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Beschluss

1 RVs 14/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach Beginn der Berufungshauptverhandlung erklärte Beschränkung der Berufung und die nachträgliche Rücknahme einer Berufung bedürfen nach § 303 S.1 StPO der Zustimmung des Rechtsmittelgegners; diese Zustimmung kann auch konkludent erfolgen. • Fehlt im Protokoll eine ausdrückliche Zustimmung, kann im Freibeweisverfahren geklärt werden, ob eine konkludente Zustimmung vorliegt. • Ergibt die Überprüfung, dass die erforderlichen Zustimmungen zumindest konkludent erteilt wurden, ist die Beschränkung bzw. Rücknahme wirksam und die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs.2 StPO).
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit nachträglicher Beschränkung und Rücknahme der Berufung durch konkludente Zustimmung • Eine nach Beginn der Berufungshauptverhandlung erklärte Beschränkung der Berufung und die nachträgliche Rücknahme einer Berufung bedürfen nach § 303 S.1 StPO der Zustimmung des Rechtsmittelgegners; diese Zustimmung kann auch konkludent erfolgen. • Fehlt im Protokoll eine ausdrückliche Zustimmung, kann im Freibeweisverfahren geklärt werden, ob eine konkludente Zustimmung vorliegt. • Ergibt die Überprüfung, dass die erforderlichen Zustimmungen zumindest konkludent erteilt wurden, ist die Beschränkung bzw. Rücknahme wirksam und die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs.2 StPO). Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Dortmund wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein; die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Begründung auf den Rechtsfolgenausspruch. In der Berufungshauptverhandlung erklärte der Verteidiger mit Einverständnis des Angeklagten die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch; die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung zurück. Beides wurde vorgelesen und genehmigt, aber ausdrückliche Zustimmungserklärungen des jeweiligen Rechtsmittelgegners sind im Protokoll nicht dokumentiert. Der Angeklagte rügte materielle Rechtsfehler in der Revision gegen das landgerichtliche Urteil, das die Strafe herabsetzte. • Anwendbare Normen: § 303 S.1 StPO (Zustimmung zur Zurücknahme oder Beschränkung des Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung), § 317 StPO (Berufungsbegründungsfrist), § 349 Abs.2 StPO (Verwerfung der Revision als unbegründet bei fehlendem Rechtsfehler). • Rechtslage: Nach § 303 S.1 StPO ist die Zurücknahme oder Teilrücknahme eines Rechtsmittels nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Zustimmung des Gegners wirksam; diese Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. • Beweiswürdigung: Mangels ausdrücklicher Protokolleintragungen führte der Senat ein Freibeweisverfahren durch und holte dienstliche Äußerungen und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten ein. • Tatsächliche Feststellungen: Vorsitzender und Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Protokollführerin gaben an, jedenfalls davon ausgegangen zu sein, dass die erforderlichen Zustimmungen erteilt wurden; insbesondere sprach der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Vernehmung wesentlicher Zeugen für konkludente Zustimmung zur Beschränkung der Berufung. • Rechtsfolgen: Aufgrund der überzeugenden Gesamtschau war der Senat davon überzeugt, dass die notwendigen Zustimmungen zumindest konkludent erteilt wurden; daher waren die Beschränkung und die Rücknahme wirksam und machten den Schuldspruch des Amtsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig. • Konsequenz für die Revision: Die vom Angeklagten gerügten materiellen Rechtsfehler lagen nicht vor; eine nachprüfende Korrektur zum Nachteil des Angeklagten ergab sich nicht, sodass die Revision nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen war. Der Revision des Angeklagten wurde keine Erfolgsaussicht zugesprochen; sie wurde als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab. Der Senat nahm an, dass die nach § 303 S.1 StPO erforderlichen Zustimmungen zur Beschränkung der Berufung und zur Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Berufung zumindest konkludent erteilt wurden, sodass beide Erklärungen wirksam waren. Durch die Wirksamkeit dieser Erklärungen wurde der Schuldspruch des Amtsgerichts in dem nicht mehr angegriffenen Umfang rechtskräftig und die Herabsetzung der Strafe durch das Landgericht blieb bestehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nach § 473 Abs.1 StPO.