Beschluss
32 SA 14/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.32SA14.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Als zuständiges Gericht wird das Landgericht F bestimmt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Klage, mit der sie die Antragsgegner – Träger von Krankenhäusern - als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch nehmen möchte. 4 Mit der beabsichtigten Klage macht die Antragstellerin Folgendes geltend: 5 Sie sei Erbin ihres am ##.#.2012 in der Klinik der Antragsgegnerin zu 1) in F verstorbenen Ehemanns. Ihr Ehemann habe sich ab Spätherbst 2010 bis zu seinem Tod in medizinischer Behandlung wegen einer Krebserkrankung im Darmbereich befunden. 6 Der Therapie ihres Ehemanns in den Krankenhäusern beider Antragsgegner sei die unzutreffende Diagnose eines extra nodulären Mantelzell-Lymphoms vom MAL-Typ zugrunde gelegt worden. Tatsächlich sei der Ehemann der Antragstellerin an einem B-Zell-Lymphom vom die großzelligen Typ erkrankt gewesen, was sich bereits aus histologischen Befunden von Dezember 2010 ergeben habe und von den behandelnden Mitarbeitern der Antragsgegner hätte erkannt werden müssen. 7 Die Behandlung ihres Ehemanns sei zunächst im Krankenhaus des Antragsgegners zu 2), ab Dezember 2010 auch im Klinikum der Antragsgegnerin zu 1) erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt habe eine regelmäßige Kommunikation zwischen den Antragsgegnern stattgefunden. Die Therapie habe im Januar 2011 auf Anweisung der Antragsgegnerin zu 1) begonnen. Der weitere Behandlungsverlauf sei durch beide Antragsgegner gemeinschaftlich erfolgt, ohne dass die Möglichkeit einer genauen Differenzierung bestehe. 8 Die Antragstellerin begehrt Schmerzensgeld aus eigenem und übergegangenem Recht ihres Ehemanns sowie Schadensersatz für Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall und Fahrt- und Parkkosten, die zur Wahrnehmung von Untersuchungen in den Kliniken der Antragsgegner wie auch Dritten entstanden sind. 9 Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz in F, der Antragsgegner zu 2) hat seinen Sitz in E. Die Antragstellerin beantragt die gerichtliche Bestimmung eines Gerichtsstands gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. 10 II. 11 1. 12 Das Oberlandesgericht Hamm ist für die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit für die beabsichtigte Klage gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig. 13 Die Zuständigkeit für die Gerichtsstandsbestimmung liegt in den Fällen, in denen noch kein Gericht mit der Sache befasst ist, bei dem zuerst angerufenen Oberlandesgericht. Zwischen mehreren für die Zuständigkeitsbestimmung in Frage kommenden Oberlandesgerichten hat der Antragsteller insoweit die Wahl (vergleiche Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 4). 14 Das Oberlandesgericht Hamm ist zuerst angerufen und für den Landgerichtsbezirk F zuständig. 15 2. 16 Die Voraussetzungen der gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. 17 a) 18 Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten, die Antragsgegnerin zu 1) im Bezirk des Landgerichts F, der Antragsgegner zu 2) im Bezirk des Landgerichts C. 19 b) 20 Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 21 Die Antragsgegner sollen nach dem zugrunde zu legenden (vergleiche Zöller-Vollkommer, aaO., § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N.) Vortrag der Antragstellerin als Streitgenossen gemäß den §§ 59, 60 ZPO verklagt werden. Die Antragstellerin trägt in dem vorgelegten Entwurf ihrer Klage vor, dass die Antragsgegner die Behandlung ihres Ehemanns in Abstimmung untereinander durchgeführt haben. Danach ist jedenfalls eine einfache Streitgenossenschaft der Antragsgegner im Sinne des § 60 ZPO gegeben. Denn § 60 ZPO verlangt lediglich die Gleichartigkeit von Ansprüchen auf Grund eines im wesentlich gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes. Seine Voraussetzungen sind im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit immer dann zu bejahen sind, wenn der Antragsteller den Ersatz derselben Schäden begehrt und die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH, X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137, 1138 Rn. 18). Das ist bei der Inanspruchnahme der Antragsgegner auf Schmerzensgeld aus der nach der Behauptung der Antragstellerin in Abstimmung untereinander gemeinsam geführten Behandlung ohne Weiteres der Fall. 22 c) 23 Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht nicht. Insbesondere ist ein gemeinsamer Gerichtsstand gem. § 32 ZPO nicht gegeben. 24 Zwar nimmt die Antragstellerin die Antragsgegner jeweils aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Ein gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegen beide Antragsgegner wäre jedoch nur dann beachtlich, wenn er sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin zuverlässig feststellbar ergäbe (vgl. Zöller-Vollkommer, aaO., § 36 ZPO Rn. 15). Das ist nicht der Fall. 25 aa) 26 Haften mehrere gemeinsam für eine Verletzung, so ist der Gerichtsstand für jeden selbständig zu bestimmen (Münchener Kommentar zur ZPO-Patzina, 4. Auflage 2013, § 32 ZPO Rn. 14; Zöller-Vollkommer, aaO., § 32 ZPO Rn. 13). Eine Zurechnung von Tatbeiträgen kommt im Rahmen des § 32 ZPO unter den Voraussetzungen des § 830 BGB in Betracht (vgl. BGH, XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225, 1226). 27 bb) 28 Für die Begründung des Gerichtsstands nach § 32 ZPO maßgeblich ist der Ort, an dem eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist (Zöller-Vollkommer, aaO., § 32 ZPO Rn. 16 mwN). Das ist bei den Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat – Handlungsort -, als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde – Erfolgsort – (st. Rspr., z.B. BGH, VI ZR 111/10, MDR 2011, 812, 813 [juris Rn. 7]; BGH, VI ZR 122/09, MDR 2010, 943, 944 [juris Rn. 10]). Erfolgsort ist aber nicht schon jeder Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat. Keinen Gerichtsstand begründet der Ort, an dem, nachdem bereits der Tatbestand der unerlaubten Handlung vollendet ist, lediglich die Schadensfolgen in Erscheinung treten (vgl. BGH, VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342-347 [juris Rn. 16] zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ; Münchener Kommentar zur ZPO-Patzina, 4. Auflage 2013, § 32 ZPO Rn. 20). 29 cc) 30 Nach diesen Grundsätzen ist ein gemeinsamer Gerichtsstand der Antragsgegner gem. § 32 ZPO nicht – jedenfalls nicht zuverlässig feststellbar - begründet. 31 aaa) 32 Eine Zurechnung von Tatbeiträgen scheidet aus, da für eine vorsätzliche Tat nichts ersichtlich ist. 33 bbb) 34 Ein gemeinsamer Ort der Behandlung ist nicht feststellbar. Nach dem – auch insoweit zugrunde zu legenden – Vortrag der Antragstellerin liegen Handlungs- und Erfolgsort für die Behandlungen der Antragsgegnerin zu 1) in F, für die Handlungen des Antragsgegners zu 2) in E. 35 Aus dem Vortrag, der „weitere Behandlungsverlauf“ sei durch beide Antragsgegner „gemeinschaftlich“ unter „Leitung“ bzw. „Anweisung“ der Antragsgegnerin zu 1 erfolgt, mag sich ein Hinweis auf einen möglichen Erfolgsort auch für eine unerlaubte Handlung der Antragsgegnerin zu 1) in E – etwa über eine von ihr aus F dort veranlasste Behandlung – ergeben. Schlüssiger Vortrag, der die sichere Feststellung eines Erfolgsorts bezogen auf die Antragsgegnerin zu 1) in E ermöglichte, liegt darin aber nicht, zumal nach der Aufstellung über die Fahrtkosten die Mehrzahl der Einzelbehandlungen in F erfolgt sein dürfte. 36 ccc) 37 Der Wohnsitz des Ehemanns der Antragstellerin und der Antragstellerin selbst ist allenfalls der Ort, an dem die Schadensfolgen eingetreten sind, nicht Erfolgsort. 38 3. 39 Zu bestimmen war das Landgericht F. 40 Die Bestimmung des zuständigen Gerichts folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. z.B. Senat, 32 SA 70/14, [juris Rn. 20]; zu diesen Kriterien näher MüKo-Patzina, aaO., § 36 ZPO Rn. 31 sowie Zöller/Vollkommer, aaO. § 36 ZPO Rn 18). 41 Zu bestimmen war danach das Landgericht F als allgemeiner Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1), die die Behandlung nach dem Vortrag der Antragstellerin verantwortlich geleitet hat und bei der ausweislich der Aufstellung der Antragstellerin über die Fahrtkosten auch die Mehrzahl der Einzelbehandlungen stattgefunden hat.