Beschluss
1 UF 35/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0506.1UF35.15.00
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Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter vom 06.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 22.01.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kindesmutter vom 06.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 22.01.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kindesmutter wendet sich gegen den Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts für ihren am 00.00.2002 geborenen Sohn A im Wege einstweiliger Anordnung. A ist aus der im April 2012 in Belgien geschiedenen Ehe der Kindesmutter mit dem in Belgien lebenden Vater hervorgegangen. Er lebt seit der Trennung seiner Eltern im April 2007 bei seiner Mutter, die nach C gezogen ist. In einem in Belgien zwischen den Kindeseltern geführten Sorge- und Umgangsverfahren wurde festgelegt, dass A seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter und der Vater geregelte Umgangskontakte hat. A wurde im Schuljahr 2008/2009 in C auf der B-schule eingeschult. Im Schuljahr 2009/2010 wechselte er auf die D-schule, wo er erneut die 1. Klasse besuchte. Im folgenden Schuljahr 2011/2012 wechselte er auf die E-schule. Dort besuchte er die 3. Klasse. Zum Schuljahr 2012/2013 wechselte er nochmals, dieses Mal auf die F-schule. Dort besuchte er zunächst die 4. Klasse, ab Februar 2013 - aufgrund freiwilligen Rücktritts - noch einmal die 3. Klasse. Nach den Sommerferien 2014 wechselte er sodann in die 5. Klasse des Ggymnasiums in C. In dem Verfahren AG Bielefeld 34 F 983/14 hat die Kindesmutter beantragt, das Umgangsrecht des Kindesvaters auszusetzen. Im dortigen Termin vom 01.07.2014 berichtete der Verfahrensbeistand, dass A sowohl ihm gegenüber als auch in der Schule geäußert hatte, lieber beim Vater leben zu wollen. Gegenüber seinem Vater und dem Jugendamt hatte er demgegenüber geäußert, bei der Mutter leben zu wollen. In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2014 einigten sich die Eltern darauf, dass A in den Sommerferien in der Zeit vom 02.08.2014 bis zum 18.08.2014 Umgang mit dem Vater hat. Dieser wie auch weitere Umgangskontakte fanden allerdings nicht statt. Das Verfahren hat das Amtsgericht von Amts wegen um die Regelung der elterlichen Sorge nach den §§ 1671, 1666 BGB erweitert und die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens des Diplom- Psychologen H- beschlossen. In jenem Verfahren hat der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt. Nachdem der Verfahrensbeistand im vorgenannten Verfahren berichtet hatte, dass A nach Mitteilung der Schule dort nicht zurechtkomme, er in allen Gebieten erhebliche Rückstände habe, weder die Namen der Lehrer noch seiner Mitschüler noch den Weg zur Schule kenne, weshalb ihn die Mutter, die ihn anders wahrnehme und nun auch noch nach I ziehen wolle, jeden Tag zur Schule bringe, entzog das Amtsgericht den Eltern im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 07.11.2014 im Wege der einstweiligen Anordnung - zunächst ohne mündliche Verhandlung - die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen, und bestellte Rechtsanwalt J zum Ergänzungspfleger. Zur Begründung führte es aus, die angekündigte Entscheidung der Mutter, erneut umzuziehen und der Umstand, dass sie As Schwierigkeiten auf dem Gymnasium nicht erkenne, zeigten, dass sie nicht in der Lage sei, dem Kindeswohl entsprechend zu handeln. Eine Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater komme zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in Betracht, da es in der letzten Zeit keine Kontakte gegeben habe und auch seine Erziehungsfähigkeit noch zu überprüfen sei. Die Mutter beantragte daraufhin, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. Sie hat mit Schriftsatz vom 23.12.2014 geltend gemacht, dass sie A in Zusammenarbeit mit der Direktorin des Gymnasiums inzwischen an einer privaten Schule („K") mit viel kleineren Klassen angemeldet und von ihrer Absicht, nächstes Jahr vielleicht nach I zu ziehen, Abstand genommen habe. Sie sehe ein, dass A Hilfe brauche. Sie sei auch bereit, jegliche Hilfe anzunehmen. Das Amtsgericht hat mündlich verhandelt und A und die übrigen Beteiligten persönlich angehört. Der Verfahrensbeistand hat berichtet, dass nach dem Eindruck der neuen Lehrerin die beiden ersten Tage schlimm gewesen seien. A sei völlig orientierungslos. Auch die Mutter habe auf sie orientierungslos gewirkt. So sei sie mehrfach zu früh gekommen, um A abzuholen, und habe ohne Rücksicht auf den Unterricht begonnen, mit ihr zu sprechen. Nach entsprechender Erklärung habe sie ihr Verhalten jedoch geändert. Der Ergänzungspfleger hat mitgeteilt, dass A nach telefonisch erfragter Auffassung des Sachverständigen Unterstützung durch eine professionelle Pflegefamilie brauche, da eine sozialpädagogische Familienhilfe zum jetzigen Zeitpunkt kaum etwas bringen könne. Die Vertreterin des Jugendamtes und der Kindesvater haben sich dem angeschlossen. Der Kindesvater sieht seinen Sohn auf dem Entwicklungsstand eines Achtjährigen. Durch anschließenden Beschluss vom 22.01.2015 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung vom 07.11.2014 aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, das Wohl des Kindes sei konkret gefährdet, weil die Eltern nicht in der Lage seien, Entscheidungen zu treffen, die ausschließlich an As Wohl orientiert seien. A sei nach den vorliegenden Berichten nicht nur leistungsmäßig völlig überfordert gewesen, sondern auch sonst auffällig. Die Mutter erkenne dies nur eingeschränkt. So habe sie ihn, obwohl er lediglich eine Hauptschulempfehlung erhalten habe, auf dem Gymnasium angemeldet. Überdies habe sie trotz der erheblichen Schwierigkeiten ihres Sohnes in der Schule und trotz dessen laufender Behandlung bei einem Kinder- und Jugendpsychiater umziehen wollen. Mildere Mittel reichten zur Gefahrenabwehr nicht aus, weil die Mutter As Schwierigkeiten nicht in ausreichender Art und Weise wahrnehme. Sie könne in dem für A erforderlichen zeitlichen Rahmen eine Veränderung in ihrem Erziehungsverhalten - auch mit der Hilfe einer sozialpädagogischen Familienhilfe und einer Beratungsstelle - nicht erreichen, was sich daran zeige, dass sie bereits Entscheidungen entgegen der fachlichen Stellungnahmen der Lehrkörper getroffen habe. Außerdem sei es ihr nicht möglich, derart auf A erzieherisch einzuwirken, dass konkret vereinbarte Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn durchgeführt würden. Stattdessen kaufe sie ihm kurz vor dem anstehenden Umgangskontakt einen Hundewelpen. Ein Abwarten auf die Entscheidungsreife des Hauptsacheverfahrens scheide aufgrund der gravierenden Auffälligkeiten As aus. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Mutter, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und der einstweiligen Anordnung vom 07.11.2014 erstrebt. Sie macht geltend, dass keine Erkenntnisse vorlägen, aus denen rechtssicher abgeleitet werden könne, dass a) überhaupt eine Kindeswohlgefährdung vorliege, b) sie für eine solche verantwortlich wäre und c) die Probleme nicht durch den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe gelöst werden könnten. Allein die Tatsache, dass ein Kind in einer im Rückblick ungeeigneten Schulform angemeldet werde, rechtfertige nicht die Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Dasselbe gelte für Ihre Absicht, umzuziehen. Mit Rücksicht auf den erforderlichen Schulwechsel habe ohnehin eine Neuorientierung angestanden. Auch die psychologische Behandlung habe in I fortgesetzt werden können. Aus welchem Grund das Gericht die Überzeugung gewonnen habe, dass mildere Mittel nicht ausreichten, werde nicht schlüssig begründet. Das Jugendamt, der Ergänzungspfleger und der Verfahrensbeistand verteidigen die angefochtene Entscheidung. Das Jugendamt führt in seiner Stellungnahme vom 30.03.2015 ergänzend aus, dass die F-schule bereits im Frühling 2014 die schulpsychologische Beratungsstelle eingeschaltet habe, weil A klare Suizidgedanken geäußert habe ("wenn ich könnte, würde ich aus dem Fenster springen, aber ich traue mich nicht“). Nachdem die Psychologin der Beratungsstelle ihre Einschätzungen und den Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung durch die Mutter geäußert habe, habe diese sofort jegliche Zusammenarbeit beendet. In einem nachfolgenden Gespräch mit dem Jugendamt im Mai 2014 habe die Kindesmutter hierfür überhaupt keine Einsicht gezeigt, vielmehr erklärt, dass sie sich keine Sorgen um A mache und keinen therapeutischen Bedarf sehe. Erst auf massiven Druck habe sie A bei einem Kinder- und Jugendpsychiater vorgestellt. Auch in einem weiteren Gespräch, das aufgrund einer im September 2014 erfolgten Meldung des Ggymnasiums über As auffälliges Sozialverhalten und seine ungenügende Leistungen in allen Bereichen geführt worden sei, habe die Kindesmutter die Berichte der Direktorin nicht nachvollziehen können und As Umfeld (Mitschüler und Lehrer) für sein Verhalten verantwortlich gemacht. Aktuell nehme die Mutter wiederum keine Termine bei dem Kinder- und Jugendpsychiater wahr. Hierzu habe sie auf Nachfrage anlässlich eines Hausbesuchs am 30.03.2015 erklärt, dass es A gut gehe und sie keinen therapeutischen Bedarf sehe. Sie wolle, dass A zur Ruhe komme, woran erneut deutlich werde, dass der Mutter die erforderliche Problemeinsicht fehle. Der Ergänzungspfleger legt eine Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie L vom 27.11.2014 vor, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 102 d. A. Bezug genommen wird, und trägt weiter vor, dass A nach den übereinstimmenden Schilderungen aller Lehrer der von ihm derzeit besuchten Privatschule sowohl hinsichtlich seiner Leistungen als auch seines Sozialverhaltens erhebliche Fortschritte mache. Seine anfängliche "unendliche Verwirrtheit" habe sich gelegt. Er könne sich inzwischen gut an Regeln halten. Die Akte 34 F 983/14 Amtsgericht Bielefeld (Hauptsacheverfahren) hat dem Senat im Rahmen einer dort von der Kindesmutter eingelegten Beschwerde vorgelegen. II. Die gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die bereits am 07.11.2014 erlassene einstweilige Anordnung, mit der den Kindeseltern die elterliche Sorge für A in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und schulische Angelegenheiten sowie hinsichtlich des Rechts, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen entzogen und Rechtsanwalt J als Pfleger übertragen worden ist, nach mündlicher Verhandlung zu Recht aufrecht erhalten, weil ein dringendes Bedürfnis für Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB zu bejahen ist. 1. Voraussetzung für Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB ist eine nachhaltige Gefahr für das Kindeswohl, die die Eltern nicht abwenden können. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls setzt voraus, dass bereits ein Schaden für das Kindeswohl eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Eine derartige Gefährdung ist zu bejahen. Sie ergibt sich zweifelsfrei aus den durch den Schulbesuch zutage getretenen massiven Verhaltensauffälligkeiten des Kindes. So ergibt sich aus dem im Hauptsacheverfahren vorliegenden Bericht der F-schule vom 20.05.2014, dass A sich im Kontakt mit anderen Kindern stets sehr unsicher und misstrauisch verhalte, weil er - im Alter von fast 12 Jahren - noch nicht gelernt habe, Meinungsverschiedenheiten und Konflikte ohne eine erwachsene Person zu lösen. Bereits kleinere Streitigkeiten würden vor der gesamten Klasse vorgetragen. Dabei beschuldige A die anderen Kinder. In solchen Situationen zeige er sich emotional sehr überfordert, fange schnell an zu weinen und könne dies, wie er selber berichte, auch nicht steuern. A habe im sozial - emotionalen Bereich erhebliche Defizite, es mangele ihm an Selbstständigkeit. Fast jede Pause frage er die Lehrer, ob er seine Jacke anziehen müsse. Er habe berichtet, dass er zuhause wenig Spielraum habe, Dinge selber zu entscheiden. Kürzere Wege dürfe er nicht alleine bewältigen, Einkäufe oder Spielphasen im Grünen erledige er nicht ohne seine Mutter. Häufig habe A seine Hausaufgaben nicht erledigt. Er arbeite diese auch nicht nach. Einträge im Hausaufgabenbuch von den Lehrern an seine Mutter blieben ohne Reaktion. Auf der Abschlussfeier (16./17.05.2014) sei es zu einem heftigen Streit zwischen A und einigen anderen Kindern gekommen. A habe sich ausgeschlossen gefühlt und daraufhin die Kinder heftig mit Bissen und einem Stock angegriffen. Auf Ansprache habe er in dieser Situation nicht reagieren können und sich stattdessen versteckt und heftig geschrien. In der OGS ist es am 19.05.2014 und 26.05.2014 zu weiteren Streitigkeiten/Prügeleien mit Mitschülern gekommen, bei denen die Betreuer Mühe hatten, A von seinen Mitschülern, die er habe schlagen und treten wollen, zu trennen. In dem Bericht über den Vorfall vom 26.05.2014 heißt es abschließend, dass das ganze pädagogische Team der OGS der Meinung sei, dass A unverzüglich eine psychologische Hilfe und Verhaltenstherapie benötige, weil er sehr viel Wut angestaut habe und seine Emotionen nicht regulieren könne. Er fühle sich ausgeschlossen, ausgestoßen, missverstanden und vertraue den anderen Kindern nicht. Die Konflikte mit den anderen Kindern belasteten ihn sehr. Er sehne sich nach einer Freundschaft. Wie As Klassenlehrerin auf dem Gymnasium dem im Hauptsacheverfahren bestellten Sachverständigen in einem explorativem Gespräch mitgeteilt hat, fehlt A nach ihrer Einschätzung die emotionale Basis, die er zuhause nicht bekomme. Der Junge sei nicht kritikfähig, er habe keine Struktur und keine Sicherheit in seinem Verhalten. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 06.01.2015 zu dem Ergebnis, dass es sich bei A um einen extrem verhaltensauffälligen Jungen handele, dem es fast nicht möglich sei, in Kontakt mit anderen Menschen zu treten. A verstehe nicht, was andere Menschen von ihm wollten. Er könne kein Gespräch führen. Er sei vollkommen auf sich, seine Interessen und seine Bedürfnisse fixiert. Ihm fehlten jegliche Maßstäbe für sein Verhalten außerhalb des Kontakts mit der Mutter. Außerhalb der mütterlichen Sphäre sei er halt- und hilflos. Zu dem gleichen Ergebnis kommt die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie L in ihrer von dem Ergänzungspfleger überreichten Stellungnahme vom 27.11.2014, die sie unter Bezugnahme auf ihre kinderpsychiatrische Diagnostik im Juli 2014 abgegeben hat. Danach ist bei A eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen festzustellen. A zeige in seiner sozial - emotionalen Entwicklung deutliche Defizite. Mit den heftigen elterlichen Konflikten, von denen er sich nicht distanzieren könne, sei er völlig überfordert, ebenso mit den Anforderungen auf dem Gymnasium oder in Gruppen. Aus kinderpsychiatrischer Sicht sei A von seelischer Behinderung bedroht und seine gesellschaftliche Teilhabe gefährdet. Ihm fehlten Erfahrungen von sozialer Akzeptanz und Selbstwirksamkeit sowie schulische Erfolgserlebnisse, weshalb er schulisch ein individuelles Angebot in Kleinstgruppen mit enger Anleitung benötige. Die vorstehend dargestellten, von verschiedenen Fachkräften geschilderten Auffälligkeiten, die aus fachärztlicher Sicht nach kinderpsychiatrischer Diagnostik als kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8) zu diagnostizieren sind, belegen zweifelsfrei, dass eine nachhaltige Gefahr für As Wohl im Sinne des § 1666 BGB in der Obhut der Mutter besteht. As Entwicklung ist bereits erheblich geschädigt. 2. Dass die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten von A auf ein Verhalten der Mutter zurückzuführen sind, ergibt sich zur Überzeugung des Senats schon daraus, dass sich diese Auffälligkeiten entwickelt haben, während A sich in ihrer Obhut befunden und sie für ihn die für seine Entwicklung maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Dabei fällt insbesondere der von der Mutter veranlasste häufige Schulwechsel ins Gewicht. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass eine Mutter, die sich an den Bedürfnissen ihres Kindes orientiert, ihr Kind allein viermal die Grundschule wechseln lässt und es überdies dann auch noch - trotz eindeutiger Hinweise auf eine bereits vorliegende Überforderung - auf dem Gymnasium anmeldet. Ein solches Verhalten rechtfertigt den Schluss, dass der Blick auf die Bedürfnisse des Kindes und damit die Erziehungsfähigkeit der Mutter zumindest weitgehend eingeschränkt ist. 3. Aufgrund des Verhaltens der Mutter in der Vergangenheit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne das Eingreifen des Familiengerichts in der Lage und bereit wäre, die Gefahr für A abzuwenden. So hat sie nach dem Bericht der F-schule die Zusammenarbeit mit der Schulpsychologin in dem Moment eingestellt, als ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stand und A erst auf massiven Druck des Jugendamtes einem Kinder- und Jugendpsychiater vorgestellt. Wie sich aus dem aktuellen Bericht des Jugendamtes ergibt, hat sie in einem im September 2014 in Anwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes geführten Gespräch mit der Direktorin des Gymnasiums eigene Anteile an As Auffälligkeiten nicht sehen können, sondern hierfür As Umfeld (Mitschüler und Lehrer) verantwortlich gemacht. Auch gegenwärtig sieht sie keinen therapeutischen Bedarf. Gegenüber dem Verfahrensbeistand hat sie angegeben, Frau L, die A tatsächlich von seelischer Behinderung bedroht sieht, sei über dessen Vorstellung überrascht gewesen. Besonders negativ fällt insoweit ins Gewicht, dass sie sich mit den Auffälligkeiten von A und ihrem eigenen Erziehungsverhalten selbst im Beschwerdeverfahren nicht ernsthaft auseinandersetzt. Im Gegenteil, nach ihrer Auffassung liegt schon keine Kindeswohlgefährdung vor, jedenfalls keine, für die sie verantwortlich sein könnte. Unter diesen Umständen kann - trotz anderslautender verbaler Erklärung - von einer ernsthaften Bereitschaft zur Veränderung ihres Erziehungsverhaltens als Grundvoraussetzung für eine halt- und strukturgebende Erziehung von A nicht ausgegangen werden. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass mildere Mittel als der vom Amtsgericht angeordnete Teilentzug des Sorgerechts mit der Möglichkeit einer vorerst vorübergehenden Fremdunterbringung - wie sie der Sachverständige im Hauptsacheverfahren in seinem Gutachten vom 06.01.2015 vorgeschlagen hat, damit A zunächst einmal die Grundlagen des menschlichen Zusammenlebens vermittelt bekommt - nicht ausreichen. Der von der Mutter in ihrer Beschwerde als milderes Mittel benannte Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe kann unter den gegebenen Umständen - und zwar selbst vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - nicht verantwortet werden. Zwar hat es bisher noch keine ambulanten Hilfen gegeben, obwohl dafür angesichts der schulischen Defizite des Kindes und der von der Mutter veranlassten Schulwechsel längst Anlass bestanden hätte. Da die Mutter aber nicht einsieht, dass ihr Verhalten ursächlich für die Fehlentwicklung ihres Sohnes ist - dies ergibt sich nur allzu deutlich aus ihrem Beschwerdevortrag -, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich ohne den Druck durch das vorliegende Verfahren auf eine solche Maßnahme eingelassen hätte oder - wie jetzt erklärt - einlassen würde, wobei zudem zweifelhaft ist, ob sie zu einer erfolgversprechenden Zusammenarbeit in der Lage wäre. Mildere Mittel als der Teilentzug des Sorgerechts scheiden aber auch wegen der von der Mutter in der Vergangenheit gezeigten "Fluchttendenzen" aus. Vor Problemen ist sie bisher immer weggelaufen. Wenn es für A in der Schule schwierig wurde, hat sie jegliche Zusammenarbeit beendet und einen Schulwechsel veranlasst. Anlässlich des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens wollte sie nach I ziehen. Dazu ergibt sich aus dem aktuellen Bericht des Verfahrensbeistands vom 14.04.2015, dass der "Umzug nach I" nach wie vor Thema ist. Nach Angaben As dürfe man im Moment allerdings nicht umziehen, weil Herr J "das zu bestimmen habe". Die Mutter hat daher keineswegs von ihrer gegenwärtig dem Kindeswohl widersprechenden Idee, nach I ziehen zu wollen, Abstand genommen, so dass angesichts der bislang gezeigten Fluchttendenzen die nicht auszuschließende Gefahr besteht, dass sie ihre Absicht in die Tat umsetzt, wenn sie die rechtliche Möglichkeit hierzu hätte. 5. Vor diesem Hintergrund liegt auch das nach § 49 I FamFG erforderliche dringende Regelungsbedürfnis vor. 6. Was die vom Sachverständigen im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung für einen begrenzten Zeitraum für notwendig gehaltene außerfamiliäre Unterbringung As anbelangt, erscheint allerdings inzwischen auch eine andere Lösung denkbar. Denn nach den insoweit übereinstimmenden Berichten der übrigen Verfahrensbeteiligten hat A in seiner aktuellen schulischen Situation (Beschulung mit nur zwei Mitschülern) schon Fortschritte gemacht. Er erfüllt dort die Leistungsanforderungen und auch sein Sozialverhalten ist deutlich besser geworden. Auch einem Besuch beim Vater steht er nicht mehr völlig ablehnend gegenüber. Angesichts dieser Entwicklung erscheint fraglich, ob eine vorübergehende Fremdunterbringung noch notwendig ist, um den Sachverständigen in die Lage zu versetzen, seine Begutachtung unter veränderten Bedingungen fortführen zu können. Möglicherweise reichen dazu die weitere Beschulung in der Privatschule und der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe aus. Hierüber zu entscheiden - ggf. nach Rücksprache mit dem Sachverständigen und/oder weiterer neuer Erkenntnisse - ist allerdings Sache des Ergänzungspflegers. 7. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil die entscheidungsrelevanten Tatsachen hinreichend festgestellt sind und eine weitere Aufklärung durch eine Anhörung nicht zu erwarten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §§ 41, 45 FamGKG.