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Beschluss

32 SA 21/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0602.32SA21.15.00
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Leitsätze

Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn ein Gericht, das aufgrund der Angabe des Abgabegerichts im Mahnbescheid zuständig ist, ohne nähere Begründung die Vorschrift des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berücksichtigt und verweiset oder wenn der Verweisungsbeschluss auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum beruht, weil das Gericht den ursprünglichen Abgabeantrag in den Akten übersehen hat.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Essen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn ein Gericht, das aufgrund der Angabe des Abgabegerichts im Mahnbescheid zuständig ist, ohne nähere Begründung die Vorschrift des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berücksichtigt und verweiset oder wenn der Verweisungsbeschluss auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum beruht, weil das Gericht den ursprünglichen Abgabeantrag in den Akten übersehen hat. Zuständig ist das Amtsgericht Essen. Gründe: I. Das Verfahren liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Der Kläger hat am 05.12.2014 vor dem als zentrales Mahngericht für Berlin-Brandenburg zuständigen Amtsgericht Berlin-Wedding einen Mahnbescheid wegen Ansprüchen auf Vergütung für in C durchgeführte Interviews beantragt. Als Gericht, an das das Verfahren im Falle des Widerspruchs abgegeben werden solle, hat er das Amtsgericht Essen angegeben. Der Mahnbescheid ist antragsgemäß am 09.12.2014 erlassen und dem Beklagten am 11.12.2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 06.01. 2015 hat der Kläger beantragt, das streitige Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht in Berlin durchzuführen. Das Mahngericht hat das Verfahren an das Amtsgericht Essen abgegeben. Das Amtsgericht Essen hat mit Verfügung vom 06.02.2015 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Parteien daraufhin gewiesen, es beabsichtige, den Rechtsstreit auf den Antrag des Klägers vom 06.01.2015 an das Amtsgericht Berlin zu verweisen, da auch dort der besondere Gerichtsstand des § 29 ZPO bestehen dürfe. Die Parteien haben dazu nicht Stellung genommen. Das Amtsgericht Essen hat sich daraufhin durch Beschluss vom 10.03.2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Berlin-Mitte verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO gewählt und sein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO gegenüber dem Mahngericht Berlin-Brandenburg ausgeübt. Durch Beschluss vom 31.03.2015 hat das Amtsgericht Mitte sich für unzuständig erklärt und das Verfahren dem OLG Hamm zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Der Kläger habe sein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO bereits bei Stellung des Mahnantrags ausgeübt. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Erfüllungsort für die streitgegenständliche Zahlungsverpflichtung im Bezirk des Amtsgerichts Mitte liege. II. 1. Das Oberlandesgericht Hamm ist zu der gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO berufen. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Amtsgerichte Essen und (Berlin) Mitte ist der Bundesgerichtshof. Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht Essen liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. 2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht Essen hat sich durch den Verweisungsbeschluss vom 10.03.2015 für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Mitte durch den Beschluss vom 31.03.2015. 3. Zuständig ist das Amtsgericht Essen. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt ein Erfüllungsort gem. den §§ 29 ZPO, 269 BGB in C begründet ist, dieser insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses folgt. a) Für die Entscheidung über die vorliegend geltend gemachten Ansprüche waren – die Auffassung des Amtsgerichts Essen zugrunde gelegt, Erfüllungsort sei C – zunächst sowohl das Amtsgericht Essen als Wohnsitzgericht gem. den §§ 12, 13 ZPO als auch das Amtsgericht Mitte wegen des Gerichtsstands des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO zuständig. Gem. § 35 ZPO stand dem Kläger insoweit ein Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht hat er jedoch bereits dadurch ausgeübt, dass er im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gem. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Amtsgericht Essen als das für das Streitverfahren zuständige Gericht bezeichnet hat. Mit Zustellung eines dem Antrag entsprechend ausgefertigten Mahnbescheides wird die getroffene Wahl für den Kläger verbindlich und unwiderruflich (st. Rspr. seit BGH, X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Das war hier mit der Zustellung des Mahnbescheids am 11.12.2014 der Fall. Das Wahlrecht konnte deshalb nicht mehr durch den nach Zustellung gestellten geänderten Antrag auf Abgabe an das Amtsgericht Mitte neu ausgeübt werden. b) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mitte folgt auch nicht daraus, dass der Rechtsstreit durch das Amtsgericht Essen mit Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 an das Amtsgericht Mitte verwiesen hat. Der Verweisungsbeschluss war nicht bindend gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die durch § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er auf einem Rechtsirrtum des Gerichts beruht oder sonst fehlerhaft ist. Eine Ausnahme gilt aus rechtsstaatlichen Gründen, wenn die Verweisung willkürlich, nämlich offenbar gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs ergangen ist (st. Rspr., z.B. BGH, IV ARZ 17/78, BGH Z 71, 69, 72; BGH, X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810; Senat, Beschluss vom 13.12.2013, 32 SA 84/13, BeckRS 2014, 00517; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 40. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 28 mit weiteren Nachweisen). Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn ein Gericht, das aufgrund der Angabe des Abgabegerichts im Mahnbescheid zuständig ist, ohne nähere Begründung die Vorschrift des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berücksichtigt und verweist (BGH, X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810; Senat, 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492). Auch ein Verweisungsbeschluss, der auf einem offensichtlichen Sachverhaltsirrtum beruht, entfaltet keine Bindungswirkung (BAG, 5 AS 12/96, NJW 1997, 1091, 1092; BayObLG, 1 Z AR 4/03, NJOZ 2003, 1059, 1060; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 Rn. 28). Das Amtsgericht Essen hat seinem Beschluss vom 10.03.2015 nach den Gründen des Beschlusses zugrunde gelegt, dass das Wahlrecht durch den Kläger gemäß § 35 ZPO zu Gunsten des Amtsgerichts Mitte ausgeübt worden ist. In Ermangelung einer näheren Begründung kann dem Beschluss allerdings nicht entnommen werden, ob das Amtsgericht Essen davon ausgegangen ist, dass der Kläger seinen ursprünglichen Abgabeantrag ändern konnte, oder ob es verkannt hat, dass der Kläger zunächst das Amtsgericht Essen als Abgabegericht benannt hatte. Soweit das Amtsgericht Essen die Verweisung entgegen der Bestimmung des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorgenommen hat, war sie nach den oben dargestellten Grundsätzen willkürlich. Gründe, warum das Amtsgericht Essen eine Möglichkeit zur Änderung der bindenden Wahl des Abgabegerichts gesehen hat, führt der Beschluss nicht an. Sofern die Verweisung darauf beruht, dass das Amtsgericht Essen den ursprünglichen Abgabeantrag des Klägers übersehen hat, handelt es sich um einen groben und offensichtlichen Sachverhaltsirrtum, der die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen lässt. Denn die Angabe eines Abgabegerichts im Mahnbescheid ist aus dem Akteninhalt ohne weiteres erkennbar. Es ist gem. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch gesetzlich vorgesehen, dass ein Abgabegericht im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids benannt ist, so dass ein als Wohnsitzgericht zuständiges Gericht sich ohne weiteres für den Fall eines späteren Abgabeantrags darüber zu vergewissern hat, dass ein Abgabeantrag nicht bereits mit dem Antrag auf Erlass gestellt worden ist.