Beschluss
34 U 201/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen.
• Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung trägt das Berufungsvorbringen keine neuen, die angefochtene Entscheidung entkräftenden Umstände vor.
• Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht geboten, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung beiträgt.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. • Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung trägt das Berufungsvorbringen keine neuen, die angefochtene Entscheidung entkräftenden Umstände vor. • Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht geboten, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung beiträgt. Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 376/13) ein. Gegenstand des Rechtsstreits war ein zivilrechtlicher Anspruch, dessen Streitwert für die Berufungsinstanz mit 43.000,00 EUR angesetzt wurde. Das Landgericht hatte zuungunsten des Klägers entschieden; der Kläger focht dieses Urteil an. Das Berufungsgericht prüfte die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten der Berufung. Der Kläger nahm zu einem zuvor ergangenen Hinweisbeschluss des Senats nicht mehr Stellung. Der Senat stellte fest, dass das Berufungsvorbringen die erstinstanzliche Entscheidung nicht erschüttert. Es bestand kein Bedarf für eine Grundsatzentscheidung oder Fortbildung des Rechts. • Die Berufung war zwar zulässig, entbehrte jedoch Aussicht auf Erfolg, da das Berufungsvorbringen die hinreichend begründete Entscheidung des Landgerichts nicht entkräftete. • Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Berufung zurückgewiesen werden, wenn keine Gründe für grundlegende Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit vorliegen; diese Voraussetzungen lagen nicht vor. • Der Senat bezog sich auf einen vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 14.04.2015, zu dem der Kläger keine Erwiderung mehr einreichte, sodass die in diesem Beschluss dargelegten Erwägungen weiter gelten. • Mangels neuer oder substantiiert vorgetragener Angriffsgründe bleibt das erstinstanzliche Urteil verbindlich; die Kosten der Berufung sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen; damit bleibt das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang bestehen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 43.000,00 EUR festgesetzt. Insgesamt fehlten der Berufung insofern die erforderlichen Erfolgsaussichten und es lagen keine Gründe vor, die eine weitergehende Entscheidung des Senats über die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtseinheit erforderlich gemacht hätten.