Beschluss
2 WF 85/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0526.2WF85.15.00
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Leitsätze
Verfahrenskostenhilfe darf immer nur für den Rechtszug insgesamt, nicht aber für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen innerhalb des Rechtszugs bewilligt werden. Eine gesonderte Bewilligung für das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses ist daher nicht zulässig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 20.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 13.04.2015 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfahrenskostenhilfe darf immer nur für den Rechtszug insgesamt, nicht aber für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen innerhalb des Rechtszugs bewilligt werden. Eine gesonderte Bewilligung für das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses ist daher nicht zulässig. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 20.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 13.04.2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten stritten über Kindes- und Trennungsunterhalt. Aus der Ehe der Beteiligten stammen zwei Kinder, die am 31.08.2007 geborene Tochter G und der am 02.03.2009 geborene Sohn K. Beide Kinder leben seit der Trennung der Beteiligten bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat behauptet, der Antragsgegner sei hinreichend leistungsfähig zur Zahlung des geforderten Mindestkindesunterhalts. Die Antragstellerin beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, für beide Kinder laufenden Kindesunterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestkindesunterhalts ab Februar 2014 und rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 994,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Antragsgegner beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragszurückweisung und für den beabsichtigten Widerantrag, die Antragstellerin zu verpflichten, rückständigen Trennungsunterhalt an ihn zu zahlen. Das Amtsgericht wies den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung gegen die Anträge auf Zahlung des Mindestkindesunterhalts mit Beschluss vom 11.03.2014 zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht Bottrop mit Beschluss vom 17.04.2014, II-2 WF 76/14, zurückgewiesen. Das Amtsgericht wies mit weiterem Beschluss vom 07.05.2014 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Widerantrag zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 13.05.2014 änderte der Senat mit Beschluss vom 25.11.2014, II-2 WF 131/14, den Beschluss des Amtsgerichts 07.05.2014 unter Beschwerdezurückweisung im Übrigen teilweise ab und bewilligte dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag, die Antragstellerin widerantragend zu verpflichten, an ihn Trennungsunterhalt für die Monate Mai 2014 und Juni 2014 in Höhe von monatlich 148,00 € und für die Zeit ab November 2014 in Höhe von monatlich 138,00 € zu zahlen. Im Termin am 06.06.2014 erklärte die Antragstellerin den Antrag hinsichtlich der Zahlungen für Mai und Juni 2014 in Höhe von 180,00 € und weiteren 133,00 € für erledigt und beantragte den Erlass eines Versäumnisbeschlusses. Mit am 06.06.2014 verkündeten Beschluss verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner, an die Antragstellerin laufenden und rückständigen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder nebst Zinsen zu zahlen. Der Antragsgegner legte gegen den Versäumnisbeschluss unter dem 26.06.2014 Einspruch ein und ersuchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Einspruchsverfahren. In der mündlichen Verhandlung am 30.01.2015 schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Das Amtsgericht – Familiengericht – wies mit am 30.01.2015 verkündeten Beschluss den Antrag des Antragsgegners, ihm Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung im Einspruchsverfahren gegen den ursprünglichen Antrag zu bewilligen, mit der Begründung zurück, dass er unstreitig im Dezember 2014 eine Zahlung i.H.v. 10.000,00 € erhalten habe, die der Annahme der Bedürftigkeit entgegenstehe. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hob der Senat den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung mit der Maßgabe zurück, dass das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe nicht wegen mangelnder Bedürftigkeit des Antragsgegners zurückzuweisen habe. Zugleich wies der Senat darauf hin, dass fraglich sei, ob die gesonderte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Einspruchsverfahren überhaupt möglich sei; auf die Beschlussgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop hat mit Beschluss vom 13.04.2015 den Antrag des Antragsgegners, ihm für das Einspruchsverfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Verfahrenskostenhilfe stets für den gesamten Rechtszug zu bewilligen oder zu verweigern sei. Der Antragsgegner habe indes nicht den Antrag gestellt, ihm für seine Rechtsverteidigung gegen den Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, sondern hat wiederholt ausdrücklich seinen Antrag auf das Einspruchsverfahren eingeschränkt und ausdrücklich beantragt, das nur für das Einspruchsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, das Amtsgericht habe verkannt, dass ursprünglich für die Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe beantragt worden sei. Nachdem aber das Amtsgericht diesen Antrag abgelehnt und die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde erfolglos geblieben sei, habe lediglich die Möglichkeit bestanden, den Antrag zu begrenzen auf das Einspruchsverfahren, da für die Verteidigung ursprünglich die Verfahrenskostenhilfe bereits verweigert worden sei. Ungeachtet dessen habe zwar seinerzeit für die Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe verweigert werden können, weil die Rechtsverteidigung nicht aussichtsreich gewesen wäre. Dies habe sich jedoch geändert, nachdem er Krankengeld bezogen habe. Indes sei die beantragte Verfahrenskostenhilfe zuvor abgelehnt worden. Ungeachtet dessen sei beachtlich, dass bei seinen Verfahrensbevollmächtigten eine anrechenbare Terminsgebühr überhaupt nicht entstanden sei. II. Die nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. 1. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die gesonderte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Einspruchsverfahren nicht möglich ist. Verfahrenskostenhilfe darf immer nur für den Rechtszug als Ganzes bewilligt werden. Eine Bewilligung für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen, die zum selben Rechtszug gehören, kommt nicht Betracht (vgl. Reichling, in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.03.2015, § 119 Rn. 3). Das Verfahren über den Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss bildet mit dem betreffenden Hauptsacheverfahren einen einheitlichen Rechtszug (vgl. Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 119 Rn. 9), worauf der Senat in den Gründen seines Beschlusses vom 27.03.2015 – II-2 WF 46/15 – bereits hingewiesen hat. Nach der gebotenen kostenrechtlichen Auslegung ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, grundsätzlich als besonderer Rechtszug zu behandeln (vgl. Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 119 Rn. 9). Jedoch dürfen dadurch Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe nicht unterlaufen werden, so dass mehrere in notwendigem inneren Zusammenhang stehende Verfahrensabschnitte auch dann einen einheitlichen Rechtszug im Sinne des § 119 Satz 1 ZPO bilden, wenn sie jeweils mit besonderen Kosten verbunden sind (vgl. Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 119 Rn. 9). Ist für einen bestimmten Verfahrensabschnitt eine gesonderte Kostenentscheidung erforderlich, so ist dies ein Indiz, aber kein sicherer Anhaltspunkt für die Selbständigkeit dieses Abschnitts (vgl. Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 119 Rn. 9). Mehrere gebührenrechtlich selbständige Verfahrensabschnitte gehören indes zu einem einheitlichen Rechtszug, wenn für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe dasselbe Gericht im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 117, 127 ZPO zuständig ist und wenn diese Verfahrensabschnitte bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach deren Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden können. Für das Verfahren über einen Einspruch nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses fallen keine gesonderten Gerichtsgebühren an. Das nach Einlegung des Einspruchs fortgesetzte Verfahren bildet zusammen mit dem früheren eine Instanz, § 29 FamGKG. Das gleiche gilt für die Rechtsanwaltsgebühren. Die für die Stellung des Antrags auf Erlass des Versäumnisurteils gemäß VV 3105 RVG entstandene Terminsgebühr von 0,5 wird gemäß § 15 Abs. 2 RVG auf die Terminsgebühr von 1,2 nach VV 3104 RVG angerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 – XI ZB 41/05 – NJW 2006, 2927; KG Berlin, Beschluss vom 21. August 2013 – 5 W 170/13 – zitiert nach juris). Insofern ist aufgrund des Erscheinens der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Termin vom 30.01.2015 nicht ganz verständlich, weswegen der Antragsgegner meint, eine Terminsgebühr sei auf seiner Seite nicht entstanden. 2. Soweit der Antragsgegner meint, dass er lediglich für das Einspruchsverfahren Verfahrenskostenhilfe hätte beantragen können, weil sein ursprünglicher Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde erfolglos geblieben sei, ist beachtlich, dass ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss nicht der Rechtskraft fähig ist. Ist mithin der Antragsgegner der Auffassung, dass aufgrund veränderter Umstände, hier in Form des Bezuges von Krankengeld, seine Rechtsverteidigung nunmehr erfolgreich gewesen wäre, hätte es ihm offen gestanden, einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Unterhaltsantrag der Gegenseite zu stellen. Eine Beschränkung auf das Einspruchsverfahren war mithin aus Gründen der fehlenden Rechtskraft des Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss nicht erforderlich. 3. Der Senat sieht sich daran gehindert, trotz des eingeschränkt formulierten Antrags des Antragsgegners erweiternd Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung insgesamt zu bewilligen. Denn im Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren ist der Senat nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 308 ZPO nicht befugt, mehr zuzusprechen, als beantragt worden ist (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02. September 2009 – 4 Ta 7/09 – zitiert nach juris). Soweit dem Antragsgegner für seinen Widerantrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, mag das Amtsgericht darüber befinden, dass die bewilligte Verfahrenskostenhilfe sich auch auf den Abschluss des Vergleichs vom 30.01.2015 erstreckt. III. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.