Urteil
8 U 125/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine notariell vereinbarte Wertsicherungsklausel, deren Wirksamkeit früher von einer Genehmigung abhängig war, wurde mit Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes (PrKlG) am 14.09.2007 wirksam, jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc).
• Die durch das PrKlG bewirkte ex-nunc-Wirksamkeit der Klausel bezieht sich auf den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung; der vereinbarte Indexbezug ist daher bei der Berechnung der ab dem Wirksamwerden geltenden Anpassungen zugrunde zu legen, auch wenn die Anpassung rechnerisch bis auf einen früheren Referenzzeitpunkt zurückrechnet.
• Ansprüche auf Nachzahlung wegen unterlassener Indexanpassungen für Zeiträume nach dem 14.09.2007 sind grundsätzlich durchsetzbar; Verzugszinsen richten sich nach §§ 280, 286 BGB, Fälligkeit nach der vertraglichen Regelung.
• Aufrechnung des Schuldners schlägt fehl, wenn keine begründeten Gegenforderungen bestehen.
• Teilschuldforderungen sind zulässig, wenn das Rangverhältnis der Zahlungsansprüche hinreichend klargestellt ist (§ 262 ZPO analog).
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit und Anwendung einer Wertsicherungsklausel nach Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes • Eine notariell vereinbarte Wertsicherungsklausel, deren Wirksamkeit früher von einer Genehmigung abhängig war, wurde mit Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes (PrKlG) am 14.09.2007 wirksam, jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc). • Die durch das PrKlG bewirkte ex-nunc-Wirksamkeit der Klausel bezieht sich auf den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung; der vereinbarte Indexbezug ist daher bei der Berechnung der ab dem Wirksamwerden geltenden Anpassungen zugrunde zu legen, auch wenn die Anpassung rechnerisch bis auf einen früheren Referenzzeitpunkt zurückrechnet. • Ansprüche auf Nachzahlung wegen unterlassener Indexanpassungen für Zeiträume nach dem 14.09.2007 sind grundsätzlich durchsetzbar; Verzugszinsen richten sich nach §§ 280, 286 BGB, Fälligkeit nach der vertraglichen Regelung. • Aufrechnung des Schuldners schlägt fehl, wenn keine begründeten Gegenforderungen bestehen. • Teilschuldforderungen sind zulässig, wenn das Rangverhältnis der Zahlungsansprüche hinreichend klargestellt ist (§ 262 ZPO analog). Die Klägerin, Erbin eines Gesellschaftsanteils, hatte 1982 ihren Anteil an ihren Sohn (Beklagten) übertragen und im notariellen Vertrag eine lebenslange Monatsrente mit einer Wertsicherung nach einem Lebenshaltungskostenindex ab Juli 1982 vereinbart. Für die Wirksamkeit der Klausel wäre ursprünglich eine Genehmigung erforderlich gewesen, die nicht eingeholt wurde. Mit Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes 2007 änderte sich die Rechtslage; die Klägerin verlangt deshalb Nachzahlung wegen unterbliebener Anpassungen für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.05.2014. Der Beklagte leistete Zahlungen, teilweise in abweichender Höhe, rügte fehlende Rückwirkung der Gesetzesänderung und machte Verjährung sowie Aufrechnung geltend. Das Landgericht gab der Klage insoweit nur teilweise statt; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat prüfte die Zulässigkeit und die Wirkung der Wertsicherungsklausel sowie die Berechnung der rückständigen Beträge. • Die Wertsicherungsklausel war nach altem Recht schwebend unwirksam, weil eine Genehmigung erforderlich war und nicht vorlag. • Mit Inkrafttreten des PrKlG am 14.09.2007 entfiel das Genehmigungserfordernis; nach § 8 PrKlG gelten solche Klauseln als auflösend bedingt wirksam, sodass die Klausel ab diesem Zeitpunkt rechtlich wirksam wurde. • Das PrKlG enthält keine Regelung zur Rückwirkung; daher ist die Wirksamkeit ex nunc und nicht retroaktiv, um Vertrauensschutz und Schutzzweck des früheren Genehmigungserfordernisses zu wahren. • Die ex-nunc-Wirksamkeit bezieht sich auf den ursprünglichen Vertragsinhalt; dem damit bekundeten Parteiwillen entsprechend ist die vertraglich vorgesehene Anpassung anhand des Indexbezugs zum Juli 1982 zu berechnen, sodass auch spätere Anpassungen so zu erfolgen haben, als sei die Klausel von Beginn an mit diesem Inhalt gemeint gewesen. • Die vom Senat aufgestellte Berechnung führt zu konkreten Jahres- und Monatsbeträgen, daraus ergaben sich für die Klägerin offene Forderungen für 2009 bis Mitte 2013, für die zweite Hälfte 2013 sowie für die Monate Januar bis Mai 2014 in den vom Gericht festgestellten Beträgen. • Aufrechnung durch den Beklagten war unbegründet, da ihm keine rechtlich durchsetzbaren Gegenansprüche gegen die Klägerin nachgewiesen wurden. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280 Abs.1, 286 BGB; Verzug begann nach vertraglicher Fälligkeit jeweils am 6. eines Monats. Die Berufung der Klägerin war überwiegend begründet. Der Beklagte wird zur Zahlung von insgesamt 12.133,51 EUR für den Zeitraum 01.01.2009–30.06.2013 sowie weiterer 1.382,80 EUR für Juli–Dezember 2013 und 1.516,65 EUR für Januar–Mai 2014 nebst gesetzlichen Verzugszinsen verurteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Wertsicherungsklausel durch das PrKlG ab 14.09.2007 wirksam wurde, diese Wirksamkeit aber ex nunc gilt; für die konkrete Höhe der Nachforderung ist der vertraglich vereinbarte Indexbezug zum Juli 1982 maßgeblich. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die vorläufige Vollstreckbarkeit ist angeordnet.