßnahmen wie die vom Kläger angesprochene „Flucht in die Arbeitslosigkeit“. Eine gesonderte Pflicht zur Erläuterung ihrer Satzungsbestimmungen habe die Beklagte im Übrigen nicht gehabt. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen, weil die von ihm aufgestellten Behauptungen zur Sterbewahrscheinlichkeit etc. durch nichts belegt seien und letztlich zu einer unzulässigen Ausforschung durch das Gericht führen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente, die nach einem nur um 0,3 % verminderten Zugangsfaktor berechnet ist, und er kann insoweit auch keine neue Verrentungsmitteilung verlangen oder die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. 1. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) rückständige Mehrbeträge schon für die vom 01.10.2005 bis zum 30.06.2009 bezogene Erwerbsminderungsrente geltend macht, ist sein Klagebegehren schon deshalb unschlüssig, weil der insofern auch für die gesetzliche Rentenversicherung festgesetzte Zugangsfaktor mit einem Abschlag von 10,8 % für die Zusatzversorgung bindend ist. Dies ergibt sich aus den Satzungsbestimmungen der Beklagten, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die für den Kläger im Rahmen der Gruppenversicherung von seinem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit der Beklagten geschlossenen Zusatzversicherung Anwendung finden. Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse eines durchschnittlichen Versicherten an. Danach ist primär vom Wortlaut der Satzungsvorschriften auszugehen (BGH, VersR 2011, 611, Juris-Rn. 11,12). Der jeweilige Rentenanwärter kann der Regelung in den §§ 30, 31 der Satzung danach entnehmen, dass er von der Beklagten eine Rente (hier:) wegen Erwerbsminderung verlangen kann, sobald er einen entsprechenden Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Aus § 33 Abs. 4 der Satzung ergibt sich weiter, dass die Betriebsrente sich entsprechend den Vorgaben des § 77 SGB VI mindern kann, höchstens jedoch um 10,8 %. Zum weiteren Verständnis wird der Versicherte daher die Regelungen des § 77 SGB VI in den Blick zu nehmen haben, die sich mit der Bemessung des sog. Zugangsfaktors als Berechnungselement der Rente befassen. Bei Altersrenten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. des maßgeblichen Renteneintrittsalters beginnen, beträgt der Zugangsfaktor gem. § 77 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VI 1,0. Wird eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch genommen, so mindert sich der Zugangsfaktor gem. § 77 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VI für jeden Monat, in dem die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, ebenfalls um 0,3 %. Nach dem Verständnis eines Versicherten in der Lage des Klägers minderte sich der Zugangsfaktor für die wegen Erwerbsminderung im Jahr 2007 beantragte Betriebsrente daher um (höchstens) 10,8 %, weil er diese Rente ab dem 01.10.2005 (im Alter von 56 Jahren) und damit vorzeitig in Anspruch genommen hatte. Soweit der Kläger die Minderung des Zugangsfaktors für die – bis zum 30.06.2009 bezogene - Erwerbsminderungsrente damit in Frage stellt, dass die Abschläge nicht durch eine längere Rentenbezugsdauer gerechtfertigt seien, weil Erwerbsminderungsrentner regelmäßig eine erhebliche verkürzte Lebenserwartung hätten und die Rente damit nicht länger bezögen als Regelaltersrentner, stellt er damit in der Sache schon die Berechtigung der Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage. In der Zusatzversorgung kann ein anderer Zugangsfaktor indes nur über eine Änderung des Abschlagsfaktors in der gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt werden (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, § 7 ATV, 29. Lieferung 2010, Rn. 365). Demgemäß kann der Kläger mit seinen Einwendungen zur Rechtfertigung der für die Erwerbsminderungsrente in § 77 SGB VI vorgesehenen Abschläge wegen der Bestandskraft des für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente festgesetzten Abschlagsfaktors von 10,8 % (Rentenbescheid vom 07.02.2007, Anlage K 1) nicht durchdringen. Im Übrigen hat - ebenso wie der Bundesgerichtshof (BGH, VersR 2011, 611) - auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2011 festgestellt, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, 1 BvR 555/09, Juris-Rn. 41, 55). 2. Der Kläger kann auch nicht seit dem 01.07.2009 und damit seit Erreichen der Altersgrenze für Schwerbehinderte eine Betriebsrente verlangen, die nach einem nur um 0,3 % verminderten Zugangsfaktor berechnet ist. Vielmehr bleibt es gem. §§ 33 Abs. 4, 38 Abs. 1 der Satzung bei dem mit Bezug der Erwerbsminderungsrente festgesetzten Zugangsfaktor. Für die vom Kläger in Anspruch genommene Betriebsrente ergibt sich aus § 38 Abs. 1 der Satzung, dass die Betriebsrente nur dann neu zu berechnen ist, wenn bei einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. Nach dem Verständnis des Klägers ist mit dem Erreichen der Altersgrenze für Schwerbehinderte, die für den am 04.05.1949 geborenen Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres und damit am 01.06.2009 liegt, ist ein neuer Versicherungsfall iSd § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung eingetreten. Damit ist aber allenfalls die erste Voraussetzung einer Neuberechnung nach § 38 Abs. 1 erfüllt – zusätzlich müssten seit dem früheren Versicherungsfall, hier dem Bezug der Erwerbsminderungsrente ab dem 01.10.2005, zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sein. Dies macht der Kläger nicht geltend, und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass seit dem Bezug der Erwerbsminderungsrente weitere Versorgungspunkte erworben wurden. Damit scheidet eine Neuberechnung der Betriebsrente nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung aus. Soweit der Kläger in der Festschreibung des Zugangsfaktors für verschiedene Betriebsrentenarten eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben und eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 und 3 GG sieht und die Satzungsregelung damit für unwirksam hält, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. a) Die Abweichung der Satzungsregelung von der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Kläger nicht als unangemessene Benachteiligung iSd § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB geltend machen. Zwar ist der Zugangsfaktor für die dem Kläger gesetzlich zustehende Altersrente als Schwerbehinderter nur um 0,3 % vermindert, weil er diese Rente – anders als die seit dem 01.10.2005 bezogene Erwerbsminderungsrente - nur um einen Monat vorzeitig beansprucht (vgl. Rentenbescheid vom 09.05.2012, Anlage K 5). Die Auszahlung der entsprechend höheren Altersrente beruht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wonach bei Bezug mehrerer Renten nur die jeweils höhere Rente zur Auszahlung kommt. Eine solche Differenzierung zwischen den verschiedenen Rentenarten kennt die Satzung der Beklagten nicht – sie sieht in § 38 Abs. 1 nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Neuberechnung der (einen) Betriebsrente vor. Jedoch ist diese Abweichung der satzungsrechtlich geregelten Zusatzversorgung vom System der gesetzlichen Rente nicht als unangemessene Benachteiligung iSd § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB zu werten. Die Satzung der Beklagten beruht auf den inhaltsgleichen Vorschriften des Tarifvertrags Altersversorgung für den öffentlichen Dienst und stellt sich damit als von der Tarifautonomie gedeckte Ausgestaltung der für die Tarifvertragsparteien maßgeblichen Grundentscheidungen dar (BGH, VersR 2011, 611, Juris-Rn. 19; BGHZ 174, 127, Juris-Rn. 32). Die Tarifvertragsparteien sind insoweit nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, sondern haben nur Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen als kollidierendes Verfassungsrecht zu wahren (BGH, VersR 2011, 611, Juris-Rn. 19 f). Damit kann der Kläger nicht über § 307 Abs. 2 BGB eine der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Rentenberechnung verlangen. Ebenso wenig lässt sich die Unwirksamkeit der Satzungsregelung auf die Annahme einer Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen, weil sich die Festschreibung des Zugangsfaktors auch nach dem Verständnis des Klägers aus dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs. 1 der Satzung ergibt. Soweit er eine Intransparenz darin sieht, dass der durchschnittliche Versicherte nicht erkennen könne, dass „eine einmal bezogene Erwerbsminderungsrente die Altersrente im Ergebnis ausschließt und vielmehr nur eine „ewige“ Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt“ werde, macht er damit im Wesentlichen grundrechtliche Bedenken gegen die Satzungsregelung geltend. b) Die streitentscheidenden Satzungsregelungen sind nicht wegen der Verletzung von Grundrechten unwirksam, die die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts zu beachten hat (vgl. BGH, VersR 2011, 611, Juris-Rn. 20; BGHZ 174, 127, Juris-Rn. 33). aa) Soweit der Kläger in der Festschreibung des für die Erwerbsminderungsrente festgesetzten Abschlags eine Verletzung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsgarantie sieht, kann offen bleiben, ob die – hier betroffene – Anwartschaft auf Bezug einer Altersrente vor Eintritt des Versicherungsfalls überhaupt in den Schutzbereich des Art.14 GG fällt (BGH, VersR 2011, 611, Juris-Rn. 22; vgl. BGHZ 174, 127, Juris-Rn. 51). Jedenfalls stellt die Festsetzung des für die Erwerbsminderungsrente festgesetzten Abschlagsfaktors auch für die Betriebsrente wegen Alters eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Rechtspositionen, die wie der streitgegenständliche Rentenanspruch auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhen, sind nur soweit geschützt, wie die jeweilige Vereinbarung reicht. Die Minderung der Betriebsrente infolge der Herabsetzung des Zugangsfaktors ist dabei dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente für einen längeren Zeitraum Leistungen zu erbringen hat (BGH, VersR 2011, 611, Juris-Rn. 22). Soweit der Kläger geltend macht, dass die Rentenbezugsdauer von Erwerbsminderungsrentnern diejenige von Altersrentnern wegen der verkürzten Lebenserwartung nicht übersteige, sondern regelmäßig sogar dahinter zurückbleibe, ist seinen dazu gestellten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Einerseits macht der Kläger nur geltend, dass die Lebenserwartung von (sämtlichen) Erwerbsminderungsrentnern verkürzt sei, obwohl es für die Frage der Rechtfertigung von § 38 Abs. 1 der Satzung allenfalls auf die Erwerbsminderungsrentner ankommen kann, die (immerhin) die Altersgrenze für den Bezug einer abschlagsfreien Altersrente erreichen. Letztlich begehrt der Kläger einen - unzulässigen - Ausforschungsbeweis. Im Übrigen ist die durch die Beibehaltung des Zugangsfaktors bedingte Gleichbehandlung von Erwerbsminderungs- und Altersrente im Zusatzversorgungssystem der Beklagten mit der damit einhergehenden Vereinfachung der Rentenberechnung gerechtfertigt, die mit der Festschreibung eines Höchstsatzes von 10,8 % den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt. Aus versicherungsmathematischen Gründen wäre bei vorzeitigem Rentenbezug sogar ein Abschlag von 0,45 bis 0,5 % pro Monat gerechtfertigt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, § 7, Rn. 362; vgl. BGH, VersR 2011, 611, Juris-Rn. 22). bb) Soweit der Kläger außerdem einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG darin sieht, dass er dieselben Rentenabschläge wie andere Erwerbsminderungsrentner hinzunehmen habe, obwohl ihm als Schwerbehindertem mit Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren eine abschlagsfreie Rente zustehe, liegt darin keine Gleichbehandlung von Ungleichem. Ebenso wie andere Erwebsminderungsrentner hat der Kläger vielmehr im Rahmen der von ihm bezogenen Altersrente die Abschläge hinzunehmen, nach denen schon die Erwerbsminderungsrente berechnet wurde. Vergleichsmaßstab für den Kläger sind insoweit nicht die Schwerbehinderten, die erst mit Erreichen der Altersgrenze eine Betriebsrente beziehen, sondern diejenigen, die schon zuvor eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Für diese Gruppe rechtfertigen sich die Abschläge aus dem vorzeitigen Rentenbezug (vgl. BGH, VersR 2011, 611, Juris-Rn. 23, 24). 3. Schließlich hat die Beklagte dem Kläger auch nicht im Wege des Schadenersatzes eine höhere Rente zu zahlen, weil sie den Kläger im Hinblick auf seine Rentenansprüche falsch beraten hätte. Unabhängig davon, dass die Beklagten ihre Versicherten nicht über die in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Ansprüche oder gar über diesbezügliche „Tricksereien“ aufzuklären hat, ist der Vortrag des Klägers auch deshalb nicht schlüssig, weil nicht dargelegt ist, zu welchem Zeitpunkt eine solche Aufklärung hätte erfolgen sollen und wie der Kläger sich dann verhalten hätte. Bei Beantragung der Erwebsminderungsrente im Jahr 2005 war schließlich noch nicht absehbar, dass dem Kläger später – rückwirkend auf den 01.10.2000 – ein GdB von 50 % zuerkannt würde, so dass er in den Genuss einer abschlagsfreien Rente ab 60 kommen könnte. Dass die Beklagte in dieser Situation zum Verzicht auf die Erwerbsminderungsrente hätte raten sollen, ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte überhaupt Kenntnis von dem entsprechenden Antrag beim gesetzlichen Rententräger hatte. Ebenso wenig bestand für die Beklagte bei Vorlage des Rentenbescheids vom 07.02.2007 Anlass, dem Kläger zu einem Verzicht zu raten oder den – bei Antragstellung ggf. schon bestandskräftigen – Bescheid noch anzufechten, um dem Kläger eine abschlagsfreie Altersrente zu sichern, die er erst Jahre später und nur bei Zuerkennung eines – der Beklagten nicht bekannten - GdB von 50 % beanspruchen könnte. Selbst wenn der Kläger schon am 01.05.2005 einen Schwerbehinderungsgrad von 50 % hätte vorweisen können, ist nicht anzunehmen, dass er dann auf die Erwerbsminderungsrente verzichtet hätte, um erst vier Jahre später eine abschlagsfreie Altersrente zu erhalten. 4. Angesichts der zutreffenden Rentenberechnung der Beklagten steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erteilung einer neuen Rentenmitteilung zu. Damit sind auch die Hilfsanträge unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.