Beschluss
22 U 120/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 f ZPO ist zu versagen, wenn der Antragssteller nicht glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.
• Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten zuzurechnen; eine Zurechnung des Verschuldens von Büropersonal setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte besondere Anweisungen oder Kontrollen voraus.
• Die Vollständigkeit und insbesondere die Unterschrift ausgehender entscheidender Schriftsätze gehört in die Verantwortung des Prozessbevollmächtigten; bloße Angaben zur üblichen Praxis genügen nicht.
• Eine Amtsaufklärungspflicht kann im Einzelfall bestehen, führt hier aber nicht zur Gewährung der Wiedereinsetzung; die Angelegenheit kann zudem durch nachfolgende Aufhebung und Rückverweisung des BGH berührt werden.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung nach § 233f ZPO bei Versäumnis durch Prozessbevollmächtigten: Darlegungspflichten • Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 f ZPO ist zu versagen, wenn der Antragssteller nicht glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten zuzurechnen; eine Zurechnung des Verschuldens von Büropersonal setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte besondere Anweisungen oder Kontrollen voraus. • Die Vollständigkeit und insbesondere die Unterschrift ausgehender entscheidender Schriftsätze gehört in die Verantwortung des Prozessbevollmächtigten; bloße Angaben zur üblichen Praxis genügen nicht. • Eine Amtsaufklärungspflicht kann im Einzelfall bestehen, führt hier aber nicht zur Gewährung der Wiedereinsetzung; die Angelegenheit kann zudem durch nachfolgende Aufhebung und Rückverweisung des BGH berührt werden. Der Beklagte (Antragssteller) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei. Die Berufungsbegründungsschrift war unvollständig und es fehlte die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Der Prozessbevollmächtigte gab an, üblich sei eine Postausgangs- bzw. Unterschriftskontrolle durch Büropersonal, konkrete Anweisungen oder Kontrollmaßnahmen wurden jedoch nicht dargelegt. Der Kläger macht geltend, ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen zu sein; das Gericht prüfte, ob hierfür ein Verschulden seines Vertreters bzw. dessen Büropersonals einzutreten habe. Über die Wiedereinsetzung wurde vor dem Hintergrund einer bereits ergangenen Schlussentscheidung der Hauptsache gesondert entschieden. • Der form- und fristgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 233f ZPO unbegründet, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein. • Grundsatz: Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird dem Mandanten zugerechnet; eine Ausnahme für das Verschulden von Büropersonal ist nur dann anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte nachweist, dass er das Personal konkret angewiesen und Kontrollen zur Sicherstellung der Unterschrift und Vollständigkeit angeordnet hat. • Hier fehlt ein solcher Nachweis. Es wurde lediglich die allgemein behauptete Üblichkeit einer Postausgangs- oder Unterschriftskontrolle vorgetragen, ohne konkrete Darlegung von Anweisungen oder Kontrollmechanismen. • Darüber hinaus war die Berufungsbegründung nicht nur wegen mangelhafter Postausgangskontrolle mangelhaft, sondern sie war teilweise überhaupt nicht hergestellt, da die Unterschrift fehlte, die regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte selbst leisten kann. • Eine von Amts wegen gebotene Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht; das Gericht verweis auf bereits ausgeführte Erwägungen im verkündeten Versäumnisurteil. • Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss später auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurück, was die Frage der materiellen und verfahrensrechtlichen Bewertung erneut betrifft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten zuzurechnen; eine Entlastung durch das Büropersonal scheidet mangels konkreter Darlegung von Anweisungen und Kontrollen aus. Die fehlende Unterschrift in der Berufungsbegründung spricht dafür, dass der Bevollmächtigte seine ureigene Sorgfaltspflicht verletzt hat. Das Gericht hat daher die Wiedereinsetzung verneint. Hinweis: Der BGH hob den Beschluss später auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, sodass die Rechtslage in einer späteren Entscheidung erneut zu prüfen ist.