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Beschluss

11 WF 90/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.11WF90.15.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 13.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf bis 1500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 13.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf bis 1500 € festgesetzt. Gründe: I. Mit (Hauptsache-)Antrag vom 06.03.2015 begehrte der Antragsteller und Kindesvater die gerichtliche Regelung des Umgangsrechts mit seinen beiden im Bezirk des Amtsgerichts Detmold bei der Kindesmutter lebenden Töchtern. Im daraufhin am 26.03.2015 stattgefundenen Verhandlungstermin wurde zugleich über die Parallelangelegenheit 31 F 58/15 verhandelt und insoweit eine Vereinbarung über den Umgang in den Oster- und Sommerferien geschlossen. Mit Schriftsatz vom 08.04.2015 nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag in der Hauptsache zurück. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Weiter hat es in der – gemäß § 68 Abs.1 Satz 2 FamFG grundsätzlich nicht vorgesehenen – Nichtabhilfeentscheidung vom 22.04.2015 ergänzend ausgeführt, der Antrag sei nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Es finde Umgang statt, der Kindesvater habe auch nicht durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, der Antrag sei unschlüssig und zudem unbegründet gewesen. Im Übrigen sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt formuliert, so dass eine Vollstreckung aus einem dem Antrag stattgebenden Beschluss nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen. II. Das gemäß §§ 58 ff FamFG unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer von über 600 €, § 61 Abs. 1 FamFG, zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1876, 1877 Rn. 6) ist unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, also beide Elternteile in gleichem Umfang an den Kosten zu beteiligen, begegnet im Rahmen der allein anzustellenden Überprüfung auf Ermessensfehl- oder -nichtgebrauch keinen Bedenken. Wird das Verfahren, wie hier, nach Antragsrücknahme zum Abschluss gebracht, ist über die Kosten nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu entscheiden. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, § 80 FamFG, den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen. Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht mithin nach billigem Ermessen zu befinden, vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Eine nach diesen Grundsätzen vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung darf allerdings vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden (so BGH, NJW-RR 2007, 1586 Rn 15; OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2013, MDR 2013, 469; OLG Frankfurt MDR 2013, 530; OLG Celle FamRZ 2012, 1896; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn. 81). Es hat nur dann eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wenn das Amtsgericht sein Ermessen nicht ausgeübt hat (vgl. OLG Celle FamRZ 2012, 1324 Ls).) Allein der Umstand, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.04.2015 seinen Antrag zurückgenommen hat, führt nicht, wie auch die Beschwerde zutreffend annimmt, notwendig dazu, dass ihm die Verfahrenskosten allein aufzuerlegen sind, zumal ein solches Verhalten auch auf eine zwischenzeitliche außergerichtliche Einigung der Beteiligten zurückzuführen sein kann (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 216). Vorrangig ist der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, besondere Zurückhaltung geboten ist (vgl. OLG Nürnberg NJW 2010, 1468, 1469; OLG Celle, Beschluss vom 26.4.2010 – 15 UF 40/10 - BeckRS 2010, 13724; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.6.2010 – 16 WF 95/10 -, BeckRS 2010, 14560; OLG München, Beschluss vom 29.8.2012 – 4 WF 915/12, BeckRS 2012, 20138; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81 Rn. 48). Damit wird in Kindschaftssachen dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eltern bei der gerichtlichen Durchsetzung ihres Begehrens jedenfalls auch das Kindeswohl im Auge haben, so dass die Anordnung einer Kostenerstattung die Ausnahme sein soll. Derartige Verfahren sind regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotential birgt und häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekommen ist, lässt sich regelmäßig nicht feststellen. Sowohl ausweislich der angefochtenen Kostenentscheidung als auch der Nichtabhilfeentscheidung war sich das Amtsgericht des bestehenden Ermessens bewusst und hat dieses – mit den vorgenannten Erwägungen – ausgeübt. Ein Ermessensnichtgebrauch liegt daher offensichtlich nicht vor. Schließlich liegt auch eine Ermessensüberschreitung durch eine unzutreffende Berücksichtigung der die Ermessensentscheidung maßgeblich beeinflussenden, gesamten Umstände nicht vor. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände dafür gegeben, abweichend vom Grundsatz der Zurückhaltung in Familiensachen die Verfahrenskosten der Antragstellerin allein aufzuerlegen. Eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG, wonach das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen soll, ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nicht gegeben. Dies gilt auch für die allein in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Dass der Antrag des Antragstellers von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und er dies erkennen musste, kann nicht angenommen werden. An dieser Einschätzung vermag auch die im Ansatz zutreffende Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Umgang nicht hinreichend bestimmt war, nichts zu ändern. Die Einleitung eines Umgangsverfahrens erfordert keinen (konkreten) Antrag, da ein Amtsverfahren iSd § 24 Abs.1 FamFG vorliegt. Ein Antrag ist daher nur eine Anregung iSd § 24 Abs.1 FamFG, die das FamG nicht bindet und keiner inhaltlichen Bestimmtheit bedarf (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 53, 54; Johannsen/Henrich/Jaeger § 1684 BGB, Rn. 21). Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG. Das Amtsgericht hat daher – ohne jede Bindung an konkrete Anträge – von Amts wegen eine vollständige, insbesondere vollstreckungsfähige Umgangsregelung zu erlassen. Nach alledem kann dem Umstand, dass die Anträge nicht hinreichend bestimmt formuliert waren, bei der Kostenentscheidung keine besondere Bedeutung zukommen, so dass im Ergebnis die Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert bemisst sich an dem Rechtschutzziel der Antragsgegnerin, nämlich der auf ihrer Seite angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zzgl. der hälftigen Gerichtskosten einschließlich der (hälftigen) Kosten für die Verfahrensbeiständin. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).